{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-24_1_StR_94_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-24","aktenzeichen":"1 StR 94/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 94/99\n\nvom\n24. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Meineids u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Oktober 1998 im Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz\nund wegen Meineids zur Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ver-\n\nurteilt worden.\n\nDer Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Die Erörterungen zur\n\nStrafwürdigkeit des Meineids begegnen rechtlichen Bedenken.\n\nDer Angeklagte hatte eine falsche Aussage zu Gunsten seines Bruders\ngemacht und diese beeidet. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Recht erörtert, ob es sich bei der Tat des Angeklagten im Sinne des\n8 154 Abs. 2 StGB um einen minder schweren Fall handeln würde. Das hat es\n\nunter Berücksichtigung eines Aussagenotstandes (§ 157 StGB) sowie des Um-\n\nstandes, daß gemäß 8 60 Nr. 2 StGB ein Vereidigungsverbot bestanden und\ndaß die Falschaussage auf den Prozeßausgang keinen Einfluß gehabt habe,\nnach Abwägung von Strafschärfungsgründen verneint. Der Angeklagte war\naber außerdem entgegen § 63 StPO nicht über sein Eidesverweigerungsrecht\nals Angehöriger belehrt worden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das\nLandgericht, hätte es neben den sonstigen Milderungsgründen diesen weiteren\nVerfahrensverstoß gesehen, den es wie sonstige Verfahrensfehler hätte berücksichtigen müssen (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.\n8 154 Rdn. 17), von einem minder schweren Fall ausgegangen wäre und eine\n\nniedrigere Jugendstrafe verhängt hätte.\n\nDr. Maul befindet sich\n\nim Urlaub und ist deshalb\nan der Unterschrift\nverhindert.\n\nSchäfer Schäfer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/1-str-94-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/1-str-94-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.443371+00:00"}}