{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-24_1_StR_84_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-24","aktenzeichen":"1 StR 84/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 84/99\n\nvom\n24. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts München | vom 12. August 1998\n\na) im Schuldspruch mit den Feststellungen - jedoch bleiben die Feststellungen über die Entgegennahme der\nRauschgiftlieferungen und über dessen Kenntnis vom\n\nInhalt der Lieferungen aufrechterhalten -\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen mittäterschaftlich be-\n\ngangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht.\n\nZwar ist der Tatbestand des Handeltreibens weit auszulegen und erfaßt\ngrundsätzlich alle Tätigkeiten - also auch einmalige und bloß unterstützende\nHandlungen, insbesondere auch die Förderung fremder Geschäfte -, soweit sie\nauf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Schon einzelne dieser\nHandlungen können die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag erforderlich ist (BGHR BtMG 8 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9 m.w.Nachw.). Auch\ndie Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel\ntransportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, kann Handeltreiben in\nMittäterschaft darstellen. Es bedarf insoweit der Abgrenzung der Mittäterschaft\nzur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR BtMG\n8 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36). Maßgeblich für die Wertung der Tathandlung als Mittäterschaft oder als Beihilfe kann insbesondere sein, welchen Einfluß der Angeklagte auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts oder auf die Gestaltung von Übernahme und Transport\nhatte (BGH, Beschl. vom 2. Juli 1998 - 1 StR 280/98). Danach genügt eine\nganz untergeordnete Tätigkeit des Kuriers für die Annahme der Mittäterschaft\n\nin aller Regel nicht.\n\nNach den Feststellungen bestand die Aufgabe des teilgeständigen Angeklagten in allen Fällen im wesentlichen darin, das jeweils von niederländischen\nKurieren nach München angelieferte Kokain \"an der üblichen Stelle” zu übernehmen. Der Weg des Kokains \"zu den eigentlichen Abnehmern und Nutznie-Bern” hat die Strafkammer nicht weiterverfolgen können. Für seine Kuriertätig-\n\nkeit erhielt er in jedem Fall eine Vergütung von 500 DM.\n\nBei diesem Sachverhalt wäre eine ausdrückliche Prüfung geboten gewesen, ob sich der Tatbeitrag des Angeklagten nicht in bloßen untergeordneten\nHilfsdiensten erschöpfte und er bereits deswegen nicht als Mittäter, sondern\nals Gehilfe anzusehen wäre. Sie fehlt in dem angefochtenen Urteil. Außerdem\nläßt das Urteil Feststellungen zur inneren Tatseite und eine wertende Betrachtung der für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe wesentlichen Kriterien vermissen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben\n25, 36 m.w.Nachw.).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nDr. Brüning ist in Urlaub\nund deshalb an der\nUnterschrift verhindert.\n\nSchäfer Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/1-str-84-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/1-str-84-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.425137+00:00"}}