{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-24_1_StR_78_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-24","aktenzeichen":"1 StR 78/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 78/99\n\nvom\n24. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. November 1998 mit den Fesistel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Be-\n\nweiswürdigung des angefochtenen Urteils durchgreifende Mängel aufweist.\n\nDas Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, der die Taten\nweitgehend bestritten hat, als Schutzbehauptung angesehen, weil es \"schon\nkaum nachvollziehbar sei, daß ein Beschuldigter, der sich wie der Angeklagte\nmonatelang in Untersuchungshaft befinde, nicht zumindest alsbald versuche,\ndie gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften und die Beweislage zu erschüttern. Der Angeklagte habe dies weder bei seiner polizeilichen Vernehmung noch zu Beginn der Hauptverhandlung getan\" (UA S. 12). Daß der Angeklagte nicht schon bei seiner polizeilichen Vernehmung, sondern erst in der\nHauptverhandlung zur Sache ausgesagt hat, darf jedoch bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden (BGHSt 20, 281, 283; BGH MDR 1971, 18).\n\nDer Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen,\ndaß das Urteil auf dem Fehler beruht. Jedenfalls mittelbar schließt die Strafkammer aus der Würdigung der Einlassung des Angeklagten auf die Glaub-\n\nwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen F.\n\nSchäfer Maul Ulsamer\n\nRichter am BGH Dr. Wahl\nkann wegen Urlaubs nicht\nunterschreiben.\n\nBrüning Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/1-str-78-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/1-str-78-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.404469+00:00"}}