{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-24_1_StR_123_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-24","aktenzeichen":"1 StR 123/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 123/99\n\nvom\n24. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. In den Fällen Il 1, 2, 4, 8 und 9 der Gründe des Urteils des\nLandgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 1998 wird das Verfahren eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat tritt der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bei, der\n\nzutreffend ausgeführt hat:\n\n\"1. In den Fällen Il. 1., Il. 2., Il. 4., Il. 8. und Il. 9. der Urteilsgründe ist der\nabgeurteilte Sachverhalt mit dem angeklagten nicht identisch im Sinne von § 264 StPO, so daß ihnen keine zugelassene Anklage zu-\n\ngrundeliegt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Revision dazu\n\nwird Bezug genommen. Das Verfahren muß deshalb insoweit einge-\n\nstellt werden.\n\n. Ein - grundsätzlich vorgreiflicher - Freispruch kommt im Fall Il. 1. der\nUrteilsgründe nicht in Betracht, weil eine Beihilfehandlung des Angeklagten durch aktives Tun nicht auszuschließen ist. Nach den Feststellungen kamen die dem Angeklagten bekannten S. und K.\nnach telefonischer Vorankündigung zu ihm (UA S. 3). Den Inhalt dieses Gespräches teilt das Landgericht nicht mit, doch erscheint es\nnach den folgenden Urteilssätzen nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte schon beim Erscheinen der beiden um die Herkunft des\nRauschgifts und seine weitere Verwendung wußte, beide unterstützen\nwollte und schon in dieser Absicht seine Wohnung zur Verfügung gestellt hat.\n\nEin Freispruch kann auch nicht in den Fällen 54 und 55 der Anklage\nerfolgen, weil die vom Landgericht für den Freispruch des Angeklagten in den nach der Anklage gleichliegenden Fällen 56 bis 58 gegebene Begründung keine vom Revisionsgericht überprüfbaren Tatsachen enthält (UA S. 20). Mitgeteilt wird nur, daß diese Taten dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnten; das muß nicht zwin-\n\ngend für die beiden anderen gelten.\n\n. Die Teileinstellung führt zum Fortfall der betroffenen fünf Einzelstrafen\nund damit zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Dagegen ist die Verfalls-\n\nanordnung nicht berührt.\n\nIm übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten erkennen.\"\n\nDie Einstellung des Verfahrens in den genannten Fällen steht einer er-\n\nneuten Anklageerhebung nicht entgegen.\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/1-str-123-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/1-str-123-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.371807+00:00"}}