{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-23_1_StR_55_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-23","aktenzeichen":"1 StR 55/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 55/99\nvom\n23. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n23. März 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\n\nvom 6. Juli 1998 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die dem Angeklagten im Revisionsverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, seine Ehefrau im\nStreit getötet zu haben, freigeprochen. Es konnte sich nicht von seiner Täterschaft überzeugen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt\n\nnicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nWie schon zuvor häufiger kam es auch in der Nacht des 24. auf den\n\n25. August 1990 nach einem gemeinsamen Besuch der Kirchweih in\n\nR. zu einem heftigen Streit zwischen dem Angeklagten und seiner\nEhefrau. Die Auseinandersetzung fand bei der von beiden geführten Gastwirtschaft, dem \"F. -Heim\" statt. Anlaß war, daß der Angeklagte nach Verlassen\ndes Bierzeltes noch eine Diskothek besucht hatte. Der Streit wurde teilweise so\nlaut geführt, daß eine Zeugin zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr aus einiger Entfernung laute Schreie aus der Richtung des ’F. -Heims” hörte. Im Verlauf des\nStreits schlug der Angeklagte auch von außen mit der rechten Faust gegen\neine Drahtverglasung, so daß diese zerbrach und er sich eine blutende Verletzung am Handballen zuzog. Aufgrund dieser Verletzung hinterließ der Angeklagte eine fleckige, teilweise verwischte Blutspur an der Außenseite des Fensters der Beifahrertür seines Pkws. Er fuhr anschließend allein zur gemeinsamen Wohnung in Re. zurück. Auf sein Läuten öffnete ihm um kurz vor\n2.00 Uhr seine Mutter. Er trug eine blaue Trainingsjacke mit rot-weißen Querstreifen. Ob der Angeklagte nach Einlaß durch seine Mutter um 2.00 Uhr die\n\nWohnung noch einmal verlassen hat, mußte offen bleiben.\n\nDie im ”F. -Heim” zurückgebliebene Ehefrau bestellte dorthin gegen\n1.50 Uhr telefonisch ein Taxi. Sie wollte zu einer Bekannten in V. ,‚ der sie\nberichtet hatte, ihr Mann habe sie halb tot geschlagen. Der Taxifahrer kam gegen 2.00 Uhr beim ”F. -Heim” an, fand die Wirtschaft jedoch dunkel. Bei der\nRückfahrt erkannte er auf der Re. Straße eine in Richtung Re.\ngehende Frau als”F. wirtin” und fragte sie, ob sie ein Taxi bestellt habe. Diese verneinte und ging weiter. Danach kam es zu einem Kampf zwischen der\nGeschädigten und dem Täter. Der Kampf verlagerte sich vom Gehweg in den\nangrenzenden Wald. Dort stürzte die Frau des Angeklagten und zog sich eine\nblutende Platzwunde an der Hinterkopfmitte zu. Danach würgte der Täter sein\n\nOpfer mindestens fünf Minuten so massiv, daß dessen rechtes Zungenbein und\n\ndas rechte Schildknorpelhorn brachen, so daß der Tod infolge Herz- und\nKreislaufversagens eintrat. Der Täter zog die Leiche 10 m in den Wald hinein,\nwo er sie auf den Bauch legte. Er verstreute den Inhalt der Handtasche der\nGetöteten und nahm die Jeanshose, den Slip und den rechten Turnschuh vom\n\nTatort mit.\n\nGegen 1.59 Uhr hatte der Zeuge L. aus dem Fenster seiner Wohnung geschaut, dabei auf dem Gehweg der Einmündung einer Straße in die\nRe. Straße ein dort liegendes Fahrrad bemerkt und deswegen die\nPolizei benachrichtigt. Als der Zeuge das Fahrrad weiter beobachtete, bemerkte er einen Mann, der die Re. Straße überquerte. Der Zeuge\nkonnte dessen Gesicht nicht erkennen, beschrieb ihn jedoch als bullig, mit\ndunklem, fettigem, strähnigem Haar, sonderbarem Gang, bekleidet mit einem\nweißen oder hellen Blouson mit einem im Rücken senkrecht verlaufenden\nblauen Streifen und einen kleinen Rucksack tragend. Am 4. September 1990\ntraf der Zeuge beim Verlassen des Gebäudes der Polizeiinspektion Ro. zufällig auf den vorbeigehenden Angeklagten. Dabei fiel ihm dessen fettiges Haar,\ndie gesamte Körperhaltung, der Gang und der nach vorne gebeugte Kopf auf.\nDa auch die bullige Figur mit der Beobachtung in der Tatnacht übereinstimmte,\n\nmeldete er seine Beobachtung der Polizei.\n\nDas Unterhemd der Getöteten wies vom Angeklagten stammende Blutantragungen auf. Indes mußte das Landgericht mangels weiterer Feststellungen\nzugunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß die Blutanhaftung bereits\nwährend des Streits vor der Gaststätte, bei dem sich der Angeklagte verletzt\n\nhatte, auf das Unterhemd gelangt sein konnte.\n\nDaß das Landgericht bei dieser Beweislage sich nicht von der Täterschaft\n\ndes Angeklagten überzeugen konnte, ist nicht zu beanstanden.\n\n1. Die Strafkammer hat sich umfassend mit der zur Eifersucht neigenden\nPersönlichkeit des Angeklagten auseinandergesetzt und auch sein früheres\nVerhalten gewürdigt, als die Getötete sich nach Streitigkeiten bei einer Freundin oder im ”F. -Heim” aufhielt. Sie hat auch sein wechselndes Aussageverhalten dazu erörtert und bewertet. Die Strafkammer konnte es trotz der festgestellten Persönlichkeitsstruktur mangels weiterer objektiver Anknüpfungstatsachen als möglich annehmen, daß der Angeklagte nach dem Streit in der Tatnacht und der Rückkehr in die eheliche Wohnung diese nicht mehr verlassen\n\nhat und nicht zum ”F. -Heim” zurückgefahren ist.\n\n2. Hinsichtlich der bei der Getöteten festgestellten Blutanhaftung am Unterhemd hat das Landgericht alle denkbaren Möglichkeiten in Erwägung gezogen, wie das Blut auf die Kleidung gelangt sein konnte. Es hat es nicht nur als\nmöglich erörtert, die Blutanhaftung könne bereits während des Streits im oder\nvor dem ”F. -Heim” entstanden sein. Es hat auch die Sachverhaltsvariante\nberücksichtigt, die Blutspur sei nicht am Tatabend, sondern bereits früher gesetzt worden. Die Strafkammer mußte deshalb nicht den von der Beschwerdeführerin allein als möglich angesehenen Schluß ziehen, die Blutantragung sei\nerst nach der Auseinandersetzung am ”F. -Heim”, nämlich am Tatort an das\n\nUnterhemd der Getöteten gelangt.\n\n3. Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Strafkammer der Aussage des\nZeugen L. gefolgt ist. Sie mußte angesichts der fehlenden Übereinstimmung des weißen oder hellen Blousons, wie ihn der in der Tatnacht beobachtete Mann trug, mit der beim Angeklagten sichergestellten dunkelblauen\nTrainingsjacke nicht den Schluß ziehen, es habe sich bei dieser Person um\nden Angeklagten gehandelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat\ndas Landgericht insoweit auch keine übertriebenen Anforderungen an die\nÜberzeugungsbildung gestellt. Der Zeuge hat zwar anläßlich der zufälligen Begegnung eine Übereinstimmung zwischen der in der Tatnacht beobachteten\nPerson und dem Angeklagten nach Größe, Statur und Gang festgestellt. Er hat\njedoch trotz eindringlichen Vorhalts der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung eine Verwechslung des von dem beobachteten Mann getragenen\n\nBlousons mit dem beim Angeklagten sichergestellten ausgeschlossen.\n\n4. Die vom Landgericht angestellten Erwägungen zu den Tatspuren, die\nden Angeklagten entlasten, tragen ebenfalls den Freispruch. Er hat keine\nKratzspuren aufgewiesen, obwohl das Opfer zumindest auf dem Fußweg körperliche Gegenwehr geleistet hat. Der bei der Getöteten sichergestellte Fingernagelschmutz, die in unmittelbarer Nähe schräg in den Wald hinein führenden Schuhspuren und die in der Nähe des Tatortes gefundene Uhr mit dem\nabgerissenen Metallarmband wiesen nicht auf eine Täterschaft des Angeklagten hin. Schließlich wies das Opfer trotz der beim Angeklagten festgestellten\n\nHandverletzung keine größeren Blutspuren auf.\n\n5. Auch sonst weist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler auf. Sie\nläßt insbesondere nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\ngebotene zusammenfassende Würdigung aller Umstände, die die Entschei-\n\ndung beeinflussen können, vermissen (BGHR StPO 8 261 Beweiswürdigung 1,\n13; 8 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; BGH, Urt. vom 29. Juli 1998 - 1 StR\n152/98). Das Landgericht hat sich zunächst ausführlich mit allen maßgeblichen\nUmständen im einzelnen auseinandergesetzt und diese dann in eine Gesamtwürdigung einbezogen und nochmals abgewogen. Daß sich das Landgericht\n\nvon der Schuld des Angeklagten nicht hat überzeugen können, ist daher hin-\n\nzunehmen.\nDr. Maul befindet sich in\nUrlaub und ist deshalb an\nder Unterschrift verhindert.\nSchäfer Schäfer Granderath\n\nDr. Brüning befindet sich in\nUrlaub und ist deshalb an\nder Unterschrift verhindert.\n\nSchäfer Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-23/1-str-55-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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