{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-23_1_StR_35_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-23","aktenzeichen":"1 StR 35/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 35/99\n\nvom\n23. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1999 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift der Bundesanwaltschaft bemerkt\n\nder Senat:\n\n1. Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit\nin 46 Fällen im Tatkomplex Il hat das Landgericht nicht gegen\ndie Aufhebungsansicht des Senats in seinem Urteil vom\n13. November 1997 (JZ 1998, 264 f. = wistra 1998, 106 ff. =\nNStZ-RR 1998, 269 f.) verstoßen. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen einer im Zeitraum von Januar 1984 bis\nNovember 1992 begangenen Tat mit den Feststellungen beruht darauf, daß das Landgericht die rechtliche Selbständigkeit der Einzelhandlungen durch Entgegennahme monatlicher\nÜberweisungen verkannt hatte. Durch den Rechtsfehler war\nauch der Wegfall des Zwecks der anfänglichen Unrechtsvereinbarung, eine Kündigung des Reinigungsvertrages zu verhindern, im Anschluß an die erfolgte Kündigung unberücksichtigt geblieben. Darin sah der Senat einen Darstellungs-\n\nmangel, der durch die neuen - unter dem Blickwinkel der\n\nrechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Handlungen getroffenen - Feststellungen, auch soweit sie sich aus dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben, behoben ist.\n\nDas Landgericht war danach rechtlich nicht an der Annahme\ngehindert, daß die anfängliche Unrechtsvereinbarung - mit\neinzelnen Modifikationen aufgrund veränderter Umstände -\neine Mehrzahl von rechtlich selbständigen Vergehen der Bestechlichkeit zugrundelag. Die vom Angeklagten versprochene rechtswidrige Diensthandlung der Verhinderung einer berechtigten Kündigung oder gegebenenfalls der Herbeiführung\neines erneuten Vertragsschlusses nach erfolgter Kündigung\nwar dabei ausreichend konkretisiert. Denn an die Konkretisierung einer künftigen pflichtwidrigen Diensthandlung bei der\nUnrechtsvereinbarung sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 1 und 2). Ob entsprechende Diensthandlungen tatsächlich vorgenommen wurden, ist für den Schuld-\n\nspruch unerheblich.\n\n. Auch der mit der Sachbeschwerde und einer Aufklärungsrüge\nvorgetragene Revisionsangriff auf die Verurteilung wegen\nversuchter Anstiftung zur Falschaussage gemäß § 159 StGB\nim Tatkomplex IV geht fehl. Denn mit der Übergabe eines\nSchreibens, das falsche Aussagedetails enthielt, die der Zeuge M. zuvor nicht gekannt hatte, wollte der Angeklagte hinsichtlich der Einzelangaben Einfluß auf das Aussageverhalten\n\ndes Zeugen nehmen. Darauf, ob der Zeuge aus der Sicht des\n\nSchäfer\n\nAngeklagten dann bereits allgemein dazu geneigt war, zu seinen Gunsten falsch auszusagen, kommt es nicht an (vgl.\nCramer in Schönke/Schröder, StGB 25 Aufl. § 26 Rdn. 7\nm.w.Nachw.). Nur darauf aber konnte sich die vom Beschwer-\n\ndeführer vermißte Beweiserhebung beziehen.\n\nGranderath\nBoetticher Landau\n\nWahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-23/1-str-35-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-23/1-str-35-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.337541+00:00"}}