{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-23_1_StR_25_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-23","aktenzeichen":"1 StR 25/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 25/99\nvom\n23. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n23. März 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Aschaffenburg vom 8. Oktober 1998 wird\nverworfen. Das Urteil wird im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung in Tateinheit mit Vergewalti-\n\ngung verurteilt ist.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei rechtlich\nzusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Sämtliche Taten beging er in der\nNacht vom 21. zum 22. Februar 1998 gegenüber der Nebenklägerin, mit der er\neine intime Beziehung unterhalten hatte. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten\nRevision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den beiden Verbrechen der sexuellen Nötigung\nund gegen die Strafzumessung in diesem Tatkomplex. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu berichtigen war\n\nlediglich die Bezeichnung des Schuldspruchs.\n\nI. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nAllerdings nennt der Gesetzgeber jede erzwungene sexuelle Handlung,\ndie mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, auch wenn sie keinen\nBeischlaf darstellt, nicht \"sexuelle Nötigung\", sondern \"Vergewaltigung\" (§ 177\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 - BGBl. I S. 1607; ebenso § 177\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in der am 1. April 1998 in Kraft getretenen Neufas-\n\nsung). Dies stellt der Senat klar.\n\nSoweit das Landgericht tateinheitliches Zusammentreffen zwischen den\nbeiden Akten der Vergewaltigung angenommen hat, weist dies keinen Rechts-\n\nfehler auf.\n\nEs handelt sich jeweils um erzwungenen Oralverkehr, der in der Wohnung der Geschädigten stattfand. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte\nin der Zeit zwischen diesen Sexualhandlungen etwa eine Stunde mit ihr, \"um sie\nweiter zu demütigen\", in einem Pkw in der Innenstadt umher. Um ihr deutlich zu\nmachen, daß sie auch finanziell von ihm abhängig sei, ließ er sie an einem\nGeldautomaten einen Betrag von ca. 1.000 DM abheben und ihm aushändigen.\nIm weiteren Verlauf äußerte er zu ihr, sie könne jetzt, um Geld zu bekommen,\n\"auf den Strich\" gehen. Sie solle Passamten ansprechen und ihnen sagen, sie\nwolle ihnen \"einen blasen\". In diesem Sinne sprach der Angeklagte zwei Fußgänger an. Auch nach Rückkehr in ihre Wohnung war die Geschädigte \"weiterhin vollkommen eingeschüchtert, verängstigt und unfähig, Widerstand zu lei-\n\nsten\".\n\nEntgegen der Meinung der Revision hatte diese Unterbrechung nicht zur\nFolge, daß Tatmehrheit vorliegt. Unter den gegebenen Umständen liegt bereits\ndie Annahme nahe, der Angeklagte habe, ohne jemals sein Tatziel aufzugeben,\nin beiden Fällen des Oralverkehrs dasselbe Tatmittel eingesetzt, indem er jeweils unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens\nfortwirkenden Gewaltanwendung oder Bedrohung handelte, so daß - da ein Teil\nder tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt - von tateinheitlichem Zusammentreffen auszugehen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 23. September\n1980 - 4 StR 473/80 - bei Holtz MDR 1981, 99; BGH NStZ 1985, 546; BGHR\nStGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH, Beschl. vom 13. Februar 1986 - 4 StR\n26/86; Tröndle, StGB 48. Aufl. Rdn. 3 vor § 52; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177\nRdn. 20). Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer das ganze Tatgeschehen, das sich im Anschluß an die vom Angeklagten begangene\ngefährliche Körperverletzung entwickelte, als natürliche Handlungseinheit gewertet hat (vgl. dazu BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit - Ent-\n\nschluß, einheitlicher 3).\n\nIl. Der Strafausspruch hält ebenfalls revisionsrechtlicher Nachprüfung\n\nstand.\n\nVergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht in\nbeiden Fällen der Vergewaltigung nicht den Strafranmen des besonders schweren Falles angewandt hat, obwohl jeweils das in § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB\nidF des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607)\naufgeführte Regelbeispiel verwirklicht ist. Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels kann auf Grund einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtabwägung\n\ndurch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden mit der Folge, daß\n\nauf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (BGH NJW 1987, 2450 f. =\nStV 1988, 61 f.). Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß der Angeklagte das\nTatopfer in vielfältiger Weise gedemütigt hat. Im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung führt sie jedoch sich vor allem aus dem besonderen\nVerhältnis des Angeklagten zur Geschädigten ergebende Milderungsgründe an,\ndenen sie Gewicht beimessen durfte. Diese Beurteilung ist nicht rechtsfehlerhaft\nund muß deshalb hingenommen werden (vgl. BGHSt 29, 319, 320).\n\nAuch im übrigen weist die landgerichtliche Strafzumessung keinen\nRechtsfehler auf. Das gilt auch für die Entscheidung über die Strafaussetzung\nzur Bewährung, bei der das Landgericht unter anderem berücksichtigt, daß der\nAngeklagte ca. sieben Monate Untersuchungshaft erlitten und an die Geschä-\n\ndigte 5.000 DM als Schmerzensgeld gezahlt hat.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-23/1-str-25-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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