{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-23_1_StR_19_99_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-23","aktenzeichen":"1 StR 19/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 19/99\n\nvom\n23. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nZwar führt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nhier zur zwingenden Ausweisung des Angeklagten nach § 47\nAbs. 1 Nr. 1 AuslG. Auch trifft der Hinweis der Verteidigung zu,\n\"schon ein Tag\" weniger würde nur zur Regelausweisung des\n8 47 Abs. 2 AusIG führen und der Ausländerbehörde ein Ermessen einräumen. Gleichwohl bedurfte dieser Umstand keiner ausdrücklichen Erwähnung durch den Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Ausländerrechtliche Folgen einer\nTat sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe. Nur besondere Umstände können im Einzelfall eine\nandere Beurteilung rechtfertigen (BGH, Urt. vom 16. Juni 1998\n- 1 StR 162/98 - m.w.Nachw., vgl. bei Detter NStZ 1999, 122).\nDerartige Umstände liegen hier - wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt - ersichtlich nicht vor, werden auch von der\nVerteidigung nicht behauptet: Der Angeklagte ist nigerianischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag ist abgelehnt wor-\n\nden. Seine Ehefrau - eine britische Staatsangehörige - hält\n\nsich in England auf, sein Kind lebt in Nigeria. Für Deutschland\nhat er nur eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, persönliche\noder geschäftliche Beziehungen, deren Beendigung infolge einer Ausweisung eine außergewöhnliche Härte darstellen\n\nkönnte, unterhält er hier nicht.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-23/1-str-19-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-23/1-str-19-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.285176+00:00"}}