{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-23_1_StR_19_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-23","aktenzeichen":"1 StR 19/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 19/99\nvom\n23. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Wahl,\n\nLandau,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt und\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6 August 1998\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 36 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Begünstigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt\nund ihn im übrigen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die\nSachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft zu\nUngunsten des Angeklagten gegen den Strafausspruch und gegen den frei-\n\nsprechenden Teil des Urteils. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler auf.\n\nZutreffend hat das Landgericht der Strafzumessung die zur Tatzeit geltende Fassung der 88 263, 267 StGB aF zugrundegelegt. Einer ausdrücklichen\nErörterung, ob in einigen der 36 Fälle jeweils ein besonders schwerer Fall im\nSinne der 8§ 263 Abs. 3, 267 Abs. 3 StGB aF in Betracht kam, bedurfte es\n\nschon angesichts der angerichteten Schäden zwischen 39,70 DM und\n\n1.388 DM nicht. Daß der Angeklagte \"zusammen mit seinen Mittätern maßlos\nund in habgieriger Gesinnung handelte\", und auch \"die besondere Intensität\nseiner Vorgehensweise\" hat das Landgericht zutreffend bei der Strafzumessung aufgrund des Normalstrafranmens straferschwerend berücksichtigt; das\ngenügte. Ob diese Gesichtspunkte, wären §§ 263, 267 StGB nF anzuwenden\ngewesen, Anlaß zur Prüfung der Regelbeispiele nach § 263 Abs. 3 Nr. 1, 8 267\nAbs. 3 Nr. 1 StGB nF - \"gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande\" - hätten\n\ngeben können, bedarf keiner Entscheidung.\n\nDie Nachprüfung des Strafausspruchs gemäß § 301 StPO hat auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist nur zu\nbemerken: Zwar führt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hier\nzur zwingenden Ausweisung des Angeklagten nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.\nAuch trifft der Hinweis der Verteidigung zu, \"schon ein Tag\" weniger würde nur\nzur Regelausweisung des § 47 Abs. 2 AusIG führen und der Ausländerbehörde\nein Ermessen einräumen. Gleichwohl bedurfte dieser Umstand keiner ausdrücklichen Erwähnung durch den Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung.\nAusländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmenden\nStrafzumessungsgründe. Nur besondere Umstände können im Einzelfall eine\nandere Beurteilung rechtfertigen (BGH, Urt. vom 16. Juni 1998 - 1 StR 162/98 -\nm.w.Nachw., vgl. bei Detter NStZ 1999, 122). Derartige Umstände liegen hier -\nwie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt - ersichtlich nicht vor, werden\nauch von der Verteidigung nicht behauptet: Der Angeklagte ist nigerianischer\nStaatsangehöriger. Sein Asylantrag ist abgelehnt worden. Seine Ehefrau - eine\nbritische Staatsangehörige - hält sich in England auf, sein Kind lebt in Nigeria.\n\nFür Deutschland hat er nur eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, persönli-\n\nche oder geschäftliche Beziehungen, deren Beendigung infolge einer Auswei-\n\nsung eine außergewöhnliche Härte darstellen könnte, unterhält er hier nicht.\n\n2. Der freisprechende Teil des Urteils hält noch rechtlicher Nachprüfung\n\nstand.\n\nZwar müssen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle eines Freispruchs aus tatsächlichen Gründen aus den Urteilsgründen der Schuldvorwurf, die Einlassung des Angeklagten, die vom Gericht für erwiesen gehaltenen Tatsachen sowie die Beweiswürdigung des\nTatrichters so vollständig ersehen lassen, daß das Revisionsgericht in der Lage ist nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. BGHR § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5 m.w.Nachw.). Revision\nund Generalbundesanwalt ist einzuräumen, daß das angefochtene Urteil unter\nB. Ill. Nr. 1 der Urteilsgründe - für sich betrachtet - diesen Anforderungen nicht\ngenügen könnte. Doch kann es hier bei einer derartigen isolierten Betrachtung\nnicht sein Bewenden haben. Vielmehr ist der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu berücksichtigen. Dieser versetzt hier das Revisionsgericht noch\nin die Lage nachzuprüfen und zu entscheiden, ob der Freispruch insoweit auf\nrechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht. Es ergibt sich: Aus der Anklageschrift vom 4. Mai 1998 führten 36 Fälle aufgrund der vorliegenden Unterlagen\nund vor allem des Geständnisses des Angeklagten zur Verurteilung, bei 26\nweiteren angeklagten Fällen lagen diese Voraussetzungen, insbesondere ein\nGeständnis des Angeklagten nicht vor, wie sich aus den Darlegungen unter\n\nB. Ill. Nr. 1 der Urteilsgründe noch mit hinreichender Deutlichkeit ergibt.\n\nDie Revision ist ferner unbegründet, soweit sie sich auch gegen den\nfreisprechenden Teil des Urteils im übrigen (B. Ill. Nr. 2 und C. der Urteilsgründe) wendet. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß\ninsoweit die Urteilsgründe noch den Anforderungen genügen, die an die Begründung eines Freispruchs aus tatsächlichen Gründen zu stellen sind. Hierzu\nist nur zu bemerken: Im Rahmen einer allein erhobenen Sachbeschwerde kann\nsich auch die Staatsanwaltschaft nur auf solche Umstände stützen, die im Urteil eine Grundlage finden; das hat die Beschwerdeführerin insbesondere mit\n\nihren Angriffen gegen den Freispruch unter C. der Urteilsgründe verkannt.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-23/1-str-19-99-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-23/1-str-19-99-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.301493+00:00"}}