{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-09_1_StR_703_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-09","aktenzeichen":"1 StR 703/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 703/98\n\nvom\n9. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999 gemäß §§ 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München | vom 22. Juli 1998\n\na) im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts München vom 23. April 1997 (1137 Ds\n333 Js 41197/96) und vom 21. August 1997 (8310 Ds 264 Js\n233661/96) und des Amtsgerichts Freising vom 29. September\n1997 (6 Ds 45 Js 3041/96) - unter gleichzeitiger Auflösung der\ndort gebildeten Gesamtstrafen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird,\n\nb) im Ausspruch über die Maßregel insoweit aufgehoben, als der\nVollzug von zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe vor\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet\n\nworden ist. Die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nJedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt und\nein Viertel der dem Angeklagten im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.\n\nGründe:\n\n1. Der Urteilstenor war zur Klarstellung zu berichtigen, weil bei den in\ndie neue Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen wegen eines\noffensichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehlers nicht auch das Urteil des\nAmtsgerichts München vom 21. August 1997, wohl aber dessen Geschäftszeichen 8310 Ds 264 Js 233661/96, das wiederum dem Urteil vom 23. April 1997\nzugeordnet wurde, aufgeführt ist. Daß bei der Gesamtstrafenbildung zutreffend\ndie Einzelstrafen aller drei gesamtstrafenfähigen Urteile berücksichtigt worden\nsind, ergibt sich aus den Urteilsgründen. Auch ergibt sich aus der dem Hauptverhandlungsprotokoll angefügten handschriftliichen Fassung, daß in der\nHauptverhandlung der Urteilstenor in seiner vollständigen Fassung verkündet\n\nworden ist.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder im\nSchuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) und die Aufrechterhaltung\ndes Entzugs der Fahrerlaubnis sind nicht zu beanstanden. Dagegen kann die\nEntscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der\n\nMaßregel keinen Bestand haben.\n\na) Nach der in § 67 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers ist in der Regel die Maßregel nach § 64 StGB vor\nder Strafe zu vollziehen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, den Täter schon\nfrühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der\nVerwirklichung des Vollzugsziels mitarbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162). Nur\n\nwenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter zu erreichen ist, kann ausnahmsweise nach 8 67 Abs. 2 StGB der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe\noder, wenn erforderlich, der gesamten Strafe gerechtfertigt sein (Tröndle, StGB\n48. Aufl. § 67 Rdn. 3a m.w.Nachw.). Richtschnur für die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe und für die Entscheidung der Frage, wie lange dieser\nVorwegvollzug zu bemessen ist, ist das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 11). Ein Abweichen von\nder Vollzugsreihenfolge kann zwar grundsätzlich damit gerechtfertigt werden,\ndaß die Behandlung nach § 64 StGB der Entlassung in die Freiheit unmittelbar\nvorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven\nAuswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde. Dann aber muß\nder Tatrichter konkrete Anhaltspunkte darlegen, die erkennen lassen, worin die\nGefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sich dies bei dem Verurteilten auswirken könnte (BGH, Beschl. v.\n8. September 1998 - 1 StR 384/98 m.w.Nachw.).\n\nb) Solche den Angeklagten betreffenden Darlegungen sind dem landgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen. Den allgemein gehaltenen Erwägungen\ndes Sachverständigen, es sei von erheblicher Bedeutung, daß Therapiefortschritte in der Freiheit erprobt würden, nachfolgender Strafvollzug würde die\npositiven Auswirkungen des Maßregelvollzuges wieder gefährden, hat sich die\nKammer ohne konkreten Bezug auf den zu entscheidenden Einzelfall und die\nindividuellen Anforderungen an einen für den Angeklagten erfolgversprechenden Therapieverlauf angeschlossen. In dieser Allgemeinheit genügen diese\nAusführungen für die Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 67 Abs. 1\nStGB nicht. Soweit das Landgericht auch darauf abhebt, \"durch den Vorweg-\n\nvollzug könne die Therapiefähigkeit gefestigt werden\", reicht diese Erwägung\n\nunter den festgestellten Umständen ebenfalls nicht aus. Der Angeklagte hat\nMitte Juli 1996, also wenige Wochen nach den beiden angeklagten Taten, einen \"kalten Entzug\" durchgeführt. Er hat sich vor seiner am 10. November\n1997 erfolgten Verhaftung freiwillig für eine Therapie in Regensburg angemeldet und regelmäßig wöchentlich in einem Landshuter Institut an einer Gesprächstherapie teilgenommen, um seine Drogensucht zu bekämpfen. An dem\nVorhandensein seines Therapiewillens bestehen somit keine Zweifel. Auch mit\ndem Umstand, daß sich der Angeklagte seit seiner Festnahme bis zur Hauptverhandlung am 22. Juli 1998 bereits geraume Zeit unter dem Eindruck von\nFreiheitsentziehung in einer Vollzugsanstalt befunden hat, die im übrigen auf\ndie Dauer des Vorwegvollzugs anzurechnen wäre, hat sich das Landgericht\nnicht auseinandergesetzt, sondern ist vielmehr ohne Begründung davon aus-\n\ngegangen, der Vorwegvollzug müsse die Therapiefähigkeit erst festigen.\n\nDer Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt vielmehr besorgen,\ndas Landgericht habe sich bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs\ndavon leiten lassen, die Unterbringung des Angeklagten im Maßregelvollzug\nkönne nach § 67 d Abs. 1 StGB höchstens zwei Jahre betragen; deshalb seien\nzwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe vorweg zu vollstrecken, damit das\nletzte Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe bei erfolgreicher Therapie zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Dabei hat das Landgericht übersehen, daß die\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 8 67d\nAbs. 1 Satz 3 StGB auch über zwei Jahre hinaus vollzogen werden kann. Es\nhat auch nicht bedacht, daß bei Beibehaltung der gesetzlichen Reihenfolge\ndes Vollzugs der Maßregel vor der Strafe nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine\nAussetzung des Strafrestes schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe mög-\n\nlich ist.\n\n3. Der Senat hat von einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten\nEntscheidung abgesehen. Im Hinblick auf die seit dem 10. November 1997 andauernde Untersuchungshaft erscheint es geboten, den therapiewilligen Angeklagten möglichst umgehend von seiner Drogensucht zu befreien. Nach den\nFeststellungen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der vom Angeklagten angestrebte Therapieerfolg könnte durch einen später doch noch notwendigen Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe wieder zunichte gemacht werden. Der Senat hat deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1\nStPO ausgesprochen, daß es bei der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Voll-\n\nstreckungsreihenfolge bleibt.\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-09/1-str-703-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-09/1-str-703-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.635962+00:00"}}