{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-09_1_StR_6_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-09","aktenzeichen":"1 StR 6/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 6/99\n\nvom\n9. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bestechung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28. September 1998 wird mit der Maßgabe, daß der Angeklagte der Bestechung statt in 109 nur in 108\nFällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nDie Berichtigung des Schuldspruchs war geboten, weil dem\nLandgericht bei der Fassung des Tenors ein offensichtliches\n\nVersehen unterlaufen ist.\n\nIm übrigen bemerkt der Senat: Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Zeugin K. \"veranlaßt\", in\nregelmäßigen Abständen Geldleistungen an H. zu erbringen, rechtfertigt nicht den von der Revision gezogenen\nSchluß, es liege nur eine Tathandlung des Angeklagten im\nRechtssinne vor. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß der\nBegriff \"veranlassen\" bedeutet, jemand anderen dazu zu bringen, etwas zu tun oder auch die Beauftragung eines Dritten\ndurch Anordnung dafür zu sorgen, daß etwas Bestimmtes geschieht (Duden 2. Aufl. 1995, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache). Auch kann man den von der Revision ge-\n\nwünschten Schluß daraus ziehen, daß weiter festgestellt ist,\n\nder Angeklagte habe die Zeugin Be nach \"Rücksprache mit\nihm\" veranlaßt, die von H. gewünschten Elektrogeräte\n\nzu bestellen.\nDies ist indes nicht zwingend.\n\nDie Verwendung des Wortes \"Veranlassen\" in beiden Fällen\nsagt nichts über die Dichte der vom Angeklagten gegenüber\n\nbeiden Zeuginnen ausgeübten Kontrollen aus.\n\nVor allem aber sind die weiteren Feststellungen im Sinne tatmehrheitlicher Begehungsweise eindeutig. So führt das Landgericht nicht nur aus, der Angeklagte habe auf Grund mehrfachen, jeweils neu gefaßten Willensentschlusses die Geld- und\nSachleistungen übergeben. Es ergibt sich vielmehr weiter aus\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß der Angeklagte in\njedem Fall der Geld- und Sachleistungen eigenhändige Überprüfungen vorgenommen hat. So ist (UA S. 10) ausgeführt,\nH. habe angekündigt, ein- bis zweimal monatlich persönlich bei der Firma S. vorbeizukommen, um vom Angeklagten Barschecks oder Bargeldbeträge entgegenzunehmen, und er habe zugleich angeboten, gemeinsam mit dem\nAngeklagten Manipulationen an Stundenzetteln und Aufmaßblättern der Firma S. vorzunehmen. In den Räumlichkeiten\nder Firma S. schauten nach den Feststellungen des\nLandgerichts der Angeklagte und H. gemeinsam die\nOriginale der Tageslohnzettel und Aufmaßblätter nach Spielräumen für mögliche Manipulationen durch (UA S. 18). Auch\n\nbei den Manipulationen im Submissionsverfahren rechneten\n\nH. ‚ der Angeklagte sowie die Zeuginnen B. und\nK. auf Anweisung des Angeklagten die Angebote sämtlicher Mitbewerber nach und stellten auf diese Weise fest, um\nwelchen Betrag das Angebot der Firma S. nachträglich\n\nherab- oder heraufzusetzen war (UA S. 21).\n\nZwar konnte der Angeklagte nicht mehr die genauen Tage bestimmen, in denen er sich mit H. in den Firmenräumlichkeiten getroffen und die jeweiligen Stundenlohnzettel und\nAufmaßblätter manipuliert hatte. Doch habe er - so das Landgericht - glaubhaft ausgeführt, daß die jeweiligen Treffen über\nden gesamten Tatzeitraum hinweg ohne zeitliche Unterbrechung in Zeitabständen von einer bis maximal sechs Wochen\nstattgefunden hätten (UA S. 32). Hieraus und aus den weiteren\nUmständen - auf die der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist -, daß der Angeklagte alleiniger Inhaber, Gesellschafter\nund Geschäftsführer der Firma war, sich die Schecksummen\n\nzum Teil auf ganz spezielle Beträge bezogen und sich schon\n\ndaher jeder generellen Anweisung entzogen, ergibt sich, daß\ndas Landgericht zu Recht davon ausging, der Angeklagte habe\nin jedem einzelnen Fall die Zeugin K. zur Übergabe von\n\nBargeld oder Schecks angewiesen.\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-09/1-str-6-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-09/1-str-6-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.571937+00:00"}}