{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-09_1_StR_693_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-09","aktenzeichen":"1 StR 693/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 693/98\n\nvom\n9. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. Oktober 1998 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts Ravensburg zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher\nKörperverletzung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet.\n\nHiergegen wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen und der Sach-\n\nrüge.\nSie hat mit der Rüge, § 250 StPO sei verletzt, Erfolg, weil das Landgericht einen Beweisamtrag des Verteidigers zu Unrecht zurückgewiesen hat und\n\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht.\n\n1. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:\n\nDem Angeklagten war zur Last gelegt, gegen den Stationspfleger des\npsychiatrischen Krankenhauses, in dem er untergebracht war, mit einem Dreh-\n\nstuhl von oben einen wuchtigen Schlag geführt zu haben.\n\nDer Verteidiger hat die Vernehmung eines weiteren Patienten des\npsychiatrischen Krankenhauses als Zeugen beantragt. Dieser werde \"bekunden, daß er zum Tatzeitpunkt vor der geöffneten Türe des Dienstzimmers aufhältlich war\". Der Zeuge habe den Vorgang beobachtet und \"wird bekunden,\ndaß kein Schlag vom Angeklagten auf den Zeugen B. geführt worden ist\".\nDiesen Beweisamtrag hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, der\nZeuge sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er zum Tatgeschehen keine Angaben aus eigener Beobachtung machen könne. Dem lag folgendes zu-\n\ngrunde:\n\nWährend einer Sitzungsunterbrechung telefonierte der Berichterstatter\nmit dem benannten Zeugen. Dessen Einlassung wurde im Freibeweisverfahren\nin die Hauptverhandlung eingeführt. Aus ihr ergab sich, daß der Zeuge den\nVorfall nicht beobachtet, sondern aus dem Umstand, daß er beim Stationspfleger keine Verletzungen festgestellt hatte, den Schluß zog, daß der Angeklagte\n\nnicht mit dem Stuhl zugeschlagen habe.\n\n2. Der Generalbundesanwalt meint in seiner Antragsschrift vom\n7. Januar 1999, ein Beweisamtrag liege deshalb nicht vor, weil der Verteidiger\nin seinem Antrag keine ausreichenden Tatsachenbehauptungen vorgetragen\nhabe. Deshalb sei das Landgericht nicht gehindert gewesen, im Wege des\nFreibeweises zu erkunden, ob der Zeuge überhaupt sachdienliche Angaben\n\nmachen könne.\n\n3. Zwar liegt wegen der Notwendigkeit der Trennung von Beweistatsache und Beweisziel besonders dann, wenn Negativtatsachen in das\nWissen von Zeugen gestellt werden, die Annahme einer bloßen Beweisanregung nahe (BGHSt 39, 251 ff.).\n\nHier verhält es sich indes anders:\n\nDer Zeuge sollte nach der Formulierung des Beweisamtrags über ein\nunmittelbar tatbestandserhebliches Geschehen Aussagen machen. Bei einfach\ngelagerten Abläufen, die sich zudem in wenigen Augenblicken zutrugen, kann\nBeweisthema auch eine Negativtatsache sein, ohne daß der Charakter eines\nAntrags als Beweisamtrag gefährdet wäre (BGHSt 39, 251, 253). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier behauptet wird, der Zeuge habe den Vorgang\n\nbeobachtet, womit ersichtlich der gesamte Vorgang gemeint war.\n\nEs ergab sich auch kein Anhalt dafür, daß der Zeuge zu völlig aus der\nLuft gegriffenen Tatsachenbehauptungen (vgl. BGH NStZ 1992, 397 mit Anm.\nPeters NStZ 1993, 293) benannt worden war. Tatsächlich war der Zeuge Patient der Station, auf der sich das Geschehen ereignete. Er kam also grundsätz-\n\nlich als Augenzeuge des verfahrensgegenständlichen Vorfalles in Betracht.\n\nHandelt es sich demnach um einen hinreichend bestimmten, zulässigen\nBeweisamtrag, durfte das Landgericht das Urteil mit der gegebenen Begründung nicht ablehnen. Zwar ist bei der Prüfung der völligen Ungeeignetheit in\nGrenzen eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und dabei auch Freibeweis\nzulässig (vgl. BGH NStZ 1985, 14 bei Pfeiffer/Miebach; LR-Gollwitzer StPO\n\n25. Aufl. 8 244 Rdn. 277, 278). Die bloße Annahme, der Zeuge werde die Beweisbehauptung nicht bestätigen, genügt aber nicht (BGH NStZ-RR 1997,\n102). Es muß feststehen, daß eine verwertbare Aussage keinesfalls zu erwarten ist (vgl. LR-Gollwitzer aaO mit Nachw.). Dies ist jedenfalls dann nicht der\nFall, wenn der im Beweisamtrag benannte Zeuge entgegen der Beweisbehauptung, er sei Augenzeuge gewesen, bei seiner freibeweislichen Anhörung\nerklärt, sich zwar in der Nähe des Tatorts aufgehalten zu haben, seine Vorstellung vom Tatgeschehen aber auf Schlüssen beruhte. Bei einem solchen\nSachverhalt würde die Zulässigkeit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die Ersetzung des Strengbeweises durch den Freibeweis in einem für die\n\nSchuldfrage wesentlichen Punkt bedeuten.\n\n4. Die zur neuen Entscheidung berufene Jugendkammer wird gegebenenfalls auch die Hinweise des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift\nvom 7. Januar 1999 zur Zulässigkeit erneuter Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten zu beachten haben.\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-09/1-str-693-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-09/1-str-693-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.618370+00:00"}}