{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-09_1_StR_61_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-09","aktenzeichen":"1 StR 61/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 61/99\n\nvom\n9. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 3. August 1998 aufgehoben (§ 349\nAbs. 4 StPO)\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 4 der Urteils-\n\ngründe;\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Nötigung in\nTateinheit mit Körperverletzung, wegen Bedrohung in zwei Fällen sowie wegen\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt; zugleich hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\n\nangeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich nur noch gegen die Verurteilung wegen Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau, nachdem sie hinsichtlich\nder Sexualstraftaten zum Nachteil der Nichte des Angeklagten (Fälle II 1 und 2\nder Urteilsgründe) und der Straßenverkehrsdelikte (Fälle II 6 und 7 der Urteils-\n\ngründe) wirksam zurückgenommen worden ist.\n\nSie hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in sei-\n\nnem Antrag vom 3. Februar 1999 zutreffend dargelegten Gründen erfolglos.\n\n2. Die Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei. Soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, ist das Öffentliche Interesse an\n\nder Strafverfolgung bejaht.\n\n3. Der Strafausspruch im Fall II 4 (sexuelle Nötigung in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung) der Urteilsgründe - der Angeklagte wollte bei\nseiner Ehefrau den Mundverkehr ausüben; um ihren Widerstand hiergegen zu\nbrechen, \"zwickte\" er sie gewaltsam an den Brustwarzen und biß ihre Scham-\n\nlippen blutig - kann dagegen nicht bestehen bleiben:\n\na) Das Landgericht hat insoweit strafschärfend zwei weitere, nicht abgeurteilte, ebenfalls gegen die Ehefrau gerichtete gleichartige Delikte berücksichtigt. In den Urteilsgründen heißt es hierzu, daß das Verfahren gemäß § 154\nAbs. 2 StPO in der Hauptverhandlung insoweit vorläufig eingestellt wurde, als\nder Angeklagte zwischen dem 24. Juli 1997 und September 1997 \"seine Frau\n\ngewaltsam gezwungen haben soll, an ihm den Mundverkehr vorzunehmen\".\n\nWeitergehende Feststellungen hierzu sind nicht getroffen.\n\nb) Es ist grundsätzlich zulässig (nach einem entsprechenden Hinweis),\nTaten des Angeklagten, hinsichtlich derer nach § 154 StPO verfahren worden\nist, bei der Strafzumessung zu dessen Lasten zu verwerten. Dies setzt jedoch\nvoraus, daß diese Taten (konkret) festgestellt worden sind (BGH NStZ 1995,\n227 m.w. Nachw.). Allein der Hinweis, daß der Angeklagte derartige Taten be-\n\ngangen haben \"soll\", belegt solche Feststellungen jedoch nicht.\n\nc) Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall Il 4 der Urteilsgründe und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafe. Die dazu getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Mangel unberührt und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen. Sie können daher bestehen bleiben. Hinsichtlich der vorläufig eingestellten Taten können in der neuen Hauptverhandlung ergänzende\n\nFeststellungen getroffen werden.\n\n4. Die übrigen Einzelstrafen sind rechtsfehlerfrei festgesetzt und können\n\nbestehen bleiben.\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-09/1-str-61-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-09/1-str-61-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.588472+00:00"}}