{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-09_1_StR_50_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-09","aktenzeichen":"1 StR 50/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 50/99\n\nvom\n\n9. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n1.\n2.\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 24. Juli 1998 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Betrugs in fünf Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und sie in acht Fällen freigesprochen. Es hat die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten, die auf Verfahrensrügen und die\n\nSachbeschwerde gestützt werden. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; die erhobenen Verfahrensrügen bedürfen\n\nkeiner Erörterung.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagten vertrieben von Ende 1990 bis August 1991 für eine Treuhandgesellschaft Beteiligungen an einem Bauträgermodell in Kaiserslautern. Die mit dem Erwerb von Studenten-Appartments mit Pkw-Stellplätzen anfallenden Einzelgeschäfte - Kauf, Objektvorbereitung und Marketing, Mietvermittlung, Mietgarantie, Finanzierungsvermittlung, Darlehensbeschaffung, Steuerberatung - wurden gegen einen zu entrichtenden ”Gesamtaufwand” als Gesamtpaket angeboten und von der Treuhandgesellschaft für die Erwerber erledigt. Sie vermittelte auch einen Kredit in\n\nHöhe des Gesamtaufwands bei der B. H.- und W.-bank.\n\n2. Nach Auffassung der Strafkammer unterließen es die Angeklagten,\ndie Geschädigten über die Zusammensetzung des Gesamtaufwands aufzuklären, um zu verschleiern, daß ihnen rund 15 % des finanzierten Gesamtpreises\nals Provision zuflossen. Sie sorgten dafür, daß die Erwerber bis zum jeweils\nunmittelbar im Anschluß an die Verkaufsberatung stattfindenden Termin beim\nNotar keinen Einblick in die Unterlagen erhielten und ihnen weitere Aufklärung\nnicht gegeben wurde. Die Kammer hat es für erwiesen erachtet, daß die Erwerber sich nicht zum Kauf entschlossen hätten, wenn ihnen die Aufteilung des\nGesamtaufwands bekannt gewesen wäre. Es sei ihnen dadurch ein Vermö-\n\ngensschaden in Höhe des jeweils bezahlten Gesamtaufwands entstanden.\n\n1. Die Verurteilung wegen Betrugs kann keinen Bestand haben. Haben\ndie Angeklagten in Täuschungsabsicht verschwiegen, daß allein 15 % des Gesamtaufwands Kosten für den Vertrieb waren, konnte diese Täuschung nicht zu\ndem angenommenen Vermögensschaden führen, wenn die Kammer als wahr\nunterstellt, die Erwerber hätten einen Gesamtaufwand bezahlt, der dem Verkehrswert der erworbenen Immobilie entsprochen habe. Ein Vermögensschaden liegt nicht schon dann vor, wenn jemand infolge eines durch eine Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er\nnicht getroffen haben würde, wenn er die Wahrheit gekannt hätte (BGHSt 16,\n321, 325).\n\nWenn es in der neuen Hauptverhandlung wiederum auf einen Vergleich\nzwischen dem Gesamtaufwand und dem Verkehrswert zur Tatzeit ankommen\n\nsollte, wird der wahre Wert der Eigentumswohnungen aufzuklären sein.\n\n2. Aber auch die weitere Begründung des Landgerichts trägt den\nSchuldspruch nicht. Die Strafkammer hat den Vermögensschaden angesichts\nder sich aus der Wahrunterstellung ergebenden objektiven Werthaltigkeit des\nKaufgegenstandes auch darin gesehen, daß die abgeschlossenen Verträge für\ndie Erwerber wirtschaftlich nachteilig waren. Dies hat sie mit Hilfe einer eigenen ”Liquiditätsberechnung” dargelegt. Jedoch kann der Senat den Urteils-\n\ngründen die für die Annahme eines Vermögensschadens notwendigen Fest-\n\nstellungen ebenso wenig entnehmen wie Feststellungen zu einer Täuschungshandlung der Angeklagten, die für einen solchen Schaden ursächlich gewesen\n\nwäre.\n\na) Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\ndaß bei beschränkten finanziellen Verhältnissen des Erwerbers der Abschluß\neines Vertrages — selbst wenn Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind -\nzu einem Vermögensschaden führen kann. Ein Schaden kann auch dann bejaht werden, wenn die Gegenleistung für den Erwerber nicht brauchbar ist (st.\nRspr. seit BGHSt 16, 321, 325) oder wenn — und davon geht das Landgericht\nersichtlich aus — eine Gegenüberstellung ergibt, daß die eingegangenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen\nwerden und sich dadurch eine nachhaltige Beeinträchtigung der sonstigen Lebensführung ergibt (vgl. für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche BGH, Urt.\nvom 26. September 1997 - V ZR 29/96 -, NJW 1998, 302, 304). Decken beim\nKauf einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Bauträgermodells die Mieteinnahmen und die Steuerersparnis die Kosten nicht, führt die Gegenüberstellung danach nur dann nicht zu einem Vermögensschaden, wenn die nichtkompensierten Aufwendungen durch eine Wertsteigerung der Immobilie aufgewogen werden (BGH NJW aaO 305).\n\nDiese Grundsätze können auch für die Feststellung eines Betrugsschadens heranzuziehen sein. Jedoch ist zu beachten, daß der Vermögensvergleich für den Zeitpunkt der Vermögensverfügung festzustellen ist und es darauf ankommt, welche Einnahmen und Aufwendungen zu diesem Zeitpunkt er-\n\nwartet werden konnten.\n\nAnhand der im Urteil mitgeteilten ”Liquiditätsberechnungen” ist ein Gesamtvergleich der Vermögenslage für die fünf Geschädigten vor und nach dem\nAbschluß der Verträge nicht nachzuvollziehen. Die Berechnungen stammen\nnach den Feststellungen nicht von den Angeklagten, sondern von einem zunächst ebenfalls angeklagten Kreditsachbearbeiter der finanzierenden Bank.\nSie dienten der Prüfung der Kreditwürdigkeit der Erwerber. Die Kammer stellt\nan anderer Stelle fest, die Angeklagten selbst hätten eine \"steuerliche Betrachtung” an Hand von Selbstauskünften der Erwerber angestellt und dazu\nhandschriftliche Notizen gefertigt. Dies läßt offen, ob von der Kammer einheitliche Bewertungsmaßstäbe angewendet worden sind. Vor allem ist aber entscheidend, welche wirtschaftlichen Verhältnisse der Erwerber die Angeklagten\nzugrunde gelegt haben und ob sie nach eigener Prüfung die Erwerber bewußt\nfalsch beraten haben. Der Senat kann aufgrund einer derart unsicheren Tatsachengrundlage nicht nachprüfen, ob die Strafkammer zu Lasten der Angeklagten eine zutreffende Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der eingegangenen Verträge vorgenommen und dabei auch denkbare Wertsteigerungen\n\nberücksichtigt hat.\n\nb) Den Urteilsgründen ist auch eine Täuschungshandlung der Angeklagten nicht ausreichend zu entnehmen, auf die das Landgericht den von ihm\nangenommenen Vermögensschaden zurückführen könnte. Zwar legt die Strafkammer unter dem Abschnitt ”Strafbarer Sachverhalt” dar, die Angeklagten\nhätten stets die gleiche Verkaufsargumentation verwendet. Danach sollen die\nAngeklagten den Erwerbern ”\"empfohlen” haben, eine Studentenwohnung, die\nohne Eigenkapital finanzierbar sei, zu erwerben. Die durch die Kreditaufnahme\nentstehende Belastung werde durch Steuererstattungen und Mieteinnahmen so\n\nweit ausgeglichen, daß eine monatliche Belastung von lediglich 100,- DM bis\n\n200,- DM verbleibe. Nach den Urteilsgründen wird nicht deutlich, welcher Art\nund wie konkret die Ankündigungen und Berechnungen der Angeklagten waren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit sie die Erwerber über die\nsteuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten des Projektes, über die Mieteinnahmen sowie über deren Steuerersparnis getäuscht und so eine Beteiligung an\ndem Bauträgermodell als vorteilhaft dargestellt haben (vgl. Fuellmich/Rieger\nZIP 1999, 427, 430). Die Strafkammer hat jedenfalls aus den dargelegten\n”\"Empfehlungen” eine konkrete Täuschungshandlung nicht abgeleitet, nach der\ndie Angeklagten die Erwerber aufgrund unzutreffender Angaben unmittelbar\n\nveranlaßt hätten, für sie wirtschaftlich ungünstige Verträge einzugehen.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-09/1-str-50-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-09/1-str-50-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.553988+00:00"}}