{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-09_1_StR_4_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-09","aktenzeichen":"1 StR 4/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 4/99\n\nvom\n9. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Strafkammer geht hinsichtlich der als zwei selbständige\nTaten angeklagten Fälle Il. 5 und 6 vom 9. bzw. 14. Februar\n1997 entsprechend dem Beschluß des Bundesgerichtshofs\nvom 25. Juni 1998 - 1 StR 68/98 - zutreffend von einer einheitlichen Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1\nNr. 2 BtMG in Form einer Bewertungseinheit aus. Diese steht\nwegen der Handlungsidentität der Erwerbshandlung mit dem\nErwerb zum Eigenbedarf (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in weiterer\nTateinheit. Daß die Strafkammer bei der Prüfung des minder\nschweren Falls nach § 29 a Abs. 2 BtMG und bei der Strafzumessung die zum Eigenkonsum erworbenen Mengen zu Lasten\ndes Angeklagten bewertet hat, weil er in der rechtlich einen\nHandlung zwei Tatbestände verwirklicht hat, ist hier nur des-\n\nhalb kein Rechtsfehler, weil die konsumierte Menge aus der er-\n\nSchäfer\n\nsten Teilmenge stammte und nicht Teil der Restmengen war,\ndie auf die Gesamtmenge 60 g gestreckt und zum Handel bestimmt war. Nur bei dieser Tatkonstellation kann der Erwerb\nzum Eigenkonsum dem Angeklagten zusätzlich angelastet\nwerden. Wäre die selbst konsumierte Menge Teil der Gesamtmenge, würde sich der Schuldumfang der einheitlichen Tat wegen der geringeren Gefährlichkeit des Eigenkonsums für die\nAllgemeinheit verringern (vgl. BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - 1 StR 419/97).\n\nGranderath\n\nBoetticher Landau\n\nWahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-09/1-str-4-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-09/1-str-4-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.537765+00:00"}}