{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-03-02_1_StR_471_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-03-02","aktenzeichen":"1 StR 471/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n1 StR 471/99\n\n14. Dezember 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezem-\n\nber 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\nBundesanwalt und\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München | vom 2. März 1999 im Rechtsfolgenausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten dieser Revision, an eine\n\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die in Kroatien erlittene\nAuslieferungshaft hat es im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Strafe angerechnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die\nSachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im Rechtsfolgenausspruch\n\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen tötete der Angeklagte im Oktober 1993 sein\nihm bis dahin völlig unbekanntes Opfer mit mehreren Messerstichen. Er hatte\nsich nach einem Streit abreagieren und irgend ein Menschenleben vernichten\nwollen. Der Angeklagte war zur Tatzeit achtzehn Jahre sechs Monate alt und\ndamit Heranwachsender. Die Jugendkammer hat angenommen, der Angeklagte habe die Tat aus Mordlust und sonstigen niedrigen Beweggründen begangen. Sie hat, sachverständig beraten, auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet (§§ 1 Abs. 2, 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 JGG).\n\nDas Landgericht ist zu der erkannten Jugendstrafe gelangt, indem es\nvon der nach seiner Auffassung an sich zu verhängenden Einheitsstrafe von\nzehn Jahren Jugendstrafe im Wege des Härteausgleichs den Vollzug von drei\nJahren und zwei Monaten aus dem Urteil des Landgerichts vom 11. Juli 1995\nabgezogen hat, die der Angeklagte in Vollstreckung einer an sich einzubezie-\n\nhenden früheren Verurteilung verbüßt hat.\n\nDem lag folgendes zugrunde: Der Angeklagte war durch Urteil des Jugendschöffengerichts München vom 20. Januar 1992 wegen gemeinschaftlich\nbegangener versuchter räuberischer Erpressung, wegen räuberischer Erpressung, wegen gemeinschaftlichen Raubes in drei Fällen sowie weiterer Delikte\nzu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er\nwar nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln zur Bewährung entlassen worden. Wegen weiterer von August bis Dezember 1993 begangener Taten des\nversuchten Totschlags, des Diebstahls in drei Fällen, der räuberischen Erpres-\n\nsung, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der vorsätzlichen\n\nKörperverletzung war der Angeklagte durch die Jugendkammer des Landgerichts unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts München\nvom 20. Januar 1992 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Von dieser Jugendstrafe verbüßte der Angeklagte drei Jahre\nund zwei Monate. Aufgrund des Bescheids der Stadt München vom 1. September 1993 war er am 24. Januar 1996 nach Slowenien abgeschoben worden.\nVon der weiteren Vollstreckung der Jugendstrafe wurde gemäß §§ 456a StPO\n\nabgesehen. Es verblieb ein Strafrest von ca. einem Jahr und zehn Monaten.\n\nWegen der hier abzuurteilenden Tat war gegen den Angeklagten erst im\nNovember 1997 ein Haftbefehl wegen Mordes erlassen worden. Er wurde in\nKroatien festgenommen und befand sich dort in Auslieferungshaft. Mit Bescheid des Justizministeriums Kroatien vom 10. Februar 1993 wurde die Auslieferung zur Führung des Strafverfahrens wegen Mordes entsprechend dem\nHaftbefehl bewilligt. Die Auslieferung erstreckte sich nicht auf die früheren Taten aus dem Urteil vom 11. Juli 1995. Das Landgericht ist davon ausgegangen,\nbezüglich dieses Strafrestes bestehe ein Vollstreckungshindernis im Sinne des\n8 456a Abs. 1 StPO, so daß dieser Teil der früheren Jugendstrafe beim Här-\n\nteausgleich außer Betracht geblieben ist.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafaus-\n\nspruch beschränkt.\n\n2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Jugendkammer habe die\n\nStrafe rechtsfehlerhaft festgesetzt, weil sie wesentliche, gegen den Angeklag-\n\nten sprechende Strafzumessungsgesichtspunkte nicht berücksichtigt habe, hat\nsie damit keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob weitere gegen den Angeklagten sprechende Umstände, wie die von der Revision behauptete Heimtükke, heranzuziehen gewesen wären. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich,\ndass die Jugendkammer vom Höchstmaß der zu verhängenden Jugendstrafe\n\nausgegangen ist.\n\n3. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit der Rüge Erfolg, die Jugendkammer habe in den Urteilsgründen nicht hinreichend dargelegt, weshalb\nsie nicht von der Möglichkeit des § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG Gebrauch gemacht\n\nhat, eine weitere Jugendstrafe zu verhängen.\n\na) Das Landgericht war der Auffassung, die frühere, nicht vollständig\nvollstreckte Jugendstrafe aus dem Urteil vom 11. Juli 1995 und die wegen\nMordes zu verhängende Strafe seien an sich auf eine Einheitsjugendstrafe von\nzehn Jahren zurückzuführen (§ 31 Abs. 2 JGG). Da die Bildung einer Einheitsjugendstrafe wegen des im Auslieferungsverfahren geltenden Spezialitätsgrundsatzes nicht möglich war und der Angeklagte dadurch nicht schlechter\ngestellt werden sollte, hat es von der fiktiven Einheitsjugendstrafe die bisher\nvollstreckten drei Jahre und zwei Monate abgezogen. Dabei hat die Jugendkammer die Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht hinreichend\nbedacht.\n\nAllerdings hat die Jugendkammer die Vorschrift geprüft, nach der es erzieherische Gründe gebieten können, durch die Bildung von zwei nebeneinander stehenden Jugendstrafen die Höchststrafe von zehn Jahren Jugendstrafe\n\nim Ergebnis zu überschreiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs kommt der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 3 JGG dann in Betracht,\nwenn es nach einem ersten Urteil unter Mißachtung der davon ausgehenden\nWarnfunktion erneut zu Straftaten kommt. Dem Angeklagten soll durch die Bildung zweier selbständiger Jugendstrafen das Ausmaß seiner erneuten\nRechtsgutsverletzung eindringlich nahegebracht und er soll nicht in dem Glauben bestärkt werden, er habe \"freie Hand” für die Begehung weiterer Straftaten\n(BGHSt 36, 37, 43; BGH NStZ 1995, 595 m.w.Nachw.).\n\nDas Landgericht hat bei der Prüfung des § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG gemeint,\neine solche Ausnahmesituation habe nicht vorgelegen, weil es vor dem Tatzeitpunkt des Mordes keine Verurteilung des Angeklagten mit entsprechender\nWarnfunktion gegeben habe, da die Verurteilung zu fünf Jahren Jugendstrafe\nerst am 11. Juli 1995 erfolgt sei. Jedoch war der Angeklagte bereits einmal am\n20. Januar 1992 zu einer ersten, später einbezogenen Jugendstrafe verurteilt\n\nworden.\n\nDarüber hinaus tragen die Feststellungen nicht, bei dem Angeklagten sei\n\"eine gewisse Nachreifung im positiven Sinne” erfolgt, so daß besondere erzieherische Gründe für zwei voneinander unabhängige Jugendstrafen nicht\nersichtlich seien. Obwohl die Jugendkammer feststellt, die abzuurteilende Tat\nzeige ”ein äußerst bedenkliches Bild charakterlicher Fehlhaltung und tiefverwurzelter Anlage- und Erziehungsmängel des Angeklagten, der noch in hohem\nMaße erziehungsbedürftig erscheint”, kommt sie zu dem Ergebnis, bei dem\ninzwischen vierundzwanzig Jahre alten Angeklagten könne der Erziehungsgedanke nur noch geringe Bedeutung haben. Das Landgericht stützt sich dabei\nauf den Sachverständigen Professor Dr. Nedopil. Dieser hatte jedoch den An-\n\ngeklagten zuletzt im Oktober 1994 untersucht. Bei der damaligen Begutachtung\n\nhatte er beim Angeklagten eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Persönlichkeitszügen diagnostiziert. Eine erneute Untersuchung in diesem Verfahren hat der Angeklagte abgelehnt; er war\nnur zu einem kurzen Gespräch über sein jetziges Befinden bereit. Auch in der\nHauptverhandlung hat er Angaben verweigert. Da der Jugendkammer über die\nLebensverhältnisse des Angeklagten nach seiner Abschiebung nichts bekannt\ngeworden ist, kann sie jedenfalls allein aufgrund der in den Urteilsgründen mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen nicht den Schluß ziehen, \"daß\n\neine gewisse Nachreifung im positiven Sinne erfolgt ist”.\n\nDiesen für die Ausübung des Ermessens nach § 31 Abs. 3 JGG wichtigen\nPunkt hat die Jugendkammer nicht vollständig geprüft, möglicherweise, weil sie\nbereits die Bewertung der Ausnahmesituation fehlerhaft vorgenommen hat.\nDas Landgericht hätte angesichts der bisher festgestellten ausgeprägten Persönlichkeitsstörung vertieft prüfen müssen, aufgrund welcher Umstände eine\nVeränderung des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten mit Nachreifung möglich gewesen sein soll. Dazu hätte es mit Hilfe des Sachverständigen die möglichen Entwicklungsschritte eingehender erörtern und die Ergebnisse im einzelnen darlegen müssen. Jedenfalls reicht die bisherige Tatsachengrundlage\n\nnicht aus.\n\nDie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung berufene Jugendkammer wird die Frage des Fortbestehens erheblicher erzieherischer Gründe für\ndie Verhängung von zwei unabhängig nebeneinander stehenden Jugendstra-\n\nfen neu zu bewerten haben.\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-02/1-str-471-99","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-02/1-str-471-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.199049+00:00"}}