{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-02-25_1_StR_45_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-02-25","aktenzeichen":"1 StR 45/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 45/99\n\nvom\n\n25. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge mit Waffen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1999 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München | vom 2. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 2. Juli 1998 die Angeklagte wegen\nbewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDurch am 29. Oktober 1998 eingegangenes Schreiben vom 22. Oktober 1998\nhat die Angeklagte sinngemäß Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bean-\n\ntragt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:\n\n\"Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben die Angeklagte, diese unterstützt durch die Dolmetscherin und ihr Verteidiger im\nAnschluß an die Urteilsverkündung und nach Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung erklärt: \"Wir nehmen das Urteil an und verzichten auf\nRechtsmitteleinlegung'. Diese Erklärung wurde, der Vorschrift des\n8 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen, übersetzt und genehmigt.\nAnhaltspunkte, die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts\n\nbegründen könnten, sind nicht ersichtlich. Aus dem Protokoll der\n\nHauptverhandlung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten bestanden haben. Die Angeklagte hat an der Hauptverhandlung aktiv teilgenommen, Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur Sache\ngemacht, Erklärungen abgegeben und auf Frage des Vorsitzenden\nsogar bekundet, daß sie der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei und die Dolmetscherin nicht benötige.\n\nDer wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der\nvon der Angeklagten am 29. Oktober 1998 eingelegten Revision zur\nFolge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand aus (BGH, Beschl. vom 20. August 1980 - 2 StR\n284/80 m.w.N., st. Rspr.).\"\n\nMaul Ulsamer Granderath\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-25/1-str-45-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-25/1-str-45-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.108917+00:00"}}