{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-02-25_1_StR_32_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-02-25","aktenzeichen":"1 StR 32/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ermöglichen die Angaben des Angeklagten die Festnahme eines Tatbeteiligten, sind die Voraussetzungen von § 31 Nr. 1 BtMG auch dann erfüllt, wenn\n\ndessen Tatbeitrag den Ermittlungsbehörden bereits bekannt war.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG 1981 8 31 Nr. 1\n\nErmöglichen die Angaben des Angeklagten die Festnahme eines Tatbeteiligten, sind die Voraussetzungen von § 31 Nr. 1 BtMG auch dann erfüllt, wenn\n\ndessen Tatbeitrag den Ermittlungsbehörden bereits bekannt war.\n\nBGH, Beschl. vom 25. Februar 1999 - 1 StR 32/99 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 32/99\n\nvom\n\n25. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1999 be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 1998 aufgehoben (§ 349\nAbs. 4 StPO)\n\na) mit den die Aufklärungshilfe betreffenden Feststellungen\nim Ausspruch über die im Fall II B 3 der Urteilsgründe\n\nverhängte Einzelstrafe;\n\nb) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten (gewerbsmä-Bigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren\n\nzur Förderung des Betäubungsmittelhandels, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zehn Jahren verurteilt; sichergestelltes Heroin wurde eingezogen, ein\n\nGeldbetrag für verfallen erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen bleiben aus dem vom Generalbundesanwalt in\nseinem Antrag vom 27. Januar 1999 im einzelnen dargelegten Gründen er-\n\nfolglos.\n\n2. Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gebotene Überprüfung\ndes Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben.\n\n3. Der Strafausspruch im Fall II B 3 der Urteilsgründe kann dagegen\n\nnicht bestehen bleiben.\n\na) Folgendes liegt zugrunde:\n\nDer gesondert verfolgte M. K. hatte im Auftrag des R.\n- eines Schwagers des Angeklagten - als Kurier knapp 1 kg Heroin aus der\nSlowakei nach Stuttgart verbracht, das für den Angeklagten und dessen gesondert verfolgte Ehefrau bestimmt war. Die Übergabe durch K. erfolgte\nnicht unmittelbar an den Angeklagten, sondern auf der Grundlage genauer Anweisungen des Angeklagten auf einem Parkplatz an dessen in alles eingeweihten elf Jahre alten Sohn, der das Heroin in die elterliche Wohnung brachte. Der Angeklagte brachte K. derweilen zu einem Hotel in Stuttgart, wo er\n\nfür ihn ein Zimmer reserviert hatte; zugleich kündigte der Angeklagte dem K.\n\nan, ihm am nächsten Morgen dort das Geld für das Heroin zu übergeben, das\n\nK. in die Slowakei bringen sollte.\n\nInzwischen hatte die Polizei mehrere Telefongespräche des Sohnes des\nAngeklagten mit seiner über alles informierten Mutter abgehört, die sich in einem Krankenhaus befand. Die Polizei betrat die Wohnung des Angeklagten\nund stellte das Heroin sicher. Während der Durchsuchung der Wohnung erschien der Angeklagte, der sofort festgenommen wurde. Er machte zwar keine\nAngaben zur Sache, teilte aber \"auf Befragen ... den Aufenthaltsort des ...\n\nK. mit, der daraufhin am gleichen Abend im Hotel ... festgenommen wurde.\"\n\nb) Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen von § 31 Nr. 1\nBtMG erfüllt.\n\nDanach kommt eine Strafrahmenverschiebung in Betracht, wenn der\nTäter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beiträgt,\n\ndaß die Tat über seinen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden kann.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dies auch bei\neinem Angeklagten erfüllt sein, der zwar - sei es durch Schweigen (wie hier\nunmittelbar nach seiner Festnahme), sei es durch Bestreiten - seinen eigenen\nTatbeitrag nicht offenlegt, wohl aber den eines Tatbeteiligten und dadurch über\nseinen Tatbeitrag hinaus Tataufklärung betreibt (vgl. die Nachw. bei Körner,\nBtMG 4. Aufl. § 31 Rdn. 20, 21, 23).\n\nHier liegt die Besonderheit darin, daß die Urteilsfeststellungen, die sich\n\nallerdings ausdrücklich hierzu nicht äußern, die Annahme sehr nahelegen, daß\n\nder Polizei sowohl der Name des K. als auch dessen Rolle bekannt war.\nHierfür spricht, daß sie die Telefongespräche zwischen dem Sohn und der\nEhefrau des Angeklagten abgehört hatte und sofort nach dem Aufenthaltsort\n\ndesK. fragte, als der Angeklagte erschien.\n\nDer Aufenthaltsort des K. war ihr also nicht bekannt; K. ‚ der\nDeutschland offenbar bald wieder verlassen hätte, um das Geld in die Slowakei\nzu bringen, konnte ersichtlich erst aufgrund der Angaben des Angeklagten\n\n(\"daraufhin\") festgenommen werden.\n\nAllerdings verlangt § 31 Nr. 1 BtMG nicht notwendig einen Fahndungserfolg (BGH StV 1994, 544 m.w.Nachw.). Umgekehrt genügt aber die Ermöglichung eines Fahndungserfolgs, auch wenn das Verhalten des Tatbeteiligten\nden Ermittlungsbehörden bereits bekannt ist: Die Auslegung von § 31 BtMG\nhat sich an der Zielsetzung dieser Bestimmung zu orientieren (Franke/\nWienroeder, BtMG 8 31 Rdn. 2). 8 31 Nr. 1 BtMG soll die Möglichkeit der Verfolgung begangener Straftaten verbessern (BGHSt 31, 163, 167; 33, 80, 81;\nBGH StV 1994, 543, 544). Diese Voraussetzungen können auch Angaben erfüllen, die geeignet sind, die Überzeugung zu vermitteln, daß die bisherigen\nErkenntnisse über einen Tatbeteiligten zutreffen (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei\nKörner aaO Rdn. 30). Allerdings setzt dies nicht zwingend voraus, daß sie sich\nin einen gegen den Tatbeteiligten gerichteten Strafverfahren letztlich bestätigen (vgl. aaO Rdn. 41, 42 m.w.Nachw.); andererseits können aber bestehende\nErkenntnisse letztlich erst durch ein Verfahren verifiziert werden, das nur\ndurchführbar ist, wenn der Tatbeteiligte den zuständigen Stellen auch tatsäch-\n\nlich zur Verfügung steht. Daher sind Angaben, die die Festnahme eines Tat-\n\nbeteiligten ermöglichen, eine im Ergebnis besonders wirksame Form der Auf-\n\nklärungshilfe.\n\nc) Es kann offenbleiben, ob - auch unter Berücksichtigung der übrigen\nschwerwiegenden Taten des Angeklagten - angesichts der für sich genommenen rechtsfehlerfrei festgestellten und gewichteten erheblichen Strafschärfungsgründe im Fall II B 3 der Urteilsgründe, allein die unterbliebene Prüfung\nvon 8 31 Nr. 1 BtMG und einer hierauf gestützten Strafrahmenverschiebung zur\nAufhebung des Strafausspruchs führen müßte, wenn die Strafkammer zumindest im Rahmen der konkreten Strafzumessung die durch die Angaben des\nAngeklagten ermöglichte Festnahme K. s erkennbar in ihre Erwägungen\neinbezogen hätte (vgl. Körner aaO Rdn. 74, 75 m.w.Nachw.). Jedenfalls weil\nauch dies nicht geschehen ist, kann die im Fall Il B 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe keinen Bestand haben. Zugleich waren die die Aufklärungshilfe betreffenden Feststellungen aufzuheben; die übrigen zur Strafzumessung in diesem Fall getroffenen Feststellungen können dagegen bestehen\n\nbleiben.\n\nDie Aufhebung dieser Strafe führt zugleich zur Aufhebung der Gesamt-\n\nstrafe einschließlich der dazu getroffenen Feststellungen.\n\n4. Die übrigen Einzelstrafen sind von dem aufgezeigten Fehler nicht berührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, können sie bestehen\n\nbleiben. Gleiches gilt für die Einziehungs- und die Verfallsentscheidung.\n\nMaul Ulsamer Granderath\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-25/1-str-32-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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