{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-02-23_1_StR_640_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-02-23","aktenzeichen":"1 StR 640/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 640/98\nvom\n23. Februar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27. Februar\n\n1998 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte\nträgt die Kosten seiner Revision und die durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Ne-\n\nbenklägers.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unberechtigter Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in Tateinheit\nmit unerlaubtem Führen einer solchen Waffe in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit fahrlässiger Tötung und im anderen Fall in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis und mit Sachbeschädigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\n\nverhängt.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte\nnicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts und zusätzlich wegen Sachbeschädigung verurteilt wurde (Fall 2 a), sowie die Annahme von Tateinheit (im Fall 2 b)\n\nzwischen dem Waffendelikt und der Sachbeschädigung. Diese Revision bleibt\n\nebenso ohne Erfolg wie die auf die Sach- und Verfahrensrügen gestützte Revision\n\ndes Angeklagten.\n\nDer Angeklagte hat in angetrunkenem Zustand (maximal 3,08 0/oo) mit seiner\nPistole, für die er waffenrechtliche Erlaubnisse nicht hatte, in einer Gaststätte einen\nSchuß abgegeben. Dabei war er der irrigen Meinung, die Waffe sei nicht geladen.\nAnschließend 'hantierte' er erneut an der Waffe, die danach wieder geladen war. Als\ner sich schließlich mit seiner Ehefrau und dem späteren Tatopfer S. H.\n\nim Aufzug zur gemeinsamen Wohnung befand, löste sich, als der Angeklagte wieder\n\"mit der Waffe hantierte, aus im einzelnen nicht geklärten Umständen beim\nBerühren des Abzugs ein Schuß\", der S. H. tödlich in die Stirn traf.\n\nAn einem der folgenden Tage verbrachte der Angeklagte die Leiche in den\nPkw der Getöteten und fuhr den Wagen, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein.\nDabei trug er die schußbereite Waffe erneut bei sich. Zur Spurenbeseitigung\ntäuschte er einen Verkehrsunfall vor, indem er den Wagen anzündete und einen\n\nAbhang herunterrollen ließ, und warf die Waffe unauffindbar weg.\n\nl. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Der Revision ist zuzugeben, daß erhebliche Zweifel bestehen, ob sich der\nzweite Schuß tatsächlich versehentlich gelöst hat. Das aber hat das Landgericht\nauch gesehen und - insbesondere unter Berücksichtigung der einer vorsätzlichen\nTötung gerade entgegenstehenden Motivlage - eingehend erörtert, weshalb es sich\nvon einer vorsätzlichen Schußabgabe auf den Kopf des Tatopfers nicht überzeugen\nkonnte. Diese dem Tatrichter zukommende Beweiswürdigung ist jedoch nur dann\n\nwegen eines Rechtsfehlers angreifbar, wenn sie Unklarheiten, Widersprüche oder\n\nLücken enthält, wenn ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegt\noder wenn die Urteilsgründe ergeben, daß der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. 8 337 Rdn. 26 ff. und § 261 Rdn. 41 m.w.\n\nNachw.). Einen Rechtsfehler dieser Art vermag der Senat nicht zu erkennen.\n\na) Zwar hat das Landgericht an mehreren Stellen jeweils nur davon gesprochen, der Angeklagte habe an der Waffe \"hantiert\". Damit war nichts Konkretes zur\ntatsächlichen Handhabung gesagt. Das ist hier jedoch aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden, weil das Landgericht im Rahmen möglicher Aufklärung nichts\nzusätzlich feststellen konnte - der Angeklagte und die Zeugen haben keine konkre-\n\nten oder aber widersprüchliche Angaben gemacht.\n\nb) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß bei Waffen dieser Art - der\ngenaue Typ konnte nicht geklärt werden - bei einem Abzugsgewicht von 2,1 bis\n2,2 kp sich eine Schußauslösung durch bloßes \"Berühren\" kaum erklären läßt. Aber\ndas Landgericht hat mit \"berühren\" ersichtlich nicht eine Handlung im exakten\nWortsinn gemeint, sondern damit sagen wollen, daß sich der Schuß löste, als der\nAngeklagte in nicht näher aufklärbarer Weise so mit dem Abzug in Kontakt kam, daß\nsich ein Schuß lösen konnte. Zum anderen muß die Waffe, die nicht untersucht\nwerden konnte, nicht notwendig das bei diesen Pistolentypen übliche Abzugsgewicht\n\nauch tatsächlich gehabt haben.\n\nc) Mit seiner Bemerkung, im Falle einer \"vorangegangenen Bedrohung\" wäre\nzu erwarten gewesen, daß das Opfer den Kopf abwende und nicht \"in die Mündung\nsieht\", wollte das Landgericht ersichtlich nur darauf hinweisen, daß der Schuß in die\n\nStirn gegen ein vorangegangenes Zielen auf den Kopf spreche.\n\nd) Unzutreffend ist zwar die Mitteilung des Landgerichts, die tatsächliche\nSchußentfernung habe sich nicht objektiv eingrenzen lassen. Die Raumgröße des\nFahrstuhls in Verbindung mit den Körpergegebenheiten der Beteiligten ließ eine\nEingrenzung zu. Jedoch nur aus einem Nahschuß (aus weniger als etwa 50 cm), der\nhier nicht feststellbar war, hätten sich für den Angeklagten nachteilige Schlüsse\nziehen lassen. Darüber hinaus konnte auch die Feststellung der maximalen\nSchußentfernung kein Argument für einen vorsätzlichen Schuß ergeben. Die Waffe\nbefand sich beim \"Hantieren\" in nicht näher feststellbarer Bewegung. Der (bekannte)\nSchußwinkel ließ daher auch keinen Schluß auf einen vorsätzlichen Schuß auf den\n\nKopf des Opfers zu.\n\ne) Dafür, daß die Tötung nicht im Fahrstuhl, sondern bei anderer Gelegenheit\nspäter erfolgt ist, hatte das Landgericht - im Gegensatz zu den im Fahrstuhl\nvorhandenen Tatspuren - keine wesentlichen Anhaltspunkte. Der entgegenstehenden Aussage des Zeugen G. , der das Opfer später noch gesehen haben will, ist\n\ndas Landgericht mit jedenfalls möglichen Schlüssen nicht gefolgt.\n\n2. Bei der Schußabgabe in der Gaststätte durch bewußtes Betätigen des\nAbzuges ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, der Angeklagte sei der Auffassung gewesen, die Waffe sei nicht geladen. Danach waren\nErörterungen über eine nur vorsätzlich zu begehende Sachbeschädigung nicht\n\nerforderlich.\n\nSoweit starke Bedenken veranlaßt waren, der Angeklagte habe zweimal ohne\nVorsatz scharf geschossen, durfte das Landgericht diese Bedenken unter Hinweis\n\nauf die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten relativieren.\n\n3. Unter den hier gegebenen Umständen begegnet die Annahme von\nTateinheit zwischen dem Führen der Waffe, dem gleichzeitigen Fahren ohne\nFahrerlaubnis und der Sachbeschädigung des Pkw durch Vortäuschen eines\n\nVerkehrsunfalls keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nStehen das Waffenführen und die (nur) gleichzeitig begangene Straftat in\nkeinem Zusammenhang, dann ist grundsätzlich Tatmehrheit gegeben (BGH NSItZ\n1997, 604, 605), es fehlt dann regelmäßig am Merkmal \"durch die gleiche Handlung\"\n(Steindorf aaO Rdn. 41; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 244 Rdn. 16). Besteht jedoch ein\nsolcher Zusammenhang, kommt Tateinheit in Betracht (Steindorf aaO). Davon\nkonnte das Landgericht hier ausgehen, da das Handeln des Angeklagten, mit dem\ner sämtliche Straftatbestände verwirklichte, der Spurenbeseitigung diente. Insoweit\n\nkonnte das Landgericht von einer einheitlichen Tathandlung ausgehen.\n\nIl. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.\n\nDaß sich der Schuß löste, als der Angeklagte mit der Waffe \"hantierte\", wird\nvon den Feststellungen und den beweiswürdigenden Erörterungen getragen. Der\nAngeklagte hatte die geladen in seinem Hosenbund steckende Waffe am Griff\nherausgenommen, anschließend erfolgte der Schuß. Hat er nicht selber vorsätzlich\nauf S. H. geschossen, so löste sich der Schuß jedenfalls in einem\nZeitpunkt, als er noch in irgendeiner Form, welche das Landgericht als \"hantieren\"\numschreibt, die Waffe in der Hand hatte. Wenn auch seine Ehefrau, was das\nLandgericht nicht ausschließt, bereits jetzt ihre Hand an der Waffe hatte, weil er sie\nihr übergeben wollte oder sollte, so beseitigt das jedenfalls seine Verantwortlichkeit\n\nfür das Sich-Lösen des Schusses nicht.\n\nDie erstmals in der Hauptverhandlung gemachte Aussage der Ehefrau, sie\nhabe die Waffe, die er ihr übergeben wollte oder sollte, bereits in der Hand gehabt,\nals sich der Schuß löste, hat das Landgericht nach zulässigen Schlußfolgerungen\naus ihrem Aussageverhalten, den Widersprüchen beim Ablauf der Waffenüberga-\n\nbe/-nahme und im Hinblick auf die Tatrekonstruktion nicht geglaubt.\n\nDie Einwände der Revision gegen die Annahme (nur) erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit im Hinblick auf die Alkoholisierung des Angeklagten greifen nicht\ndurch. Das Landgericht hat bei dem äußerst trinkgewohnten Angeklagten zulässig\naus seinem Verhalten während und nach der Tat den Schluß gezogen, Schuldunfä-\n\nhigkeit sei nicht gegeben.\n\nDie Verfahrensrügen sind verspätet angebracht.\n\nUlsamer Granderath Brüning\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-23/1-str-640-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-23/1-str-640-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.912629+00:00"}}