{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-02-23_1_StR_24_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-02-23","aktenzeichen":"1 StR 24/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 24/99\n\nvom\n\n23. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1999 gemäß\n8 46 Abs. 1, 8 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten vom 2. September 1998, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n27. April 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und der vorsorglich gestellte Antrag seines Verteidigers vom 5. November 1998, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \"wegen aller in Frage kommenden Fristversäum-\n\nnisse\" zu gewähren, werden verworfen.\n\nEs verbleibt beim landgerichtlichen Verwerfungsbeschluß vom\n25. August 1998.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:\n\n\"Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten vom 2. September 1998\nund derjenige seines Verteidigers, Rechtsanwalt M. , vom 5. November 1998 können keinen Erfolg haben.\n\nEs ist nicht glaubhaft gemacht, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden verhindert war, innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eine\nden Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung anzubringen.\n\nDas Urteil ist dem damaligen Wahlverteidiger des Angeklagten am\n\n17. Juli 1998 zugestellt worden. Eine Ausfertigung des Urteils wurde\n\ndem Angeklagten formlos mit dem Zusatz übersandt, daß das Urteil dem\nVerteidiger zugestellt werde (Bd. Il Bl. 732 d.A.). Der Angeklagte hat\ndaraufhin die von seinem Verteidiger eingelegte Revision mit Schreiben\nvom 6. August 1998 begründet (Bd. II Bl. 739 d.A.), dieses Schreiben ist\nauch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen, die Revisionsbegründung ist aber nicht in der durch § 345\nAbs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Das Landgericht hat daher die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom\n25. August 1998 als unzulässig verworfen (Bd. II Bl. 744 R d.A.). Auf\ndiese Entscheidung reagierte der Angeklagte mit dem Schreiben vom\n2. September 1998 (Bo. II Bl. 745 d.A.), das als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 27. April\n\n1998 auszulegen ist.\n\nDer Angeklagte behauptet in seinem Wiedereinsetzungsamtrag, sein\nVerteidiger, Rechtsanwalt S. , habe sich nicht bei ihm gemeldet, um\ndie Revision zu begründen, obwohl er seit etwa fünf Monaten dazu aufgefordert worden sei und immer wieder mitgeteilt habe, daß er es tun\nwerde. Dieses Vorbringen ist durch die Stellungnahme des Rechtsanwalts S. widerlegt. Dieser hat erklärt (Bd. Il Bl. 751 d.A.), er habe\nden Angeklagten aufgefordert, einen bestimmten Betrag an ihn zu zahlen. Dieser Betrag sei Voraussetzung für die Fertigung der Revisionsbegründung gewesen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben sei nicht erfolgt.\nDeshalb habe er eine Revisionsbegründung für den Angeklagten nicht\ngefertigt. Dem Angeklagten war aus diesem Schreiben bekannt, daß\n\nRechtsanwalt S. für ihn die Revision nicht begründen werde. Ande-\n\nrerseits wußte er, daß seitens eines Angeklagten die Revisionsamträge\nund ihre Begründung nur in einer von dem Verteidiger oder einem\nRechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll des Rechtspflegers angebracht werden können. Denn der Angeklagte ist nach Verkündung des Urteils über Frist und Form der Revisionsbegründung belehrt\nworden. Außerdem wurde ihm das Formblatt StP 133 ausgehändigt\n(Bd. II Bl. 686, 687 d.A.), das eine Belehrung über die Form der Revisionsbegründung enthält (vgl. anliegendes Formblatt). Dennoch hat er\nnicht dafür gesorgt, daß eine der mündlichen und schriftlichen Belehrung entsprechende formgerechte Revisionsbegründung gefertigt wird.\nInsbesondere hat der Angeklagte nicht von der Möglichkeit Gebrauch\ngemacht, Revisionsamträge mit Revisionsbegründung zu Protokoll des\nRechtspflegers zu erklären. Wiedereinsetzungsgründe sind daher teils\nnicht glaubhaft gemacht und im übrigen nicht vorgetragen. Auch der vor-\n\nsorgliche Wiedereinsetzungsamtrag des Verteidigers Rechtsanwalt\n\nM. Iäßt Gründe nicht erkennen, die den Angeklagten ohne sein Verschulden daran gehindert haben könnten, innerhalb der durch Zustellung des Urteils in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist von einem\n\nMonat formgerechte Revisionsamträge mit Begründung anzubringen.\"\n\nUlsamer Granderath Brüning\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-23/1-str-24-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-23/1-str-24-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.893212+00:00"}}