{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-02-11_1_StR_9_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-02-11","aktenzeichen":"1 StR 9/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 9/99\n\nvom\n\n11. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 1999 gemäß\n8 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nMit Beschluß vom 23. Oktober 1998 hat das Landgericht Augsburg die\nRevision des Angeklagten gegen das Urteil vom 17. August 1998 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete \"Beschwerde\" des Angeklagten, die als\nAntrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln ist (§ 300 StPO), ist zwar recht-\n\nzeitig eingelegt, aber unbegründet.\n\nDer Generalbundesanwalt führt hierzu aus:\n\n\"Der Angeklagte hat gegen das am 17. August 1998 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts Augsburg am\n31. August 1998, mithin nach dem am 24. August 1998 erfolgten\nAblauf der Rechtsmittelfrist nach § 341 Abs. 1 StPO, Revision eingelegt. Das Landgericht hat danach das Rechtsmittel durch den\n\nangefochtenen Beschluß zutreffend als unzulässig verworfen.\n\nDer Sachverhalt gibt auch keinen Anlaß, dem Angeklagten von\nAmts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nFristversäumung zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Zwar ist\n\nausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eine Rechtsmittel-\n\nbelehrung nach der Verkündung des Urteils unterblieben (Protokoll, Bd. II Bl. 273 d.A.). Doch hatte der Angeklagte hierauf ausdrücklich verzichtet (Protokoll a.a.O.) und war, wie sich aus dem\ninsoweit als dienstliche Erklärung der Berufsrichter der Strafkammer anzusehenden angefochtenen Beschluß ergibt, zudem durch\nseinen Verteidiger \"ausdrücklich belehrt\" worden (Bd. Il Bl. 304\nq.A.). Die Wirksamkeit des Verzichts des Angeklagten wird auch\nnicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte nach eigenem\nVorbringen nur über beschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Bd. II Bl. 308 d.A.). Aus dem die Rechtsmitteleinlegung\nenthaltenden Schreiben des Angeklagten vom 28. August 1998 ergibt sich, daß der Angeklagte sich nach der Urteilsverkündung über\ndie Möglichkeit, Revision einzulegen, durchaus im klaren war und\nhiervon auf Anraten seines Verteidigers zunächst Abstand genommen hatte (Schreiben vom 28. August 1998 a.a.O.). Vor diesem\nHintergrund ist das weitere Vorbringen des Angeklagten in seiner\nAntragsschrift vom 24. November 1998 (Bd. II Bl. 308 d.A.), er habe sich hinsichtlich des Laufs der Rechtsmittelfrist auf seinen damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt B. verlassen, als Schutzbehauptung anzusehen. Denn der Angeklagte trägt nicht vor, daß er,\nnachdem er zunächst auf Anraten des Verteidigers Abstand von\nder Rechtsmitteleinlegung genommen hatte, später den Verteidiger\n\ngleichwohl mit der Revisionseinlegung beauftragte.\n\nDie Wiedereinsetzung ist auch nicht etwa deswegen veranlaßt,\nweil der Angeklagte sich mit seinem vor Ablauf der Revisionseinle-\n\ngungsfrist unter dem 19. August 1998 datierenden Schreiben an\n\nden Rechtsanwalt P. in Augsburg mit der Bitte um 'Übernahme der Pflichtverteidigung für die Revision' gewandt hat (Bo. Il\nBl. 301 d.A.). Das Schreiben ist ausweislich des Eingangsstempels\nin der Kanzlei des Rechtsanwalts erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist, nämlich am 25. August 1998 eingegangen, so daß\nein für die Fristversäumnis ursächliches anwaltliches Fehlverhalten\nunter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt. Im übrigen sind\nauch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der späte Eingang des Schreibens vom 19. August 1998 bei der Rechtsanwaltskanzlei auf einem von dem Angeklagten nicht zu vertretenden\nGrund beruht hat.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-11/1-str-9-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-11/1-str-9-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.398398+00:00"}}