{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-02-11_1_StR_694_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-02-11","aktenzeichen":"1 StR 694/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 694/98\n\nvom\n\n11. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 16. Juni 1998 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Feststellungen des Landge-\n\nrichts zur Frage des Rücktritts auf einem Erörterungsmangel beruhen können.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte im Streit dem Tatopfer die\n11,7 cm lange Klinge eines Messers bis zum Heft in den zentralen Bereich des\nRückens gestoßen, wodurch lebensgefährliche Verletzungen entstanden. Die\nim Körper verbleibende Klinge löste sich, und der Angeklagte hatte nur noch\nden Griff in der Hand. Er hatte bei der Gewalthandlung die Möglichkeit tödlicher Verletzungen erkannt. Das Opfer, das den Stich nur als Schlag verspürt\nhatte, \"ging in normalem Tempo weiter in Richtung Zimmertüre und verließ ...\n\ndie Wohnung\".\n\nOhne weitere Erörterung hat das Landgericht aus letztgenanntem Umstand die Feststellung abgeleitet, der Angeklagte sei nunmehr davon ausgegangen, der Stich führe nicht zum Tode. Infolgedessen nahm es einen unbeendeten Versuch an, der mangels weiterer Angriffsmöglichkeiten fehlgeschlagen sei. Strafbefreiender Rücktritt war somit nicht mehr möglich (BGH NStZ-RR\n1997, 260). Auf Erfolgsabwendungsbemühungen des Angeklagten kam es\n\ndann folgerichtig nicht mehr an.\n\nDie Darstellung des Landgerichts zum \"Rücktrittshorizont\", ob also der\nAngeklagte bei Ende seiner Gewalthandlung den Erfolgseintritt für möglich hielt\noder nicht, ob der Versuch somit beendet oder unbeendet war, genügt hier\nnicht den Anforderungen. Das Landgericht hat nicht bedacht, daß den Erfolgseintritt auch für möglich hält, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300; 35, 90, 93).\nBei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liegt es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt. An\ndie Voraussetzung für die Annahme eines noch unbeendeten Versuchs, der\nTäter habe den Erfolgseintritt nicht für möglich gehalten, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGHSt - GS - 39, 221, 231).\n\nHält der Täter also bei der Tathandlung eine dadurch bewirkte Tötung\nfür möglich (Element des bedingten Vorsatzes), so müssen schon Umstände\nfestgestellt werden, welche die Wertung des Gerichts rechtfertigen, der Täter\nhabe bei Beendigung der Tathandlung einen tödlichen Erfolg nicht (mehr) für\n\nmöglich gehalten.\n\nZulässig war es, aus dem anschließenden Opferverhalten Schlüsse\nhierzu zu ziehen. Geht - wie hier - das Tatopfer einfach weiter, so kann das für\ndie Täterüberlegung sprechen, er habe nicht richtig oder - entgegen der unmittelbar zuvor gehabten Vorstellung - nicht gefährlich getroffen. Das Landgericht durfte sich hier aber nicht allein auf diese Überlegung zurückziehen. Zum\neinen hatte der Angeklagte sein Opfer nur noch wenige Augenblicke nach der\nTat gesehen, eine grundlegende Beurteilung der Tatauswirkungen war also\nnicht möglich. Zum anderen aber durfte das Landgericht im Rahmen der notwendigen Abwägung nicht den ganz bedeutsamen Umstand unerörtert lassen,\ndaß sich die Messerklinge voll im Oberkörper des Opfers befand, was auch aus\nSicht des in seiner Erkenntnisfähigkeit unbeeinträchtigten Angeklagten nahe-\n\nliegend zu schweren Verletzungen geführt haben mußte.\n\nDer Senat schließt nicht aus, daß das Landgericht bei umfassender\nWürdigung der Umstände zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Angeklagte\nhabe bei Ende der Gewalthandlung eine tödliche Verletzung doch für möglich\ngehalten. Dann wäre der Versuch als beendet zu werten und das weitere Verhalten des Angeklagten könnte im Rahmen des § 24 StGB Bedeutung erlan-\n\ngen.\n\nSchäfer Granderath Brüning\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-11/1-str-694-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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