{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-02-11_1_StR_686_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-02-11","aktenzeichen":"1 StR 686/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"In allen Fällen der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat das Tatgericht zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt\n(Ergänzung zu BVerfGE 86, 288).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 88 454, 462 a; StGB 857 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n\nIn allen Fällen der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat das Tatgericht zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt\n(Ergänzung zu BVerfGE 86, 288).\n\nBGH, Beschl. vom 11. Februar 1999 - 1 StR 686/98 - LG München |\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 686/98\n\nvom\n\n11. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München | vom 7. Mai 1998 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit Vergewaltigung, versuchten Mordes und sexueller Nötigung zu\neiner lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner hat es\nfestgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Außerdem hat es die\nSicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nDie Schwurgerichtskammer war auch dazu berufen, nach Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe über die Frage der besonderen\nSchwere der Schuld im Sinne von 8 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu entscheiden, obwohl eine Verurteilung wegen nur versuchten Mordes u.a. zugrundelag,\nbei der die lebenslange Freiheitsstrafe gemäß § 211 Abs. 1 StGB nicht die einzige in Betracht kommende Rechtsfolge ist (§ 23 Abs. 2 StGB). Die Schwurge-\n\nrichtskammer hat diese Entscheidung zu Recht nicht der späteren Entscheidung des Vollstreckungsgerichts überlassen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einer in der Literatur zum Teil vertretenen\nAuffassung (vgl. BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 8; BGH NStZ 1994,\n34, 35; 1994, 184; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. 8 267 Rdn. 20 a;\nStree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. 8 57 a Ran. 6).\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat zwar nur aus Anlaß von Fällen der\nVerurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen vollendeten Mordes gemäß\n8 211 Abs. 1 StGB entschieden, die Regelungen der §§ 454, 462 a StPO, 74\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG seien verfassungskonform dahin auszulegen, daß die für die besondere Schwere der Schuld maßgeblichen Tatsachen vom Tatgericht im Erkenntnisverfahren festgestellt, im Urteil dargestellt\nund unter dem für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Gesichtspunkt\nihrer besonderen Schwere mit bindender Wirkung für das Vollstreckungsgericht gewichtet werden müssen (BVerfGE 86, 288, 315 ff.). Darauf, daß die\nNotwendigkeit einer Entscheidung durch den Tatrichter nur in diesen Fällen\ngesehen wurde (vgl. Winter, abweichende Meinung in BVerfGE 86, 355, 369),\ndeutet neben der alleinigen Befassung mit dieser Fallvariante auch die Begründung hin (so auch Gribbohm in LK 11. Aufl. § 57 a StGB Rdn. 46 ff.;\nTröndle, StGB 48. Aufl. § 57 a Rdn. 18), eine Strafzumessung nach der individuellen Schuld erfolge in diesen Fällen nicht, die Möglichkeiten der Strafvollstreckungskammer zu sachgerechter Entscheidung seien daher beschränkt\n(aaO S. 316).\n\nAber auch in anderen Fällen, in denen das Landgericht lebenslange Frei-\n\nheitsstrafe verhängt, muß dies nicht immer notwendig auf einer umfassenden\n\nWürdigung aller für die Beurteilung der besonderen Schuldschwere bedeutsamen Umstände beruhen. Lehnt das Gericht bei Mord in den Fällen fakultativer\nStrafmilderung eine Strafranmenverschiebung ab, kommt dabei den Besonderheiten des vertypten Milderungsgrunds (z. B. vorverlagerte Schuld bei § 21\nStGB, vgl. BGHR StGB § 21 Strafranmenverschiebung 28; Erfolgsnähe bei\n823 Abs. 2 StGB, vgl. BGH MDR 1994, 1069; BGHR StGB § 23 Abs. 2\nStrafranmenverschiebung 4; unterlassungsbezogene Umstände bei § 13 Abs. 2\nStGB, vgl. BGH StV 1987, 527 f.) besonderes Gewicht zu, ohne daß diese Umstände geeignet wären, etwas zur besonderen Schuldschwere im Sinne des\n857 aAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auszusagen. Dies zeigt bereits, daß allein die\nmehr oder weniger große Ausführlichkeit der Urteilsgründe kein ausreichendes\nKriterium ist, die Zuständigkeitsfrage bei Beurteilung der besonderen Schuld-\n\nschwere zu beantworten.\n\nZudem hat das Bundesverfassungsgericht bei der Verlagerung der Entscheidung auf den Tatrichter weitere Gründe angeführt, welche nicht nur bei\nvollendetem Mord, sondern für alle Fälle bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe Bedeutung erlangen. Daher erscheint die entsprechende Anwendung der Regeln der Entscheidung in BVerfGE 86, 288 ff. auch in diesen Fäl-\n\nlen sachgerecht und angebracht:\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Beurteilung\nder Frage der besonderen Schuldschwere hinsichtlich der Feststellung der\ndafür maßgeblichen Tatsachen und der zusammenfassenden Würdigung der\nPerson des Täters und seiner Straftaten nach der Struktur des Strafverfahrens\ndem Tatgericht, nicht dem Vollstreckungsgericht zu übertragen sei. Die Voll-\n\nstreckungsgerichte seien dafür \"weder besonders erfahren noch entschei-\n\ndungsnah” (aaO S. 319). Für die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über das Vorliegen einer besonderen Schuldschwere auf die Tatgerichte\nspreche dagegen umgekehrt deren \"besondere Nähe zum Tatgeschehen” (aaO\nS. 322). Die Tatgerichte seien deshalb dazu berufen, über das Vorliegen der\nbesonderen Schuldschwere zu entscheiden, die Vollstreckungsgerichte darüber, ob eine besondere Schuldschwere gegebenenfalls die weitere Strafvollstreckung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer gebiete (aaO S. 323). Au-Berdem fehle im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht eine im Strengbeweis unter Beachtung besonderer Verfahrensgarantien für den Angeklagten\ngeschaffene Grundlage für die nach dem Gesetz dem Vollstreckungsgericht\n\nübertragene Bewertung der Schuldschwere (aaO S. 317).\n\nWird die Gewichtung der Schuld unter dem Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere im Urteil vorgenommen, so unterliegt dieses auch insoweit der\nRevision, ungeachtet dessen, daß die Gewichtung der individuellen Schuld\nkeine Auswirkungen auf den Strafausspruch haben kann (BVerfGE aaO). Es\nwäre ein Wertungswiderspruch, wenn nur in Fällen der Verurteilung zu (zwingend) lebenslanger Freiheitsstrafe wegen vollendeten Mordes ohne erhebliche\nVerminderung der Schuld die Frage ihrer besonderen Schwere von dem mit\nfünf Richtern besetzten, in Fragen der Schuldgewichtung besonders erfahrenen und tatnah entscheidenden Tatgericht beurteilt würde und dessen Entscheidung revisionsgerichtlicher Kontrolle zugänglich wäre, während in allen\nanderen Fällen der (fakultativen) Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe die\nSchuldschwere von einer mit drei Richtern besetzten (§ 78b Abs. 1 Nr. 1\nGVG), weniger erfahrenen (BVerfGE aaO S. 315) und lange nach der Tat entscheidenden Strafvollstreckungskammer geprüft und deren Entscheidung von\n\neinem Beschwerdegericht kontrolliert werden würde.\n\nEine Spaltung der Entscheidungszuständigkeit und des Instanzenzuges\nist auch deshalb unangebracht, weil dann die Zuständigkeitsfrage im Einzelfall\nunklar wäre, etwa wenn bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe wegen\nvollendeten Heimtückemordes ohne erhebliche Minderung der Schuld vom\nTatgericht trotz der zwingenden Regelung des § 211 Abs. 1 StGB bei Vorliegen\naußergewöhnlicher Umstände Überlegungen zur Strafzumessung nach den\nGrundsätzen von BGHSt GS 30, 105 ff. angestellt werden, welche die Grundlage einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bilden könnten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 96, 44 ff.) hat es in anderem Zusammenhang\nals Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes betrachtet, daß die Fachgerichte zur Klärung einer unübersichtlichen Zuständigkeits- und Rechtswegfrage beitragen (vgl. auch BGH wistra 1999, 349, 352; 1999, 353, 355, jew. für\nBGHSt bestimmt). Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß in allen Fällen der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe für die\nPrüfung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz\n1 Nr. 2 StGB auf der Grundlage von BVerfGE 86, 288 ff. die Tatgerichte zu-\n\nständig sind.\n\nDafür ist auch maßgeblich, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Täter in allen Fällen möglichst frühzeitig eine Perspektive gegeben\nwerden muß, indem ihm hinsichlich des für die Verbüßungsdauer bedeutsamen\nKriteriums der Schwere der Schuld schon im Rahmen der tatrichterlichen Entscheidung Gewißheit über das Ausmaß des Eingriffs in seine Freiheitsrechte\nverschafft wird (vgl. BVerfGE 86, 288, 327). Dieser Gesichtspunkt berührt gleichermaßen jede Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und gebietet auch\ndie Gleichbehandlung aller Täter. Wenn bei Mord trotz Vorliegens eines ver-\n\ntypten Milderungsgrundes, bei Totschlag im besonders schweren Fall oder bei\n\nRaub oder Brandstiftung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird, hat der Verurteilte ebenso wie der wegen vollendeten Mordes ohne\nbesonderen Milderungsgrund Verurteilte Anspruch darauf, alsbald zu erfahren,\nob die besondere Schwere seiner Schuld dazu führt, daß die Mindestverbü-Bungsdauer als nicht ausreichend angesehen wird. Es erscheint somit insgesamt nicht sachgerecht, die Zuständigkeit für die Beurteilung der Frage der\nbesonderen Schwere der Schuld und die Rechtsmittelentscheidungen hierzu\n\naufzuspalten.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-11/1-str-686-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-11/1-str-686-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.354249+00:00"}}