{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-02-11_1_StR_528_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-02-11","aktenzeichen":"1 StR 528/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 528/98\n\nvom\n\n11. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1993 wird mit der Maßgabe, daß der Angeklagte im Fall 36 der Urteilsgründe des\nschweren Raubes in Tateinheit mit Computerbetrug\nschuldig ist und die Einzelstrafe wegen dieses Computerbetru-\n\nges wegfällt, als unbegründet verworfen.\n\nEine besondere Schwere der Schuld ist, auch soweit es B.\nD. betrifft, nicht festgestellt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\nwegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, Raubes mit Todesfolge in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Aussetzung mit Todesfolge, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 25 Fällen, davon in 19 Fällen in weiterer Tateinheit mit Aussetzung, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Computerbetruges in sieben Fällen und Freiheitsberaubung zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nals Gesamtstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten, soweit er verurteilt wurde, mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel\n\nführt nur zur Änderung des Schuldspruchs im Fall 36 der Urteilsgründe und\n\nzum Wegfall einer Einzelstrafe in diesem Fall. Darüber hinaus stellt der Senat\n— auch zugunsten von B. D. ‚ der kein Rechtsmittel eingelegt hat\n- klar, daß eine besondere Schwere der Schuld von dem dafür zuständigen\nSchwurgericht nicht bejaht wurde. Im übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nZur Konkurrenzfrage im Fall 36 ändert der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch. Die Tathandlung des Computerbetruges war hier eingebettet in mehrere sukzessive Handlungen des\nRaubes, die das Landgericht als ein einheitliches Verbrechen wertet. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß der Computerbetrug in\nTatmehrheit zum Raub stehe. Es liegt natürliche Handlungseinheit vor. Dies\nführt zum Wegfall der Einzelstrafe wegen Computerbetruges in diesem Fall,\nohne daß sich dies auf die aus zahlreichen weiteren Einzelstrafen gebildete\n\nGesamtstrafe auswirken kann.\n\n8 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil\nder Angeklagte, der diese Tat pauschal bestritten hat, sich nicht anders als\n\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, es sei zur Prüfung der besonderen\nSchwere der Schuld im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht zuständig, trifft nicht zu (vgl. auch den Senatsbeschluß vom heutigen Tage —\n1 StR 686/98 — für BGHSt bestimmt). Die Schwurgerichtskammer war auch da-\n\nzu berufen, nach Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe\n\nüber die Frage der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a Abs.\n1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu entscheiden, obwohl eine Verurteilung wegen nur versuchten Mordes u.a. zugrundelag, bei der die lebenslange Freiheitsstrafe gemäß § 211 Abs. 1 StGB nicht die einzige in Betracht kommende Rechtsfolge ist\n(§ 23 Abs. 2 StGB). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einer in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. BGHR\nStGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 8; BGH NStZ 1994, 34, 35; 1994, 184;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 20 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. 8 57 a Ran. 6).\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat zwar nur aus Anlaß von Fällen der\nVerurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen vollendeten Mordes gemäß\n8 211 Abs. 1 StGB entschieden, die Regelungen der §§ 454, 462 a StPO, 74\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG seien verfassungskonform dahin auszulegen, daß die für die besondere Schwere der Schuld maßgeblichen Tatsachen vom Tatgericht im Erkenntnisverfahren festgestellt, im Urteil dargestellt\nund unter dem für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Gesichtspunkt\nihrer besonderen Schwere mit bindender Wirkung für das Vollstreckungsgericht gewichtet werden müssen (BVerfGE 86, 288, 315 ff.). Darauf, daß die\nNotwendigkeit einer Entscheidung durch den Tatrichter nur in diesen Fällen\ngesehen wurde (vgl. Winter, abweichende Meinung in BVerfGE 86, 355, 369),\ndeutet neben der alleinigen Befassung mit dieser Fallvariante auch die Begründung hin (so auch Gribbohm in LK 11. Aufl. § 57 a StGB Rdn. 46 ff.;\nTröndle, StGB 48. Aufl. § 57 a Rdn. 18), eine Strafzumessung nach der individuellen Schuld erfolge in diesen Fällen nicht, die Möglichkeiten der Strafvollstreckungskammer zu sachgerechter Entscheidung seien daher beschränkt\n(aaO S. 316).\n\nAber auch in anderen Fällen, in denen das Landgericht lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, muß dies nicht immer notwendig auf einer umfassenden\nWürdigung aller für die Beurteilung der besonderen Schuldschwere bedeutsamen Umstände beruhen. Lehnt das Gericht bei Mord in den Fällen fakultativer\nStrafmilderung eine Strafranmenverschiebung ab, kommt dabei den Besonderheiten des vertypten Milderungsgrunds (z. B. vorverlagerte Schuld bei § 21\nStGB, vgl. BGHR StGB § 21 Strafranmenverschiebung 28; Erfolgsnähe bei\n823 Abs. 2 StGB, vgl. BGH MDR 1994, 1069; BGHR StGB § 23 Abs. 2\nStrafranmenverschiebung 4; unterlassungsbezogene Umstände bei § 13 Abs. 2\nStGB, vgl. BGH StV 1987, 527 f.) besonderes Gewicht zu, ohne daß diese Umstände geeignet wären, etwas zur besonderen Schuldschwere im Sinne des\n857 aAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auszusagen. Dies zeigt bereits, daß allein die\nmehr oder weniger große Ausführlichkeit der Urteilsgründe kein ausreichendes\nKriterium ist, die Zuständigkeitsfrage bei Beurteilung der besonderen Schuldschwere zu beantworten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bei der\nVerlagerung der Entscheidung auf den Tatrichter weitere Gründe angeführt,\nwelche nicht nur bei vollendetem Mord, sondern für alle Fälle bei Verhängung\nlebenslanger Freiheitsstrafe Bedeutung erlangen. Daher erscheint die entsprechende Anwendung der Regeln der Entscheidung in BVerfGE 86, 288 ff. auch\n\nin diesen Fällen sachgerecht und angebracht:\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Beurteilung\nder Frage der besonderen Schuldschwere hinsichtlich der Feststellung der\ndafür maßgeblichen Tatsachen und der zusammenfassenden Würdigung der\nPerson des Täters und seiner Straftaten nach der Struktur des Strafverfahrens\ndem Tatgericht, nicht dem Vollstreckungsgericht zu übertragen sei. Die Voll-\n\nstreckungsgerichte seien dafür \"weder besonders erfahren noch entschei-\n\ndungsnah” (aaO S. 319). Für die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über das Vorliegen einer besonderen Schuldschwere auf die Tatgerichte\nspreche dagegen umgekehrt deren \"besondere Nähe zum Tatgeschehen” (aaO\nS. 322). Die Tatgerichte seien deshalb dazu berufen, über das Vorliegen der\nbesonderen Schuldschwere zu entscheiden, die Vollstreckungsgerichte darüber, ob eine besondere Schuldschwere gegebenenfalls die weitere Strafvollstreckung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer gebiete (aaO S. 323). Au-Berdem fehle im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht eine im Strengbeweis unter Beachtung besonderer Verfahrensgarantien für den Angeklagten\ngeschaffene Grundlage für die nach dem Gesetz dem Vollstreckungsgericht\n\nübertragene Bewertung der Schuldschwere (aaO S. 317).\n\nWird die Gewichtung der Schuld unter dem Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere im Urteil vorgenommen, so unterliegt dieses auch insoweit der\nRevision, ungeachtet dessen, daß die Gewichtung der individuellen Schuld\nkeine Auswirkungen auf den Strafausspruch haben kann (BVerfGE aaO). Es\nwäre ein Wertungswiderspruch, wenn nur in Fällen der Verurteilung zu (zwingend) lebenslanger Freiheitsstrafe wegen vollendeten Mordes ohne erhebliche\nVerminderung der Schuld die Frage ihrer besonderen Schwere von dem mit\nfünf Richtern besetzten, in Fragen der Schuldgewichtung besonders erfahrenen und tatnah entscheidenden Tatgericht beurteilt würde und dessen Entscheidung revisionsgerichtlicher Kontrolle zugänglich wäre, während in allen\nanderen Fällen der (fakultativen) Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe die\nSchuldschwere von einer mit drei Richtern besetzten (§ 78b Abs. 1 Nr. 1\nGVG), weniger erfahrenen (BVerfGE aaO S. 315) und lange nach der Tat entscheidenden Strafvollstreckungskammer geprüft und deren Entscheidung von\n\neinem Beschwerdegericht kontrolliert werden würde.\n\nEine Spaltung der Entscheidungszuständigkeit und des Instanzenzuges\nist auch deshalb unangebracht, weil dann die Zuständigkeitsfrage im Einzelfall\nunklar wäre, etwa wenn bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe wegen\nvollendeten Heimtückemordes ohne erhebliche Minderung der Schuld vom\nTatgericht trotz der zwingenden Regelung des § 211 Abs. 1 StGB bei Vorliegen\naußergewöhnlicher Umstände Überlegungen zur Strafzumessung nach den\nGrundsätzen von BGHSt GS 30, 105 ff. angestellt werden, die die Grundlage\neiner Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bilden könnten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 96, 44 ff.) hat es in anderem Zusammenhang als\nGebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes betrachtet, daß die Fachgerichte zur Klärung einer unübersichtlichen Zuständigkeits- und Rechtswegfrage\nbeitragen (vgl. auch BGH wistra 1999, 349, 352; 1999, 353, 355, jew. für\nBGHSt bestimmt). Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß in allen Fällen der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe für die\nPrüfung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz\n1 Nr. 2 StGB auf der Grundlage von BVerfGE 86, 288 ff. die Tatgerichte zu-\n\nständig sind.\n\nDafür ist auch maßgeblich, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Täter in allen Fällen möglichst frühzeitig eine Perspektive gegeben\nwerden muß, indem ihm hinsichlich des für die Verbüßungsdauer bedeutsamen\nKriteriums der Schwere der Schuld schon im Rahmen der tatrichterlichen Entscheidung Gewißheit über das Ausmaß des Eingriffs in seine Freiheitsrechte\nverschafft wird (vgl. BVerfGE 86, 288, 327). Dieser Gesichtspunkt berührt gleichermaßen jede Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und gebietet auch\ndie Gleichbehandlung aller Täter. Wenn bei Mord trotz Vorliegens eines ver-\n\ntypten Milderungsgrundes, bei Totschlag im besonders schweren Fall oder bei\n\nRaub oder Brandstiftung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird, hat der Verurteilte ebenso wie der wegen vollendeten Mordes ohne\nbesonderen Milderungsgrund Verurteilte Anspruch darauf, alsbald zu erfahren,\nob die besondere Schwere seiner Schuld dazu führt, daß die Mindestverbü-Bungsdauer als nicht ausreichend angesehen wird. Es erscheint somit insgesamt nicht sachgerecht, die Zuständigkeit für die Beurteilung der Frage der\nbesonderen Schwere der Schuld und die Rechtsmittelentscheidungen hierzu\n\naufzuspalten.\n\n2. Demnach hatte allein das Schwurgericht über die Frage der besonderen Schuldschwere zu entscheiden. Da ein Ausspruch hierüber im Urteilstenor\nnicht getroffen worden ist (vgl. BGHSt 39, 121, 123; BGHR StGB § 57 a Abs. 1\nSchuldschwere 3, 8), ist eine besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt.\nDadurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Der nicht zutreffende Hinweis des\nSchwurgerichts darauf, daß das Vollstreckungsgericht über die Frage der besonderen Schuldschwere zu entscheiden habe, führt - auch bezüglich des von\ndemselben Rechtsfehler in gleicher Weise betroffenen B. D. ‚ der\nkein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 357 StPO) - zu der Klarstellung des Senats, daß die besondere Schwere der Schuld mit bindender Wirkung für das\nVollstreckungsgericht nicht bejaht worden ist (vgl. BGH NJW 1997, 878 = NStZ\n\n1997, 277). Eine Zurückverweisung zur Nachholung der Entscheidung über die\nbesondere Schwere der Schuld kommt wegen des Verschlechterungsverbots\n\n(§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-11/1-str-528-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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