{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-02-02_1_StR_698_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-02-02","aktenzeichen":"1 StR 698/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 698/98\n\nvom\n\n2. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbrin-\n\ngung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Ellwangen vom 8. September 1998 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision\ndes Angeklagten, die der Verteidiger innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO\nmit der näher ausgeführten Sachrüge begründet hat. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat ein weiterer Verteidiger die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens\n(8 338 Nr. 6 StPO) beantragt.\n\n1. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig.\n\nDa die Revision frist- und formgerecht mit der Sachrüge begründet wor-\n\nden ist, hat der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlas-\n\nsen, eine von ihm nachträglich beabsichtigte Verfahrensrüge fristgemäß anzu-\n\nbringen. Insoweit hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung nur in eng umgrenzten\nAusnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der\nRevisionsbegründunggsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne\nKenntnis der Akten bzw. des Protokolls nicht begründet werden kann (vgl.\nBGHSt 1, 44, 46 f.; BGH NStZ 1984, 418 und 1985, 492 f.; BGHR StPO § 44\nVerfahrensrüge 4, 7; KK-StPO 3. Aufl. 8 44 Rdn. 13 f. und § 345 Rdn. 26;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 44 Rdn. 7 ff.).\n\nEin derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Allein der Umstand, daß ein nachträglich beauftragter weiterer Verteidiger nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu der\nAuffassung gelangt, die Revision hätte auch auf eine Verfahrensrüge gestützt\nwerden können, stellt keinen Grund im Sinne des § 44 StPO dar, der ausnahmsweise Wiedereinsetzung in die Frist des § 345 Abs. 1 StPO gebieten\nkönnte (vgl. auch BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/1-str-698-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/1-str-698-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.806508+00:00"}}