{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-02-02_1_StR_636_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-02-02","aktenzeichen":"1 StR 636/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 636/98\n\nvom\n2. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\nZu 1. der Revisionsbegründung:\n\nWährend der Vernehmung der Zeugin H. war die Öf-\n\nfentlichkeit ausgeschlossen.\n\n1. Der rechtliche Hinweis nach § 265 StPO am 4. Tag der\nHauptverhandlung - statt Täterschaft komme im Fall 11 auch\nBeihilfe in Betracht - durfte während des Ausschlusses der\nÖffentlichkeit nicht gegeben werden, denn er gehört nicht\nzum Verfahrensabschnitt der Zeugenvernehmung (BGH\nMDR 1995, 1160; BGHR GVG § 171 b Dauer 7). Den Bestand des Urteils berührt der Verfahrensfehler nicht. Ein Einfluß auf das Urteil kann denkgesetzlich ausgeschlossen\nwerden (vgl. BGH MDR 1995, 1160). Der Angeklagte ist so\n\nverurteilt wie angeklagt. Der rechtliche Hinweis hatte in keiner Richtung Bedeutung: Er kann hinweggedacht werden,\nohne daß sich am Urteil etwas ändert. Gleiches gilt für die\nMöglichkeiten der Verteidigung. Hinzu kommt, daß der Vorsitzende am 5. Tag der Hauptverhandlung, was die Revision\nnicht vorträgt, in Öffentlicher Sitzung zusammenfassend\nnochmals gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen hat, in\nwelchen Fällen anstelle von Täterschaft möglicherweise\n\nBeihilfe in Betracht kommt; Fall 11 zählte nicht dazu.\n\n. Der Beschluß des Gerichts, das Verfahren zu einem Anklagepunkt gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, gehört nach\nder Rechtsprechung nicht zu dem Verfahrensabschnitt der\nVernehmung einer Zeugin (BGH MDR 1995, 1160). Danach\ndurfte also Fall 10 der Anklage nicht während der Vernehmung der Zeugin H. zu diesem Punkt in nicht Öffentlicher Sitzung eingestellt werden. Auch dies führt nicht zur\nAufhebung des Urteils. Der Verstoß gegen die Regeln der\nÖffentlichkeit bezieht sich nur auf diesen abtrennbaren Teil\ndes Verfahrens (vgl. BGH NStZ 1983, 375; BGH StV 1984,\n185 f.). Ein Einfluß der Einstellung des Verfahrens, die den\nAngeklagten nicht beschwert, in nicht Öffentlicher Sitzung\nauf das später gesprochene Urteil zu anderen Anklagepunkten ist hier ausgeschlossen (vgl. BGH MDR 1995,\n1160).\n\n. Der Hinweis des Vorsitzenden während der Zeugenverneh-\n\nmung in nicht öffentlicher Sitzung zu Fall 11 (unrichtig die\n\nRevision: Im Anschluß an die Vernehmung), als Tattag\nkomme hier statt des 15.11. auch der 16.11. in Betracht, begründet jedenfalls keinen Rechtsfehler, der den Bestand des\nUrteils gefährden könnte. Hinweise bei Veränderung tatsächlicher Umstände sind häufig bedingt durch den Inhalt\nder Aussage und entwickeln sich aus ihr. Wird eine solche\nVeränderung während einer Zeugenvernehmung als Möglichkeit erkannt, so kann durch vielfältige Handlungen oder\nAusdrucksweisen verfahrensrechtlich einwandfrei dieser\nUmstand den Prozeßbeteiligten deutlich gemacht werden\n(vgl. BGHR StPO 8 265 Abs. 4 Hinweispflicht 6, 12; BGH\nNStZ 1981, 190, 191; 1984, 422, 423; 1998, 26, 27). Dabei\nliegt alsbaldige Unterrichtung im Zusammenhang mit der\nAussage im Interesse aller Verfahrensbeteiligten. Der Hinweis auf die mögliche Veränderung tatsächlicher Umstände\nkann daher zum Verfahrensabschnitt der Zeugenverneh-\n\nmung gehören. So war es hier.\n\n. Der während der Vernehmung der Zeugin gestellte Antrag,\neinen bestimmten Zeugen zu laden, stand ersichtlich in Ver-\n\nbindung mit der Zeugenaussage und ergab sich aus ihr.\n\nBei der während des Ausschlusses der Öffentlichkeit erfolgten Mitteilung des Vorsitzenden, daß bestimmte Vernehmungsprotokolle eingegangen seien, von denen er den\nVerteidigern Abschriften übergab, handelte es sich nicht um\neinen eigenständigen Verfahrensabschnitt, für den die Öf-\n\nfentlichkeit wiederhergestellt werden mußte.\n\nZu 2. der Revisionsbegründung (Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen\nPunkt):\n\n1. Die Revisionsrüge, über einen Unterbrechungsamtrag habe\ndie Strafkammer nicht förmlich entschieden, hat der Be-\n\nschwerdeführer nicht aufrechterhalten.\n\n2. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, \"die Akten\nsämtlicher Mitangeklagter dieser Tatkomplexe beizuziehen\",\nwar - abgesehen von seiner Unbestimmtheit (vgl. BGHSt 30,\n131, 143) - kein Beweisamtrag, da es an der konkreten Bezeichnung der Stellen fehlte, aus denen sich die Umstände,\ndie möglicherweise die Verteidigung hätten beeinflussen\nkönnen, ergeben hätten. Es handelt sich um einen Beweisermittlungsamtrag (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 25), den die Kammer in ihrem\nAblehnungsbeschluß rechtsfehlerfrei nach den Grundsätzen\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) behandelt hat.\n\nDer in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Einsicht\nin diese Akten (§ 147 Abs. 1 StPO) war damit ebenfalls erledigt. Ein Anspruch auf Akteneinsicht kann sich nur auf dem\nGericht tatsächlich vorliegende Akten beziehen (vgl. BGHSt\n30, 131, 135, 138; 42, 71).\n\n3. a) Im übrigen genügt der Vortrag nicht, dem Revisionsgericht\ndarzulegen (auch aus dem Protokoll ergibt sich insoweit\n\nnichts), der Antrag auf Akteneinsicht habe sich auf Verfah-\n\nrensakten oder (bereits) beigezogene Akten bezogen. Allein\ndie Akten des AG Augsburg 5 Ls 104 Js 14 0812/96 bezüglich H. wurden als Beiakten geführt. Insoweit bekam der Verteidiger R. am 2. Februar 1998 Akteneinsicht. Es trifft zu, daß aus der sog. 'H. -Akte' (5 Ls 104 Js\n142405/96) Vorhalte gemacht und darin befindliche Skizzen\nin Augenschein genommen wurden. Die Revision verschweigt jedoch, daß diese Akten - infolge Verbindung - mit\nden vorgenannten beigezogenen Akten identisch sind, Akteneinsicht also gewährt worden war. Das Vorliegen weiterer\nAkten wird nicht in der revisionsrechtlich erforderlichen Bestimmtheit behauptet, sondern nur deren \"Verwendung\" angesprochen. In diesem Rahmen verlesene Urkunden und\nnachgereichte Protokolle waren, wie sich aus dem Beschluß\n\ndes Landgerichts ergibt, dem Verteidiger übergeben worden.\n\nb) Selbst wenn man den Antrag auf Aussetzung und Akteneinsicht dahin auslegen könnte, er beziehe sich - neben der\noben genannten, der Verteidigung tatsächlich zugänglich\ngemachten 'H. -Akte' - auf andere dem Gericht bereits\nvorliegende Akten, könnte die Rüge gleichwohl keinen Erfolg\nhaben, weil sie lediglich im Zusammenhang mit dem Aussetzungsamtrag über § 338 Nr. 8 StPO durchgreifen könnte (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 147 Rdn. 43). Insoweit\nfehlt es aber an dem zu verlangenden substantiierten Vortrag, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konse-\n\nquenzen für die Verteidigung daraus folgten (vgl. BGH NStZ\n\n1996, 99). Denn die Beschränkung gemäß § 338 Nr. 8 StPO\n\"in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt\" muß\nsich aus dem Tatsachenvortrag ergeben, um dem Revisionsgericht die Prüfung des Beruhens zu ermöglichen (vgl.\nBGH NStZ 1998, 369). Daß insoweit \"nicht auszuschließen\n(sei), daß sich bei Gewährung der Akteneinsicht Anhaltspunkte für eine weitergehende Verteidigung des Angeklag-\n\nten ergeben hätten\", genügt nicht.\nZu 3. der Revisionsbegründung:\n\nAls für die Entscheidung ohne Bedeutung hat das Landgericht\nden Beweisamtrag abgelehnt, \"kein unbekannt gebliebener\nDritter (habe) von der Zeugin H. in der Wohnung\nHa. Heroin übernommen\". Bewiesen werden sollte damit, daß im Verfahren gegen Ha. das Gericht der auch\ndort vernommenen Zeugin H. in einem bestimmten Punkt -\nAblieferung von Heroin in der Wohnung des Ha. - ZU\nUnrecht geglaubt habe; die Zeugin sei also allgemein un-\n\nglaubwürdig.\n\na) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht bei Unterstellung der Unwahrheit einer Aussage in dem\nfrüheren Verfahren nicht den Schluß auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugin im vorliegenden Verfahren ziehen wollte. Zu\neiner noch eingehenderen Begründung als geschehen bestand im Hinblick darauf, daß das frühere Urteil verlesen\n\nworden war, kein Anlaß. Die Beurteilung der Glaubwürdig-\n\nkeit eines Zeugen ist in besonderer Weise der Beurteilung\ndes Tatrichters anheimgegeben (BGH StV 1990, 340).\n\nb) Abgesehen von der Frage der Unzulässigkeit der Beanstandung als Verfahrensrüge - die Revision trägt wesentliche\nEinzelheiten des früheren Urteils nicht vor - könnte das Revisionsvorbringen auch nicht aus einem anderen Gesichtspunkt heraus Erfolg haben. Bewiesen werden sollte, daß\nFeststellungen des anderen Urteils unrichtig sind, um daraus\nFolgerungen für die Glaubwürdigkeit der Zeugin im vorlie-\n\ngenden Verfahren zu ziehen.\n\nFeststellungen in einem früheren Urteil binden den Tatrichter nicht, sie können aber im Wege des Urkundenbeweises\nin die neue Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden. Wird die Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen\nbeanstandet (wie hier), muß der neue Tatrichter prüfen, ob\ndiese Beanstandungen geeignet sind, die früher gezogenen\nSchlüsse zu erschüttern. Ist dies nicht der Fall, so kann er\neinen Beweisamtrag, der die Unrichtigkeit der damaligen\nFeststellungen zum Gegenstand hat, \"als bedeutungslos\nablehnen\" (BGHSt 43, 106, 108).\n\nDas war hier ohne weiteres möglich. Aus dem verlesenen\nund durch die Verfahrensrüge dem Senat zugänglichen Urteil ergibt sich, daß die Zeugin nicht nur das Innere der für\nsie fremden Wohnung genau beschreiben konnte, sondern\neine ganze Reihe von Personen Schlüssel und Zugang zu\n\nder Wohnung hatten. Insoweit durfte das Landgericht also\n\ndie Feststellungen des früheren Urteils verwerten und war\nnicht gehindert, davon auszugehen, die Zeugin habe - wie in\nbeiden Urteilen festgestellt - die Fahrt zu der Wohnung unternommen. Dabei ist diese Feststellung vom Landgericht\nohnehin nur dazu verwendet worden darzutun, daß die Verfahrenseinstellung zu diesem Punkt nicht etwa auf der An-\n\nnahme von Unglaubwürdigkeit der Zeugin beruhe.\n\nZur Sachrüge:\n\n1. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht die Fälle 2 und 3 der Urteilsgründe nicht zu einem Fall\nim Sinne einer Bewertungseinheit zusammengefaßt hat.\nTrotz zeitlicher Nähe von Beschaffung und Auslieferung\nhandelt es sich um verschiedene Taten: Das Heroin wurde\nim Fall 2 zu Päckchen von je 500 g verpackt. Im Fall 3 wurde\n\nHeroin in 1 kg-Paketen ausgeliefert.\n\n2. Den eingeschränkten Beweiswert wiederholten Wiedererkennens muß der Tatrichter nur problematisieren, wenn dem\nerneuten Wiedererkennen maßgebliche Bedeutung zukommt\n(BGH NStZ 1997, 355). Hier hatte die Zeugin bei einer Gegenüberstellung mit fünf weiteren Albanern die Person sofort\nund eindeutig wiedererkannt. Das Wiedererkennen in der\nHauptverhandlung \"ohne Zögern\" mußte für den Tatrichter\nkein Anlaß sein, den eingeschränkten Beweiswert dieses er-\n\nneuten Wiedererkennens zu erörtern.\n\n3.\n\nSchäfer\n\n-10-\n\nDurch das Herausgreifen einzelner Befundtatsachen aus\nden Glaubwürdigkeitsgutachten der Sachverständigen zeigt\ndie Revision keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat\ndie Gutachten umfassend gewürdigt und auch im übrigen die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin einer kritischen Prüfung unterworfen im Hinblick auf die Bedenken gegen die Zeugin (UA\nS. 14 ff.) durch \"Abklopfen\" der Angaben durch gesicherte\nIndizien in jedem Einzelfall (UA S. 23 bis 38), durch Berücksichtigung des § 31 BtMG und durch sachverständige Be-\n\ngutachtung der Zeugin.\n\n. Die nach den Urteilsfeststellungen fehlerhafte Einbeziehung\n\nder Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 11. September 1997 beschwert den Angeklagten\nnicht. Der Senat schließt aus, daß die Geldstrafe von 60 Tagessätzen bei sechs langjährigen Einzelfreiheitsstrafen die\n\nHöhe der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflußt hat.\nGranderath\n\nBoetticher Landau\n\nBrüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/1-str-636-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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