{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-02-02_1_StR_590_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-02-02","aktenzeichen":"1 StR 590/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 590/98\nvom\n2. Februar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 2. Februar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Wahl,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt ;\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts\n\nRavensburg vom 6. August 1998 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und\ndie dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staats-\n\nkasse zu tragen.\n\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf einer zum\nNachteil der Nebenklägerin begangenen Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen\nfreigesprochen. Gegen den freisprechenden Teil des Urteils wenden sich die\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin jeweils mit einer - im\nwesentlichen gleichartigen - Verfahrensbeanstandung, die Staatsanwaltschaft auch\nmit der allgemein erhobenen Sachbeschwerde. Die vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertretenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen den Hilfsbeweisamtrag der\nStaatsanwaltschaft auf nochmalige Vernehmung des Zeugen R. im Ergebnis\n\nohne Rechtsfehler ablehnend beschieden. Dem liegt folgendes zugrunde:\n\nNach der Darstellung in der zugelassenen Anklage, wie sie im Urteil mitgeteilt\nwird, hat der Zeuge R. die - spätere - Nebenklägerin Sandra F. am\nAbend des Tattages (13.1.1997) im Krankenhaus besucht; sie hat ihn gegen\n20.40 Uhr zur Pforte begleitet, dabei habe sie am linken Arm eine Infusionsnadel\nstecken gehabt und habe die Tropfflasche an einem fahrbaren Infusionsständer mit\nsich geführt. Zu diesem Besuch hat das Landgericht den Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen. Er hat ausgesagt, er wisse noch, daß er am fraglichen Abend\nSandra F. Krankenhaus besucht habe, eine konkrete Erinnerung an\nEinzelheiten dieses Besuches habe er nicht mehr. Nach Abschluß dieser Vernehmung erhob das Landgericht auf entsprechende Beweisamträge der Verteidigung zu\nder Frage, ob Sandra F. zum fraglichen Zeitpunkt noch an eine Infusion\nangeschlossen war, Beweis durch Heranziehung der Krankenakte und Vernehmung\nvon Ärzten und Krankenhauspersonal. In ihrem Plädoyer stellte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft den \"Hilfsbeweisamtrag, zum Beweis dafür, daß Sandra\nF. am Abend des 13.1.97 gegen 20.00 Uhr noch eine Tropfflasche angehängt\nhatte\", den Zeugen R. zu vernehmen. Diesen Antrag hat die Strafkammer im\n\nUrteil abgelehnt.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionen handelt es sich nicht um einen\nBeweisamtrag, den das Gericht nur in Bindung an die in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen hätte ablehnen dürfen. Das im Antrag genannte Beweisthema war\nbereits Gegenstand der Vernehmung des Zeugen. Den Antrag, einen bereits\nvernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, braucht\ndas Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht - nicht zu entsprechen, weil ein\nderartiges Verlangen lediglich auf Wiederholung der Beweiserhebung abzielt (BGH\nStV 1991, 2; 1995, 566, 567).\n\nMit Recht beanstanden zwar die Revisionen die Auffassung des Landgerichts,\nder Hilfsamtrag der Staatsanwaltschaft sei ein unzulässiger Beweisermittlungsamtrag,\nweil er ins Blaue hinein gestellt worden sei, weil es nämlich auch der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft zweifelhaft erschien, ob sich der Zeuge noch an die\nunter Beweis gestellte Tatsache erinnern konnte, und nichts dafür vorgetragen war,\ndaß der Zeuge entgegen seiner Bekundung bei seiner Vernehmung jedenfalls an\ndiese Einzelheit seines Besuchs doch noch eine konkrete Erinnerung habe. Indes\nhat es das Landgericht mit dieser Begründung nicht bewenden lassen. Aus dem\nZusammenhang der Ablehnungsgründe ergibt sich vielmehr, daß die Strafkammer\nüber die Frage, ob eine erneute Vernehmung des Zeugen geboten ist, nach den\nMaßstäben des § 244 Abs. 2 StPO befunden hat. Dabei war das Landgericht vom\nVerbot der Beweisamtizipation befreit (vgl. BGHSt 40, 60, 62). Es durfte deshalb aus\nden im Urteil genannten Gründen für ausgeschlossen halten, daß der Zeuge sich\nnoch an das fragliche Geschehen konkret erinnern und eine Aussage machen\nwerde, die geeignet sein könnte, den Inhalt der Krankenakten und das Ergebnis der\n\ndazu erhobenen Beweise zu widerlegen.\n\n2. Auch die Nachprüfung des Freispruchs auf die Sachrüge hat einen\n\nRechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten nicht ergeben.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/1-str-590-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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