{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-02-02_1_StR_489_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-02-02","aktenzeichen":"1 StR 489/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 489/98\nvom\n2. Februar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n2. Februar 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Wahl,\n\nLandau,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwälte und\nals Verteidiger des Angeklagten. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten F.\n\n’\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 1998\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Betrug zu\nFreiheitsstrafen verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\n\nerfolglos mit der Sachrüge an.\n\nNach den Feststellungen veranlaßten unbekannt gebliebene Täter eine Bank\ndurch Täuschung zur Überweisung eines Geldbetrages in Höhe von knapp drei\nMillionen DM auf ein Konto der Angeklagten. Dieses hatten die Angeklagten auf\nVerlangen des Tatbeteiligten He. zuvor als Firmenkonto zur\nErmöglichung der betrügerischen Transaktion gemeinsam eröffnet. Sie hatten\nzugesagt, die Summe nach ihrem Eingang an die Täter weiterzuleiten, und sollten\ndafür eine Provision in Höhe von 3 % erhalten. Dazu kam es nicht mehr, da die Tat\n\nentdeckt wurde.\n\n1. Das sachlich-rechtliche Vorbringen der Staatsanwaltschaft gibt nur Anlaß\nzu folgender Bemerkung: Die Staatsanwaltschaft rügt vergeblich, daß das Landgericht die Angeklagten nur wegen Beihilfe und nicht wegen - gemeinsam mit den\nunbekannten Tätern begangener - Mittäterschaft verurteilt hat. Die zur Abgrenzung\nvon Täterschaft und Beihilfe notwendige Bewertung der subjetkiven und objektiven\nTatumstände durch das Landgericht ist revisionsgerichtlicher Kontrolle nur begrenzt\nzugänglich (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 25, 26). Einen Rechtsfehler sieht der Senat\ninsoweit nicht. Das Landgericht hat die maßgeblichen Umstände festgestellt und\n\nersichtlich seiner Bewertung zugrundegelegt.\n\n2. Auch die vom Senat gemäß § 301 StPO vorzunehmende Überprüfung des\nUrteils zugunsten der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das\nLandgericht durfte insbesondere aus der verlangten Einrichtung eines Firmenkontos\nschließen, daß es den unbekannt gebliebenen Tätern bei ihrem Vorgehen um die\nAusnutzung des Irrtums eines Dritten ging und die Angeklagten dementsprechend\nden Gehilfenvorsatz zum Betrug hatten (vgl. BGHSt 42, 135).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/1-str-489-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/1-str-489-98-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.743647+00:00"}}