{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-02-02_1_StR_3_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-02-02","aktenzeichen":"1 StR 3/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 3/99\n\nvom\n\n2. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Mord\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Oktober 1998 im Ausspruch\n\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\n2. Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten hat es sein\n\nBewenden.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten hat weder zum Schuldspruch noch zum Ausspruch über die verhängten\nEinzelstrafen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen\n\nkann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch\nUrteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 12. Dezember 1997 - 3 Ds 563/97\nund 3 Ds 596/97 - wegen falscher Verdächtigung, Beleidigung und versuchter\n\nNötigung - unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Ravensburg 11 Ds\n\n188/97 vom 8. Oktober 1997 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil war zum Zeitpunkt der Entscheidung in vorliegender\nSache auch rechtskräftig, was sich den Ausführungen des Landgerichts entnehmen läßt. Danach verbüßt der Angeklagte seit Mitte 1994 Freiheitsstrafen\naus im einzelnen bezeichneten Urteilen, zu denen auch das vorgenannte Urteil\ndes Amtsgerichts Ravensburg gehört. Die Strafe war auch noch nicht vollständig vollstreckt, da sich den Urteilsausführungen weiter entnehmen läßt, daß\nseit Mitte 1994 Freiheitsstrafen von über vier Jahren Dauer zu verbüßen wa-\n\nren.\n\nIn seiner Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen\nversuchter Anstiftung zum Mord, begangen am 12. November 1997, zu einer\nEinzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen einer am 14. Juli 1998 begangenen versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Hieraus hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten gebildet. Die versuchte Anstiftung zum Mord ist also vor der letzten Tatsachenverhandlung in der oben genannten Sache des Amtsgerichts Ravensburg begangen worden. Von der nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. 88 53 und 54\nStGB erforderlichen Gesamtstrafenbildung durfte das Landgericht deshalb\nnicht absehen. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB darf grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl.\nBGHR 8 55\n\nAbs. 1 Satz 1 StGB Anwendungspflicht 3). Eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Pflicht zur Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH aaO\n\nm. w. Nachw.) liegt hier nicht vor.\n\nSchäfer Granderath Wahl\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/1-str-3-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/1-str-3-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.704275+00:00"}}