{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-01-21_1_StR_654_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-01-21","aktenzeichen":"1 StR 654/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 654/98\nvom\n21. Januar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. August 1998 im Strafausspruch aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachbeschwerde. Das Rechts-\n\nmittel hat im Strafausspruch Erfolg.\n\nNach den Feststellungen unterhielt der Angeklagte zu der Geschädigten eine\nLiebesbeziehung, aus der diese ein Kind erwartete. Am 20. April 1998 kam es in der\nWohnung der Geschädigten zu einem Streit. Sie konnte die Wohnung nicht verlassen, weil der Angeklagte abgesperrt hatte. Beide rangen miteinander, bis sie zu Boden ging. Ohne Rücksicht auf ihre Schwangerschaft setzte er sich auf die sich heftig\nwehrende Geschädigte, fesselte ihre Hände mit einer als Dekoration dienenden\n\nHandschließe auf den Rücken, knebelte sie mit ihrem Halstuch und band ihre Beine\n\n-4-\n\nmit dem ebenfalls greifbaren Halsband ihres Hundes zusammen. Nachdem die Geschädigte mindestens zwanzig Minuten gefesselt auf dem Bauch gelegen hatte,\nband der Angeklagte in nunmehr gefaßter Vergewaltigungsabsicht ihre Füße los,\ndrehte sie um, zog ihr die Hose herunter, riß ihr den Body unten auf, spreizte ihre\nzusammengepreßten Beine mit Gewalt und band diese mit in der Wohnung befindlichen Lautsprecherkabeln am Heizkörper fest. Danach führte der Angeklagte mit ihr\n\nden Geschlechtsverkehr durch.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen Vergewaltigung gemäß 8 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in der seit dem 1. April 1998\ngeltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG)\nvom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) verurteilt. Bei der Strafzumessung ist es vom\nStrafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe\nvon nicht unter zwei Jahren vorsieht. Das Vorliegen einer weiteren Alternative nach\n8 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, \"eine\nschutzlose Lage wurde nicht ausgenutzt, weil diese allein Folge der Gewaltanwendung gegen die sich heftig wehrende Geschädigte war und deshalb von dieser Gewalt umfaßt war\". Auch den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB\nhat das Landgericht nicht als erfüllt angesehen. Danach ist ein Strafrahmen von\nnicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen, \"wenn der Täter bei der Tat eine\nWaffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet\". Es hat die Ablehnung\ndamit begründet, die in der Wohnung vorhandenen und greifbaren Fesselungsmittel\nstellten \"in der Art ihrer Anwendung keine gefährlichen Werkzeuge\" dar. Schließlich\nhat die Strafkammer angenommen, die Tat erfülle auch nicht die Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB. Nach Nr. 1 der Vorschrift wird der\nTäter bestraft, \"der eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich\nführt\". Nach Nr. 2 ist der Täter zu bestrafen, wenn er \"sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Dro-\n\nhung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden\". Für diese beiden Qualifkati-\n\n-5.-\n\nonstatbestände ist ein Strafrahmen von nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Das Landgericht hat insoweit gemeint, daß der Angeklagte \"diese ohne\nsein Zutun in der Wohnung griffbereiten Mittel nicht in Verwendungsabsicht bei sich\nführte”. Teilweise halten die Auffassungen des Landgerichts zu den Qualifikationstatbeständen des § 177 Abs. 3 und 4 StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand,\nohne daß der bei allen Qualifikationen innerhalb des Tatbestands einheitlich auf\nsexuelle Nötigung oder Vergewaltigung lautende Schuldspruch geändert werden\n\nmüßte.\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat das Landgericht die\nneu eingeführte Nr. 3 des § 177 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei nicht angewandt. Das\nAusnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, steht gleichrangig neben den Tatmitteln \"Gewalt\" und \"Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben\" und erfaßt Fälle, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses die Tat aber aus Angst vor dem Täter über sich ergehen läßt, weil\nes sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand aussichtslos erscheint\n(BTDrucks. 13/7324 S. 2, 6; vgl. BGH NStZ 1999, 30 und Urt. v. 3. November 1998 -\n1 StR 521/98). Zwar hatte der Angeklagte hier die Tür abgesperrt, so daß die Geschädigte die eigene Wohnung nicht verlassen konnte. Im Zusammenhang mit der\nVergewaltigung schuf der Angeklagte jedoch erst dadurch eine schutzlose Lage für\ndie Geschädigte, indem er sie gewaltsam fesselte und knebelte. Diese Lage nutzte\nder Angeklagte aus, um gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuüben. Bei\ndieser Sachlage enthält § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB keinen eigenen Unwert (Urt. v.\n\n3. November 1998 - 1 StR 521/98 UA S. 8).\n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch die Qualifikationstatbestände\nnach § 177 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach Abs. 3 Nr. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe bei der Fesselung der Geschädigten mit den Lautspre-\n\ncherkabeln an den Heizkörper \"keine Waffe oder ein anderes gefährliches Werk-\n\n-6-\n\nzeug verwendet\" bzw. \"bei sich geführt\". Dagegen bestehen gegen die Ablehnung\ndes § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\na) Der Gesetzgeber hat nach der Neufassung des § 177 StGB im Dreiunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz (33. StrÄndG) vom 1. Juli 1997 (BGBl. |\nS. 1607) die Vorschrift nochmals neu gefaßt, um sie im Bereich der Regelbeispiele\nfür besonders schwere Fälle, der Qualifikationstatbestände und der Strafdrohungen\nan inhaltlich und strukturell vergleichbare Vorschriften anzupassen (vgl. Bericht des\nRechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. November 1997,\nBTDrucks. 13/9064 S. 12). Dies ist u.a. durch Angleichung der Qualifkationstatbestände des § 177 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB an die Qualifikationstatbestände des\nschweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a und b StGB sowie des § 177 Abs. 4\nNr. 1 an § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfolgt (vgl. Bericht des Rechtsausschusses aaO\nS. 12/13). Damit gilt hinsichtlich der Tatmittel in § 177 StGB die Auslegung, wie sie\nder Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen zur Neufassung des\n§ 250 StGB dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien entnommen hat. Durch die\nErsetzung des Begriffs der \"Schußwaffe\" in § 250 StGB durch das einheitliche Begriffspaar \"Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug\" sollen nunmehr alle\nTatmittel erfaßt sein, die geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl.\nBGH NStZ 1998, 567; BGH NJW 1998, 2915 f. zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nb) Als sich der Angeklagte zur Vergewaltigung entschloß, hat er die in der\nWohnung befindlichen Lautsprecherkabel nicht nur \"bei sich geführt\", sondern sie\n\"verwendet\", indem er damit die Beine der Geschädigten in gespreiztem Zustand am\nHeizkörper festband. Die Lautsprecherkabel waren aber im Sinne von § 177 Abs. 3\nNr. 1 StGB und Abs. 4 Nr. 1 StGB keine gefährlichen Werkzeuge, weil sie nicht geeignet waren, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH NJW 1998, 2915,\n2916).\n\nc) Der Angeklagte hat aber die Lautsprecherkabel als \"Werkzeug oder Mittel\"\nim Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der Absicht bei sich geführt, den Wider-\n\nstand der Geschädigten zu überwinden. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe die \"ohne sein Zutun in der Wohnung griffbereiten\" Lautsprecherkabel nicht \"in\nVerwendungsabsicht bei sich geführt\". Dies trifft nicht zu. In der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zu § 250 StGB ist es anerkannt, daß ein Täter ein Tatmittel\nauch dann bei sich führt, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit bei sich hat, wobei es genügt, daß er das Mittel erst am\nTatort ergreift (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGH MDR 1993, 720; BGH NStZ\n1994, 187; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 4).\n\n3. Der Annahme des Qualifikationstatbestandes nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB\nsteht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht\nhätte anders verteidigen können, zumal die den Qualifikationstatbestand ausfüllenden tatsächlichen Feststellungen bereits Gegenstand des wesentlichen Ergebnisses\nder Ermittlungen der unverändert zugelassenen Anklage waren. Der Senat kann\nausschließen, daß das Landgericht - selbst wenn es durch seine unzutreffende\nRechtsansicht beeinflußt worden sein sollte - tatsächliche Umstände unbeachtet\n\ngelassen hat, die zugunsten des Angeklagten hätten sprechen können.\n\nDer Strafausspruch kann somit keinen Bestand haben. Der Senat vermag\nnicht auszuschließen, daß das Landgericht die Strafe anders zugemessen hätte,\nwenn es von dem höheren Strafranmen des § 177 Abs. 3 StGB ausgegangen wäre.\nDie weitergehende Revision war zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils im\n\nübrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-21/1-str-654-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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