{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-01-21_1_StR_615_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-01-21","aktenzeichen":"1 StR 615/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 615/98\n\nvom\n\n21. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. Februar 1998 im Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der von Gotha aus Essigprodukte vertreibt, die Tat durch ein am 13. September 1997 übermitteltes\nSchreiben gegenüber der Firma Lidl in Neckarsulm begangen, mit der er in\nGeschäftsverbindung stand. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Hingegen kann der Strafausspruch nicht be-\n\nstehen bleiben.\n\n\"Zum Nachteil des Angeklagten\" berücksichtigt die Strafkammer nicht\n\nnur die Höhe des erstrebten verbrecherischen Gewinns, sondern auch \"die zu\n\ndessen Erzielung entfaltete kriminelle Energie\". Diese Wertung begegnet\ndurchgreifenden Bedenken: Sie verträgt sich nicht ohne weiteres damit, daß\ndie Strafkammer im Rahmen einer Hilfserwägung es für möglich hält, die Aktion\n- bei der \"die berechtigte Verärgerung des Angeklagten\" über das Geschäftsgebaren des genannten Unternehmens eine wesentliche Rolle gespielt habe -\nsei \"einer Augenblickslaune entsprungen\". Es kommt hinzu, daß der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 22. September 1997 keine weiteren Anstalten traf, sein Erpressungsvorhaben zu verfolgen. Vielmehr führt die Strafkammer zu seinen Gunsten an, \"daß die Tat in einer frühen Phase des Ver-\n\nsuchsstadiums steckenblieb\".\n\nSchließlich hätte es näherer Begründung bedurft, weshalb die festgesetzte Strafe \"erforderlich\" ist, um den nicht vorbestraften, sozial integrierten\nAngeklagten - der sich in dieser Sache bereits ein halbes Jahr in Untersuchungshaft befand - \"künftig von der Begehung weiterer, insbesondere gleich-\n\ngelagerter Taten abzuhalten\".\n\nMit dieser Entscheidung erledigt sich die sofortige Beschwerde, die der\nAngeklagte gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils einge-\n\nlegt hat.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-21/1-str-615-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-21/1-str-615-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.448361+00:00"}}