{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-01-19_1_StR_171_98_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-01-19","aktenzeichen":"1 StR 171/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 171/98\nvom\n19. Januar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenkläger\nBe ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Heilbronn vom 25. Juli 1997 aufgehoben.\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\n\nder Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nDie Entscheidung über die Entschädigung der Angeklagten\nwegen der erlittenen Strafvollstreckungsmaßnahmen bleibt\n\ndem Landgericht vorbehalten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach Aufhebung einer früheren Verurteilung durch Senatsurteil vom\n31. Juli 1996 - 1 StR 247/96 - (StV 1997, 62 f.) und Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht die Angeklagte erneut wegen Mordes an ihrer sieben\nJahre alten Nichte Anna B. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde und Verfahrensrügen ge-\n\nstützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Zum äußeren Geschehensablauf hat das Tatgericht folgendes festge-\n\nstellt:\n\nDie Angeklagte kam am 20. Januar 1993 gegen 16.20 Uhr zur Familie ihres Bruders Dr. BB zu Besuch. Sie brachte eine 750 ml-Packung Pistazieneis mit, das sie ihrer Nichte versprochen hatte. Von 17.30 bis 18.30 Uhr besuchte das Kind den Ballettunterricht, dann aß es ein Stück Leberkäse und ein\nLaugenbrötchen zu Abend. Gegen 19.30 Uhr kam der Vater nach Hause, verließ aber schon gegen 19.45 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau wieder das\nHaus, um eine Veranstaltung zu besuchen. Die Angeklagte war dann bis\n22.00 Uhr mit dem Kind allein im Haus. Das Kind führte zunächst die Hunde\nder Angeklagten aus. Dann gab ihm die Angeklagte zwei Portionen des Pistazieneises mit einer Schokoladensauce, die im Hause B. in einer angebrochenen Flasche vorhanden war, zu essen. Sie selbst aß eine Portion des Eises\nohne Sauce. Gegen 21.00 Uhr brachte die Angeklagte das Kind zu Bett. Eine\nStunde später mußte es sich erstmals erbrechen. Um diese Zeit brachte\nDr.B. seine Ehefrau nach Hause, holte in einem Restaurant Pizza und\nkehrte seinerseits gegen 22.15 Uhr zurück. Dann rief ihn das Kind in sein Zimmer und berichtete ihm vom Erbrechen, weil es \"zuviel Eis” gegessen habe. Bis\n23.15 Uhr saß Anna B. deshalb bei den Erwachsenen im Wohnzimmer und\ntrank Tee. Dann wurde sie erneut zu Bett gebracht. Gegen Mitternacht erbrach\nsich das Kind erneut, diesmal wiederholt im Abstand von fünfzehn Minuten,\nund hatte Durchfall. Der Vater gab inm dagegen Medikamente, worauf die\nBrechdurchfälle langsam nachließen. Gegen 06.00 Uhr am folgenden Morgen\nkam es jedoch erneut zu heftigem Erbrechen und schließlich zum Zusammenbruch des Kindes. Der Vater brachte es daraufhin in Begleitung seiner Ehefrau\nund der Angeklagten ins Krankenhaus. Dort wurde das Kind intensivmedizinisch behandelt, verstarb aber um 11.32 Uhr. Als Todesursache wurde eine\n\nVergiftung mit Arsenik festgestellt.\n\n2. Der Verurteilung der Angeklagten durch das Landgericht liegt die Annahme zugrunde, sie habe das Arsenik in der Absicht das Kind zu töten dem\n\nPistazieneis beigefügt.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung auf\ndie Sachbeschwerde nicht stand. Auf die zusätzlich erhobenen Verfahrensrü-\n\ngen kommt es danach nicht mehr an.\n\n1. Das sachverständig beratene Landgericht geht davon aus, ein Tatmotiv\nder - zur Tatzeit psychisch und physisch gesunden - Angeklagten sei nicht\nfestzustellen, weshalb die Tatbegehung durch sie \"kaum verständlich” sei.\nGleichwohl sei von der Tötung des Opfers durch die Angeklagte auszugehen,\ndie sich \"spätestens Mitte Januar” zur Tat entschlossen habe. Die Angeklagte\nhabe in Kenntnis der Gefährlichkeit von Arsenik ein Vielfaches der tödlichen\nDosis des Giftes eingesetzt, \"da sie sichergehen wollte, daß der Giftanschlag\nzum Tode” des Opfers führe. Ihre Täterschaft folge daraus, daß sie dem Opfer\ndas allein als ”Vehikel” für die Giftbeibringung in Frage kommende Eis zu essen gab und selbst folgenlos eine weitere Eisportion konsumierte. Sie habe\ndurch auffälliges Verhalten am Vormittag des 21. Januar 1993 und bei der\nTrauerfeier nach dem Tod des Opfers erkennen lassen, daß ihre Liebe zu dem\nPatenkind tatsächlich nur vorgetäuscht gewesen sei. Durch Bemerkungen gegenüber den Eltern des Opfers und einer ermittelnden Kriminalbeamtin habe\nsie eine ”Vorwärtsverteidigung” vorgenommen. Zudem komme sie allein als\nTäterin in Frage, nachdem die Eltern des Kindes oder ein unbekannter Pro-\n\ndukterpresser auszuschließen seien. Nach dem Tod des Opfers beim Herstel-\n\nler des Pistazieneises und der Vertriebsfirma eingegangene Erpresserbriefe\n\nstünden nicht im Zusammenhang mit der Tötung des Opfers.\n\n2. Diese Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken.\n\na) Das Landgericht schließt auf die Täterschaft der Angeklagten, indem\nes andere Personen innerhalb der Familie als Täter ausschließt. Mangels\ngreifbaren Tatmotivs in diesem Personenkreis war aber keine der in Betracht\nkommenden Personen in den Vordergrund gerückt. Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 31. Juli 1996 - 1 StR 274/96 - ausgeführt: \"Hatten aber mehrere\nPersonen ohne (feststellbares) Motiv die Möglichkeit zur Vergiftung, so sind an\njede die gleichen Prüfungsanforderungen zu stellen.” Das Tatgericht legt\ngleichwohl in einseitiger Weise verschiedene Maßstäbe an die Prüfung der\nTäterschaft der Eltern des Tatopfers einerseits und der Angeklagten andererseits an. Da Motive und tatnahe Indizien fehlen, zieht das Landgericht aus\nzahlreichen Verhaltensweisen und allgemeinen, aber nicht unmittelbar tatbezogenen Äußerungen der Angeklagten Folgerungen zu ihren Lasten. Demgegenüber wird Gleichartiges auf Seiten der Eltern als plausibel, nachvollziehbar\nu. ä. qualifiziert. Dabei handelt es sich jedoch nur um zahlreiche Spekulationen\nüber innere Vorgänge oder Vermutungen zu allenfalls möglichen (oder auch\nnäher liegenden) Sachverhalten, ohne daß dies durch (wesentlich) mehr als\n\ndie ”Überzeugung” des Landgerichts gestützt wird.\naa) Dies wird beispielhaft an folgendem deutlich:\n\n(1) Um darzutun, daß die Angeklagte entgegen allem äußeren Anschein\ndas Kind doch nicht geliebt habe, beurteilt das Landgericht die Reaktion der\nEltern und der Angeklagten am Morgen des 21. Januar 1993 darauf, daß der\n\nbehandelnde Arzt ihnen unter Hinweis auf die kritische Lage eröffnete, das\n\nKind sei in die Intensivstation verlegt worden, unterschiedlich. Die Eltern hätten\ndies aus Zweckoptimismus als gutes Anzeichen gewertet, die Angeklagte habe\ndagegen wegen ihrer generell kritischen Haltung gegenüber Ärzten die Bedrohlichkeit der Situation genau erkannt. Daher sei das Verlassen des Krankenhauses durch die Angeklagte zur Wahrnehmung eines vorher vereinbarten\nTierarztbesuches auffällig; auch habe sie sich anschließend \"betont unauffällig”\n\nverhalten und dem Tierarzt nichts von der kritischen Lage des Kindes berichtet.\n\n(2) Zudem habe sich die Angeklagte nach dem Tod des Opfers auf der\nTrauerfeier unangemessen lautstark geäußert und sei nach Erzählung von\nEpisoden aus dem Leben des Kindes rasch \"zur Tagesordnung übergegangen”; die Sachlichkeit der Trauerrede des Vaters des Kindes sei dagegen dadurch zu erklären, daß sich dieser Mann wegen seiner tief religiösen Haltung\nseinen Schmerz nicht habe anmerken lassen wollen. Fehlerhaft hinsichtlich der\nBeurteilung des Verhaltens der Angeklagten (Kleidung, Sprache, Distanzlosigkeit), geht das Landgericht hierbei vom Eindruck von Zeugen aus, welche die\nAngeklagte zuvor nicht kannten. Maßgebend wäre aber gewesen, ihr Verhalten\nan dem bei ihr Üblichen zu messen. Da aber ergaben sich nach Aussagen von\n\nZeugen, die sie bereits länger kannten, gerade keine Unterschiede.\n\n(3) Die Mutter des Opfers habe sich, so erwägt das Landgericht weiter,\ngegenüber einer ermittelnden Kriminalbeamtin ”kooperativ” verhalten, indem\nsie dieser angeboten habe, sie könne alle Lebensmittel, von denen ihr Kind\ngegessen hatte, mitnehmen; dagegen wertet das Landgericht die bei derselben\nGelegenheit von der Angeklagten gemachte Äußerung, die Beamtin könne\n\nauch ihre Handtasche durchsuchen, als auffällige ”Vorwärtsverteidigung”.\n\nbb) Diese unterschiedliche Bewertung vergleichbarer und jeweils für die\n\nkonkrete Beweisfrage kaum aussagekräftiger Verhaltensweisen von Personen,\n\ndie - jeder für sich - kein erkennbares Tatmotiv hatten, ist nur so zu erklären,\ndaß das Landgericht die Täterschaft der Angeklagten bei der Bewertung der\neinzelnen Geschehnisse jeweils gedanklich bereits vorausgesetzt, bei anderen\n\nPersonen aber ausgeschlossen hat.\n\nb) Ähnliches gilt für die Annahme einer absichtlichen, vorausgeplanten\nTötung des Opfers durch die Angeklagte. Das Landgericht erkennt zwar, daß\ndie Angeklagte kein feststellbares Motiv hatte. Es führt dann aber aus, sie habe\ndas Kind zur Tatzeit \"nicht geliebt”; ihre Zuneigung sei - trotz Erbeinsetzung\nund allem äußeren Anschein, wie er sich allen Zeugen, auch den Eltern des\nKindes darstellte - nur vorgespiegelt gewesen. Dagegen sei die Liebe der\nMutter zu ihrem Kind unzweifelhaft, obwohl diese das Kind streng erzogen\nhatte und vor dem Hintergrund ihrer eigenen Erkrankung an multipler Sklerose\n\n\"nörglerisch” erscheinen konnte.\n\nDiese in sich schon fragwürdige Überlegung greift insofern zu kurz, als -\nabgesehen von der einseitigen, nur auf Täterschaft zielenden Betrachtungsweise - fehlende Liebe der Angeklagten zum Tatopfer noch kein Tatmotiv ergibt\nund die Tat dadurch auch nicht zu erklären ist. Wiederum werden aber auch an\ndie Prüfung der inneren Tatsachen bei der Kindesmutter einerseits und der\nAngeklagten andererseits unterschiedliche Maßstäbe angelegt, die in der Annahme gipfeln, die Tatbegehung durch die Mutter sei \"geradezu absurd”. Damit\nwird vernachlässigt, daß die Tatbegehung durch die Angeklagte ebenfalls\n\n\"kaum verständlich” erscheint.\n\nc) Der Ausschluß der Eltern als Täter - und dies wiederum als Indiz für die\n\nTäterschaft der Angeklagten - ist auch im übrigen zu beanstanden.\n\naa) Das Landgericht geht davon aus, ”Vehikel” für die Giftbeibringung\nkönne nur das Pistazieneis gewesen sein. Ein erstes Erbrechen\n(\"Spuckerchen”) des Kindes gegen 22.15 Uhr am 20. Januar 1993 sei bereits\nauf die Vergiftung und nicht auf übermäßigen Eisgenuß zurückzuführen gewesen. Das aber widerspricht den Gutachten der beiden toxikologischen Sachverständigen. Insbesondere Prof. Dr. von C. hält es für eine realistische\nMöglichkeit und für eher wahrscheinlich, daß das Gift erst nach 22.00 Uhr zugeführt wurde, womit das Eis als ”Vehikel” für die Giftbeibringung stark in Frage\ngestellt war. Das Landgericht schließt diese Möglichkeit gleichwohl aus, weil\ndann die Eltern als Täter in Betracht kämen, was das Landgericht jedoch (als\n\n\"absurd”) verneint.\n\nbb) Das Präparieren des Eises in einer Weise, daß ausschließlich das\nKind vergiftet wurde, sei für die Eltern nicht möglich beziehungsweise zu aufwendig gewesen. Auch das Risiko der Vergiftung weiterer Personen außer dem\n\nKind wären die Eltern des Opfers nicht eingegangen.\n\nDiese Überlegung greift wiederum zu kurz. Da ein Tatmotiv irgendeiner\nPerson aus dem familiären Umfeld des Opfers nicht erkennbar ist, geht bereits\ndie Annahme einer bestimmten Vorsatzrichtung des Täters zur Tötung ausschließlich des Kindes ohne Inkaufnahme einer Gefährdung anderer Personen\nfehl.\n\ncc) Ist deshalb eine Giftbeibringung nach 22.15 Uhr am 20. Januar 1993\nnicht lückenlos ausgeschlossen, läßt das Tatgericht auch eine weitere Begehungsmöglichkeit im Zeitraum ab 22.15 Uhr unbeachtet. Nach den Feststellungen trank das Kind im Anschluß an sein erstes Erbrechen am 20. Januar 1993\n\nnach 22.15 Uhr Tee. Einzelheiten darüber, wann und von wem der Tee zube-\n\n-10-\n\nreitet worden war, wieviel das Opfer davon getrunken hat und ob auch weitere\nPersonen den Tee (folgenlos) getrunken haben, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Tatgericht hätte aber bei der gegebenen Sachlage prüfen müssen, ob dieses Getränk als weiteres ”Vehikel” für die Giftbeibringung gedient\n\nhaben konnte.\n\nd) Soweit das Landgericht aus dem Verhalten der Angeklagten im Krankenhaus und unmittelbar danach auf fehlende Anteilnahme schließt und dies\nals Indiz gegen die Angeklagte verwertet, bleibt das letztlich folgenlos gebliebene mehrfache krampfartige Erbrechen des Kindes nach Teegenuß am 3. November 1992, das auch die Angeklagte selbst zu einem Zeitpunkt vor dem vom\n\nLandgericht festgestellten Tatentschluß miterlebt hatte, unberücksichtigt.\n\nDie Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe am\nMorgen des 21. Januar 1993 mit einem gravierenden, aber nicht lebensbedrohlichen Brechdurchfall gerechnet und deshalb das Krankenhaus in der Annahme verlassen, die erneute Erkrankung des Kindes werde mit den angekündigten intensivmedizinischen Maßnahmen erfolgreich behandelt. Das Landgericht geht dagegen von der Widerlegung dieser Einlassung aus und sieht im\nVerlassen des Krankenhauses trotz der Hinweise des behandelnden Arztes auf\neinen kritischen Zustand des Kindes eine Verhaltensauffälligkeit der Angeklagten, die es als Hinweis auf ihre Täterschaft wertet. Da das Landgericht seine Überzeugung - gegen die Äußerungen zweier psychologischer Sachverständiger, die das Verhalten der Angeklagten als ohne weiteres\n\"normalpsychologisch erklärbar” bezeichnet hatten - allein auf den äußeren\nEindruck des Geschehens stützt, ist die Nichtberücksichtigung des markanten\n\nVorerlebnisses der Angeklagten auch insofern eine Lücke in der Beweiswürdi-\n\ngung.\n\n-11-\n\ne) Im Hinblick darauf, daß ein Giftmord der Angeklagten mangels feststellbaren Motivs \"kaum verständlich” erscheint, hätte für das Landgericht Bedeutung gewinnen müssen, daß die Eheleute Dr. B. ”in der Hauptverhandlung (lediglich) keine Angaben zu der persönlichen Entwicklung der Angeklagten und deren Rolle und Stellung im Familienverband gemacht haben, weshalb\nsich die familiäre Gesamtsituation nicht umfassend aufklären ließ.” Auch verweigerte Benedikte B. ihre Untersuchung durch einen psychiatrischen\nSachverständigen und die Entbindung ihres Hausarztes von der Verpflichtung\nzur Verschwiegenheit. Damit blieb dem Gericht ein wesentliches Aufklärungsmittel für die Erforschung eines möglichen Motivs, insbesondere bei der Angeklagten oder aber bei der Zeugin Benedikte B. , zwischen denen ein nicht\nnäher feststellbares ”Spannungsverhältnis” bestanden hatte, verschlossen.\nDas Landgericht hätte danach prüfen müssen, ob diese Lücke im Tatbild mit\nden verbleibenden Beweismitteln geschlossen werden konnte. Tragfähige\nAusführungen dazu finden sich im Urteil jedoch nicht. Das Landgericht durfte\ninsbesondere einen psychotischen Schub der Erkrankung von Benedikte B.\ninfolge ihrer multiplen Sklerose, der zu einem für Laien unerkennbaren\n\"geordneten Wahn” geführt haben konnte, nicht allein mit dem Hinweis darauf\nverneinen, daß wegen der Weigerung der Zeugin, sich durch einen psychiatrischen Sachverständigen untersuchen zu lassen, keine weiteren Anhaltspunkte\nzu finden waren. Die Erwägung des Landgerichts, ein psychotischer Schub\nhätte doch zu Wahrnehmungen durch die Personen im Umfeld der Zeugin führen müssen, welche aber von allen dazu vernommenen Zeugen verneint wurden, wird dem Grundsatz ”in dubio pro reo” nicht voll gerecht. Zwar waren nicht\nalle nur denkbaren Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen\nwerden können, zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen. Ihr durfte\n\naber auch kein Nachteil daraus erwachsen, daß die Nebenkläger von ihrem\n\n-12-\n\nZeugnis- beziehungsweise Uhntersuchungsverweigerungsrecht Gebrauch\nmachten (vgl. BGHR StGB 8 213 Beweiswürdigung 1).\n\nf) Die Beweiswürdigung enthält ferner einen Kreisschluß, wenn das Landgericht annimmt, die Angeklagte habe bewußt das einzige objektive Beweismittel vernichtet, indem sie am Morgen des 21. Januar 1993 die Eisschale, von\nder das Opfer gegessen hatte, in der Spülmaschine reinigte. Daß sie am\nAbend des 20. Januar 1993 in Abwesenheit der Eltern des Opfers unschwer\ndie Möglichkeit gehabt hatte, die Eisschale im Spülbecken zu reinigen, - was\nbei Täterschaft höchst nahegelegen hätte und wahrscheinlich war - stehe nicht\nentgegen; sie habe durch Einsatz der Spülmaschine ”\"sichergehen” wollen, daß\nalle Spuren des Giftes beseitigt seien. Diese Überlegung ist jedoch nur dann\nrichtig, wenn sich Giftspuren nur auf der Eisschale befanden, von der das Kind\ngegessen hatte, nicht aber in der Eispackung, die nach dem Spülvorgang noch\nvorhanden war und erst später von der Mutter des Opfers weggeworfen wurde.\n\nDies galt es jedoch erst zu beweisen.\n\n9) Schließlich ist auch die Ablehnung einer Tatbegehung durch einen\nProdukterpresser nicht fehlerfrei. Dafür hatten sich erstmals in der erneuten\nHauptverhandlung konkrete Hinweise durch die festgestellten Erpresserbriefe\nan den Hersteller des Eises und das Vertriebsunternehmen, in dessen Filiale\ndas Eis von der Angeklagten erworben wurde, ergeben. Bei solcher Sachlage\ngewinnt die Möglichkeit der Vergiftung durch einen Dritten mehr Bedeutung, als\ndie einer bloßen - so das Landgericht - \"denktheoretischen” Fallgestaltung.\nZwar mochte die Tatbegehung durch einen Produkterpresser fernliegen; aber\nsie durfte nicht als bloß theoretische Möglichkeit außer Betracht gelassen werden, wenn - wie hier - für die Täterschaft anderer Personen unmittelbar tatbe-\n\nzogene Beweise fehlen. Die Tat eines Dritten mußte dann vielmehr mit Fakten\n\n-13 -\n\nausgeschlossen werden, um dadurch umgekehrt die Angeklagte belasten zu\n\nkönnen. Dies hat das Landgericht weder getan noch vermocht.\n\nDas Landgericht verneint nach Erörterung bekanntgewordener Erpressungsfälle die Möglichkeit einer Vergiftung des Opfers durch einen Produkterpresser bereits vor der Absendung der festgestellten Drohbriefe und ohne Bezugnahme auf die Lebensmittelvergiftung in den Briefen wie folgt: \"Daß das\nPistazieneis durch einen Produkterpresser vergiftet wurde, ist ... mit Sicherheit\nauszuschließen. Dem Erpresser kommt es allein auf das Geld an, die Schädigung oder gar Tötung von Personen durch vergiftete Lebensmittel will er vermeiden, weshalb folgerichtig keine Fälle in Deutschland bekannt sind, bei denen jemand durch ein von einem Erpresser vergiftetes Produkt zu Schaden\nkam.” Damit wird - trotz Vorliegens eines Erpresserbriefes - einer kriminologischen Erfahrung Allgemeinverbindlichkeit zugemessen, die ihr nicht zukommen\nkann (vgl. zur fehlerhaften Annahme der Allgemeinverbindlichkeit von Umständen aus der Lebenserfahrung BGH StV 1993, 116, 117).\n\nDie Verurteilung der Angeklagten kann nach alledem keinen Bestand haben. Eine Zurückverweisung der Sache zu erneuter tatrichterlicher Prüfung ist\naber nicht angebracht. Der Senat kann durch Freispruch in der Sache selbst\nentscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319).\n\nDer Senat schließt aus, daß bei einer Zurückverweisung in einer erneuten\n(dritten) Hauptverhandlung Tatsachen festgestellt werden könnten, die für eine\nVerurteilung tragfähig wären. Gegen die vorsätzliche Tötung des Kindes durch\n\ndie Angeklagte spricht, daß auch in der zweiten Hauptverhandlung - von theo-\n\n-14 -\n\nretischen Möglichkeiten, die keinen Schluß zum Nachteil der Angeklagten gestatten, abgesehen - kein Motiv für die Tatbegehung festgestellt werden konnte, kein unmittelbar tatbezogenes Indiz gegen die Angeklagte vorhanden ist\nund nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts auch\nkein ”geordneter Wahn” vorlag, der ein Handeln durch die Angeklagte erklären\nkönnte. Die Tatbegehung durch sie ist immer noch \"kaum verständlich”, während umgekehrt andere Ursachen für den Tod des Kindes nicht ausgeschlossen werden können. Bei dieser Sachlage fehlt endgültig eine objektiv hohe\nWahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch die Angeklagte, die aber nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für eine Verurteilung\nwäre (BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; BGH StV 1993, 510, 511; 1995,\n453; NStZ 1988, 236, 237; BGH bei Kusch NStZ 1997, 377; BGH, Beschl. vom\n29. Juli 1991 - 5 StR 278/91; Urt. vom 13. August 1991 - 5 StR 231/91; Urt.\nvom 14. April 1993 - 3 StR 604/92) und nicht allein durch die, für die Verurteilung freilich zusätzlich erforderliche, subjektive richterliche Überzeugung ersetzt werden kann. Deshalb kann von Rechts wegen eine sichere Überzeugung\n\nvon der Täterschaft der Angeklagten nicht gewonnen werden.\n\nIV.\n\nDie Entscheidung über eine Entschädigung der Angeklagten wegen der\nerlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht überlassen (vgl.\nBGH, Urt. vom 11. April 1995 - 1 StR 64/95; Urt. vom 21. April 1995 - 1 StR\n699/94; Beschl. vom 26. September 1994 - 5 StR 453/94; Beschl. vom 21. März\n1995 - 5 StR 89/95). Denn die Prüfung, ob eine Entschädigung zu gewähren\n\n-15 -\n\nist, muß sich auf den gesamten Sachverhalt erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat (BGH NJW 1988, 2483, 2485). Dazu gehören\nhier auch diejenigen Verfahrensabschnitte, die nicht Gegenstand des erneuten\n\nRevisionsverfahrens waren.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-19/1-str-171-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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