{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-01-13_1_StR_674_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-01-13","aktenzeichen":"1 StR 674/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 674/98\n\nvom\n\n13. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 16. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslegen zu tragen.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO dringt im Er-\n\ngebnis nicht durch.\n\nZwar hätte ein solcher Hinweis erteilt werden müssen. Angeklagt war der Beschwerdeführer in den Fällen 42 bis 49 wegen\nVerbrechens der Vergewaltigung in der Alternative des Ausnutzens einer schutzlosen Lage. Verurteilt wurde er in diesen\nFällen, weil er die Geschädigte mit Gewalt und durch Drohung\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Durchführung\n\ndes Analverkehrs genötigt hat.\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil in den genannten Fällen jedoch nicht beruhen. Der Angeklagte hat sich zu\nallen Vorwürfen dahin verteidigt, er habe mit seiner Tochter\nzwar häufig sexuelle Handlungen vollzogen, nie aber gegen\nderen Willen. Bedrohungen oder Schläge habe es nicht gegeben. Daher hätte er sich auch hinsichtlich der Fälle 42-49 nicht\n\nanders als geschehen verteidigen können, wenn ihm der gebotene Hinweis gegeben worden wäre. Soweit der Verteidiger\nin seiner Gegenerklärung geltend macht, das Landgericht habe\nhinsichtlich dieser Fälle eine fortwirkende Drohung angenommen, wogegen sich der Angeklagte erfolgreich hätte zur Wehr\nsetzen können, ist der Ausgangspunkt nicht richtig. Das Landgericht hat für jeden der unter Nr. 42-49 abgeurteilten Fälle\n\nkonkrete Drohung und Gewaltanwendung festgestellt.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-13/1-str-674-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-13/1-str-674-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.972354+00:00"}}