{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-01-13_1_StR_669_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-01-13","aktenzeichen":"1 StR 669/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 669/98\n\nvom\n\n13. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Weiden i.d.OPf. vom 9. September\n\n1998 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\n\nRevisionseinlegungsfrist wird zurückgewiesen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nNach Urteilsverkündung haben der Angeklagte und seine Verteidiger\nerklärt: \"Wir nehmen das Urteil an und verzichten auf Rechtsmittel\". Diese Erklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Damit hatte der\nAngeklagte auf Rechtsmittel verzichtet. Eine Rechtsmittelverzichtserklärung\nkann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1984, 181), sie setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit\ndes Angeklagten voraus. Dafür ist maßgebend, daß sich der Angeklagte in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, daß er die Be-\n\ndeutung seiner Prozeßerklärung erkennen konnte.\n\n-3-\n\nIm hier maßgebenden Freibeweisverfahren kommt der Senat nicht zu\ndem Ergebnis, der Angeklagte sei verhandlungsunfähig gewesen. Die Zuckerkrankheit des Angeklagten war allen Verfahrensbeteiligten bekannt. Weder vor\nnoch nach der Mittagspause wurde auf die jetzt behauptete - angeblich für\nDritte erkennbare - tiefgreifende Bewußtseinsstörung des Angeklagten durch\nUnterzuckerungsschock hingewiesen oder von den Prozeßbeteiligten eine solche bemerkt. Der Angeklagte hat sich vielmehr bis zum Schluß der Beweisauf-\n\nnahme und durch seine Schlußerklärung aktiv an der Hauptverhandlung betei-\n\nligt.\n\nIm übrigen wäre zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nicht glaubhaft gemacht,\nder Angeklagte sei nach Urteilsverkündung sieben Wochen lang ohne eigene\n\nSchuld gehindert gewesen, Rechtsmittel einzulegen.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-13/1-str-669-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-13/1-str-669-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.958449+00:00"}}