{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-01-12_1_StR_622_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-01-12","aktenzeichen":"1 StR 622/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 622/98\n\nvom\n12. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1999 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26. Juni 1998 aufgehoben, soweit die\nbesondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt\n\nworden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten liegen zwei am 13. Juni 1997 verübte Tötungsverbrechen zur Last, begangen zunächst an der 13 Jahre alten G. J. und unmittelbar danach an der 14 Jahre alten N. R. . Das Landgericht hat ihn wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen\nMordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachrüge. Im einzelnen wendet er ein, das Landgericht habe die besondere Schwere der Schuld zu Unrecht u.a. damit begründet, bei der zweiten\nTötungshandlung seien zwei Mordmerkmale verwirklicht worden. Die Revision\nhat zur Feststellung der besonderen Schuldschwere Erfolg; im übrigen ist sie\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Die Schwurgerichtskammer hat die Tötung von N. R. zu Recht als\nMord gewertet. Sie hat jedoch im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB nicht nur das\nMordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejaht, sondern darüber hinaus das\nMordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen. Die Geschädigte sei\nZeugin der Tötung von G. J. und der ihr selbst zugefügten gefährlichen\nKörperverletzung gewesen. Insoweit liege beim Angeklagten Verdeckungsabsicht vor. Es sei ihm aber auch darum gegangen, die Möglichkeit auszuschließen, daß N. R. durch einen Bericht von der Tat das Bild zerstört, das er\ntrotz der früheren Verurteilung wegen einer Sexualstraftat sich selbst und gegenüber seiner Mitwelt, insbesondere seiner Familie und seiner Lebensgefährtin, aufrechterhalten und verbreitet habe. Ihre Tötung habe damit auch dazu\ngedient, die Grundlage des Eigenwerts seiner Person und seine Wertschätzung bei anderen zu bewahren. Die Tötung sei schließlich auch erfolgt, weil\nN. R. bei seinem Gewaltausbruch gegenüber G. J. zufällig anwesend\ngewesen sei: \"Deshalb reichte dem Angeklagten schon diese Anwesenheit allein als Grund für die Tötung aus”. Nach Auffassung der Strafkammer gehen\ndiese beiden \"ebenfalls zugrunde liegenden Motive” über die Verdeckungsabsicht hinaus und rechtfertigen die Annahme eines weiteren Mordmerkmals. Sie\nseien ”verachtenswert und stehen auf tiefster sittlicher Stufe”. Dem kann aus\nRechtsgründen nicht gefolgt werden, ohne daß allerdings der Schuldspruch\n\naufgehoben werden müßte.\n\n2. Die Strafkammer geht von einem zu engen Anwendungsbereich der\nStrafvorschrift des Verdeckungsmordes nach § 211 Abs. 2 StGB aus. Die Verdeckungsabsicht erfaßt auch solche Motive, die im Rahmen eines \"sonst niedrigen Beweggrundes\" Berücksichtigung finden. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs wird das Verdeckungsmotiv für sich als niedriger Beweg-\n\ngrund gewertet, weil bei ihm in aller Regel eine besonders verwerfliche Gesin-\n\nnung zutage tritt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 21\nm.w.Nachw.). Das gilt für die Fälle, in denen das Opfer zur Verdeckung einer\nVerhaltensweise des Täters getötet wird, die er zwar nicht für strafbar, jedoch\nfür verwerflich oder seinem Ansehen für abträglich hält. Verdeckungsabsicht\nverlangt somit nicht, daß der Täter für den Fall des Bekanntwerdens seiner\nvorangegangenen Straftat mit Strafverfolgung rechnet. Es genügt, daß es ihm\num die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen geht (BGHSt 41, 8).\nNach diesem Maßstab unterfallen alle von der Schwurgerichtskammer festgestellten Motive des Angeklagten dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht.\nBei der Tötung von N. R. ging es dem Angeklagten um die Ausschaltung\neiner zufällig am Tatort anwesenden Zeugin, die insbesondere die Tötung von\nG. J. hätte aufdecken können. Mit einer möglichen Aussage hätte diese\nZeugin nicht nur die strafrechtliche Ahndung der Tat bewirkt, sondern in gleichem Maße das von ihm selbst aufrechterhaltene Bild zerstört. Die von der\nStrafkammer festgestellten Motive enthalten daher über die Verdeckungsab-\n\nsicht hinaus keinen weiteren Unwertgehalt.\n\n3. Der festgestellte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich des zu treffenden Ausspruchs über die besondere Schwere der Schuld. Zwar ist nicht zu beanstanden, daß die Schwurgerichtskammer\ndie Tötungshandlung zum Nachteil N. R. in der rechtlichen Würdigung als\nMord angesehen und in einem weiteren Schritt die besondere Schwere der\nSchuld für diese Tat festgestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine solche - schon vor Bildung der Gesamtstrafe und Entscheidung nach § 57 b StGB erfolgte - Feststellung im Ermessen des Tatrichters (BGH NStZ 1997, 277). Aufgrund des Wegfalls des Mordmerkmals der\nsonst niedrigen Beweggründe ergibt sich jedoch für die Gesamtwürdigung entweder nach 8 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 57 b StGB eine veränderte\n\nBeurteilungsgrundlage. Zwar hätte die Schwurgerichtskammer angesichts der\nTatumstände, insbesondere der zwei noch sehr jungen Opfer, bei der Gesamtwürdigung auch ohne das Vorliegen zweier Mordmerkmale die besondere\nSchuldschwere feststellen können. Der Senat ist jedoch an einer eigenen abschließenden Entscheidung gehindert, weil er sonst seine Wertung an die\nStelle der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung setzen würde\n(BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 18 m.w.Nachw.).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-12/1-str-622-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-12/1-str-622-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.819456+00:00"}}