{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-01-12_1_StR_600_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-01-12","aktenzeichen":"1 StR 600/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 600/98\nvom\n12. Januar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln\nin nicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München | vom 23. April 1998\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge zu einer Einzelstrafe\nvon acht Jahren verurteilt und unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts\nMünchen | vom 24. Oktober 1995 erkannten Freiheitsstrafe von acht Jahren und\nsechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt; dabei hat\nes die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts wendet,\nhinsichtlich der 5 kg Heroin überschreitenden Menge habe der Angeklagte nur mit\nbedingtem Vorsatz gehandelt, erscheint zweifelhaft, ob dieses Vorbringen im\n\nHinblick auf die Beschränkung des Rechtsmittels zulässig ist. Zudem erschöpft sich\n\ndie Revision letztlich in dem Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch\n\neigene Beweiserwägungen zu ersetzen.\n\nIn Anbetracht dessen, daß das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung\nmehrfach hervorhebt, daß der Angeklagte hinsichtlich 5 kg Heroin mit direktem\nVorsatz handelte, ist auch nicht zu besorgen, daß es bei der Strafzumessung diesen\nUmstand aus dem Blick verloren hat. Auch sonst sind die tatrichterlichen Strafzumessungserwägungen nicht in rechtsfehlerhafter Weise lückenhaft. Der Tatrichter ist\nnicht gehalten, sämtliche für die Strafe möglicherweise bedeutsamen Umstände zu\n\nerörtern; es genügt, daß er die für die Strafe bestimmenden Umstände anführt.\n\n2. Ebenso hat das Landgericht die Gesamtstrafe ohne Rechtsfehler gebildet.\n\nEs ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß die gegen Mittäter verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (BGHR StGB\n8 46 Abs. 2 Zumessung 1; BGH StV 1991, 557). Damit hat es die von der Revision\nvermißte Begründung für den straffen Zusammenzug bei der Bildung der Ge-\n\nsamtstrafe gegeben.\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter beanstandet, die\nStrafkammer habe bei ihrer Bezugnahme auf die gegen den Mittäter des Angeklagten verhängte Strafe übersehen, daß gegen diesen eine Einzelstrafe, nicht eine\nGesamtstrafe verhängt worden sei, geht dieses Vorbringen fehl. Das Landgericht hat\nvielmehr gerade darauf abgehoben, daß der Mittäter nur wegen einer Tat verurteilt\nwurde, während das Verfahren wegen der zweiten Tat im Hinblick auf § 31 Nr. 1\n\nBtMG eingestellt wurde.\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, daß nach ausdrücklicher gesetzlicher\nRegelung Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu bilden ist,\nmithin die Summe der verwirkten Einzelstrafen kein entscheidendes Bemessungskriterium ist (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 4; BGH NStZ 1994, 393).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-12/1-str-600-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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