{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-01-12_1_StR_535_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-01-12","aktenzeichen":"1 StR 535/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 535/98\nvom\n12. Januar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwältin und\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten F. ,\nRechtsanwalt ;\n\nals Verteidiger der AngeklagtenS. ,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Mai 1998 wird mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem\n\nUmfang,\n\nb) auf die Revision der Angeklagten S. imsie\n\nbetreffenden Rechtsfolgenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in\neinem besonders schweren Fall verurteilt, gemeinschaftlich begangen am\n3. Mai 1992 in Kronach-Gehülz, und zwar den Angeklagten F. zu einer Freiheitsstraße von einem Jahr (bei Bildung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als\nGesamtstrafe), die Angeklagte S. zu einer solchen von neun Monaten; zugleich hat es bestimmt, daß den Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine\nneue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Bei dieser Tat ist\n\nG. ‚ \"ein rüstiger 85jähriger Greis\", erschlagen worden, ohne daß\n\ndas Landgericht feststellen konnte, welcher der Angeklagten ihn getötet hat.\nMit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts\nrügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten wegen\nMordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge. Mit ihrer auf die\nSachrüge gestützten Revision, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt\nist, beanstandet die Angeklagte S. ‚daß die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist und daß das Landgericht ohne hinreichende Begründung eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt hat. Beide Rechtsmittel, die der Generalbundesanwalt für begründet hält,\n\nhaben Erfolg.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Vorbringen, mit dem die Staatsanwaltschaft Verstöße gegen § 244\nAbs. 2 sowie § 261 StPO rügt, kann unerörtert bleiben, weil die von ihr erhobe-\n\nne Sachrüge durchgreift.\n\n1. Soweit es sich um das den Angeklagten zur Last gelegte Tötungsverbrechen handelt, hält die landgerichtliche Beweiswürdigung revisionsrechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand.\n\nErachtet der Tatrichter einen strafrechtlichen Vorwurf nicht für erwiesen,\nso ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des\nTatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe\n\nRechtsfehler enthalten. Das ist namentlich der Fall, wenn die Beweiswürdigung\n\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Erfahrungssätze\noder die Denkgesetze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche\nGewißheit zu hohe Anforderungen gestellt werden. Das angefochtene Urteil\n\nläßt eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhalts vermissen:\n\nZur Einlassung der Angeklagten teilt das Urteil mit, hinsichtlich des Einbruchs in das Haus und der Tötung des Geschädigten bezichtigten sie sich\ngegenseitig der Tat. Sie gäben im wesentlichen an, sie hätten jeweils alleine\naußerhalb des Anwesens im Pkw gewartet, während der andere in das vermeintlich menschenleere Haus eingebrochen sei. Während einer überraschend\naufgetretenen Auseinandersetzung sei dann das Tatopfer mittels eines mitgeführten Brecheisens im Schlafzimmer erschlagen worden. Die Urteilsgründe\nreichen indes nicht aus, um die Überprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter\ndie Glaubwürdigkeit der jeweiligen Einlassung rechtsfehlerfrei beurteilt hat (vgl.\nBGHR StPO 8 267 Abs. 5 Freispruch 4, 7).\n\nNach Auffassung des Landgerichts sprechen die Angaben der Angeklagten S. \"für die Alleintäterschaft des Angeklagten F. \". Wie das Urteil\nausführt, \"sprechen die Schilderungen F. 's gegenüber S. aufgrund des\nDetailreichtums des Tatortes für Erlebtes\" (UA S. 25). Nicht wiedergegeben\nwird jedoch, was der Angeklagte F. ihrer Darstellung zufolge der Angeklagten S. im einzelnen über die Tatausführung gesagt hat. Das ist eine Lücke\nder Urteilsgründe, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Möglicherweise hätten diese Details, die das Landgericht selbst für erheblich hält,\nin Verbindung mit dem festgestellten Tatbild den Schluß auf eine Täterschaft\ndes Angeklagten F. zugelassen. Im Rahmen dieser Erörterung hätten dann\n\nauch über die Aussage der Angeklagten S. hinaus verschiedene Umstände,\n\ndie nach eigener Meinung des Landgerichts den Angeklagten F. belasten,\nGewicht erlangen können (in all den Diebstahlsfällen, die das Urteil aufführt,\nwar es so, daß er selbst in das Anwesen eindrang, sich also nicht damit begnügte, draußen beim Fahrzeug \"Schmiere zu stehen\"; bei späterer Annahme\n\neines Mordauftrags gab er an, er habe bereits einen Menschen getötet).\n\nGleiches gilt, soweit das Landgericht darlegt, für eine Täterschaft der\nAngeklagten S. - der die Ausführung der Tat nicht unmöglich gewesen sei -\nsprächen die Angaben des Angeklagten F. , der sie als Täterin bezeichnet\nhabe. Wie das Urteil bemerkt, \"waren die Angaben des Angeklagten F. detailreich und wiesen eine hohe Aussagekonstanz auf\" (UA S. 22). Auch hier\nwird nicht mitgeteilt, welche Detailangaben, die die Mitangeklagte belasten, er\ngemacht hat. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob es sich um Umstände handelt, die bei beiden Angeklagten Rückschlüsse auf die Art und Wei-\n\nse ihrer Tatbeteiligung erlauben.\n\nAn verschiedenen Stellen gibt das Urteil Anlaß zur Besorgnis, das\nLandgericht habe eine unzureichende Beweiswürdigung vorgenommen. Liegen\nmehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch wenn keine der\nfestgestellten Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Tat ausreichen\nwürde, besteht die Möglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die\nentsprechende Überzeugung vermitteln können (BGHR StPO 8 261 Beweiswürdigung 2, 11).\n\n2. Sollte der Vorwurf eines Tötungsverbrechens wiederum nicht erweis-\n\nlich sein, wird, worauf die Revision zu Recht hinweist, zu prüfen sein, ob sich\n\ndie Angeklagten des versuchten Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3,\nAbs. 2 StGB aF schuldig gemacht haben (zur Bandenabrede vgl. BGH NSItZ\n1986, 408 f. sowie NJW 1998, 2913 f.). Nach den bisher getroffenen Feststellungen lag bandenmäßiges Zusammenwirken nahe: Die Angeklagten, die\nschon zuvor gemeinsam einen Wohnungseinbruch begangen hatten, kamen\nüberein, sich durch einen weiteren Einbruchsdiebstahl Geld zu verschaffen, um\n\"ihren gewohnten großzügigen Lebenswandel\" aufrechterhalten zu können; in\n\nder Folgezeit begingen sie arbeitsteilig weitere Taten der geschilderten Art.\n\nRevision der Angeklagten S.\n\nWie die Revision dieser Angeklagten zutreffend ausführt, kann der sie\n\nbetreffende Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben.\n\n1. Bei ihr wäre, worauf die Anklageschrift hingewiesen hat, die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 88 53 und 54\n\nStGB geboten gewesen.\n\nDas Amtsgericht Coburg hatte die Angeklagte am 15. Februar 1993 wegen Betrugs in fünf Fällen sowie am 15. Dezember 1995 wegen Diebstahls in\nzwei Fällen unter Einbeziehung der zuvor verhängten Einzelstrafen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Diesen Verurteilungen\nkam, da die Strafvollstreckung am 6. Juni 1996 erledigt war, keine Zäsurwirkung zu (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3, 5, 7).\n\nAm 25. Oktober 1996 verurteilte das Landgericht Coburg im Verfahren\nKLs 5 Js 1534 B/96 (rechtskräftig seit 23. August 1997) die Angeklagte wegen\nDiebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Meineids\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, die sie derzeit verbüßt. Die Tatzeiten waren 30./31. Juli 1992, 15./16. August 1992,\n30. Januar 1993 und 14. März 1995.\n\nDa die nunmehr abgeurteilte Tat bereits am 3. Mai 1992 begangen worden war, hätte unter Auflösung der vorbezeichneten Gesamtstrafe bei Einbeziehung der damals verhängten Einzelstrafen mit der jetzt verhängten Strafe\neine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Diese Entscheidung hat der\n\nTatrichter in neuer Hauptverhandlung nachzuholen.\n\n2. Was den auf 869 Abs. 1 Satz 1, § 69a StGB gestützten Maßregelausspruch angeht, vermißt die Revision zu Recht hinreichende Ausführun-\n\ngen des Landgerichts zu der Frage, wieso der im Jahre 1992 hervorgetretene\n\nEignungsmangel im Jahre 1998 fortbestehen und eine Sperrfrist von drei Jahren erfordern soll (zum maßgebenden Zeitpunkt vgl. BGH StV 1994, 314, 315;\nBGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 4, 5).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-12/1-str-535-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-12/1-str-535-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.769656+00:00"}}