{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-12-18_1_StR_660_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-12-18","aktenzeichen":"1 StR 660/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 660/98 vom\n\n18. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezem-\n\nber 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n13. August 1998 in den Aussprüchen über\ndie Einzelfreiheitsstrafen und die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 27. November 1998 ausgeführt:\n\n\"Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht\n\nausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum\nSchuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\n\nnicht ergeben.\n\nDagegen können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben. Die Kammer hat für die Tat II 2 einen minder schweren\nFall nach § 29 a Abs. 2 BtMG angenommen. Bei der Strafzumessung hat sie jedoch nicht das gesetzliche Mindestmaß von\ndrei Monaten, sondern ein Mindestmaß von Freiheitsstrafe\nnicht unter einem Jahr zugrundegelegt (UA S. 11/12). Dies\nführt die Revision zutreffend aus. Darauf kann die Höhe der\nim Fall II 2 verhängten Freiheitsstrafe beruhen. Es ist\nnicht auszuschließen, daß die Kammer in diesem Fall eine\ngeringere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte, wäre sie von\neinem Mindestmaß von drei Monaten und nicht von einem solchen von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen. Wegen des\nengen Zusammenhangs der beiden abgeurteilten Taten ist auch\nnicht auszuschließen, daß die Höhe der für die Tat II 2 verhängten Strafe die Strafzumessung im Fall II 1 beeinflußt\nhat. Deshalb ist die Aufhebung auch auf die für diesen Fall\n\nverhängte Einzelstrafe zu erstrecken.\n\nDie den Strafausspruch betreffenden Feststellungen,\ninsbesondere diejenigen zu $S 21 StGB können bestehen bleiben. Deshalb bedarf es auch nicht der Aufhebung der auf S 64\nStGB gestützten, rechtsfehlerfrei begründeten Maßregelanordnung. Das Landgericht hat ersichtlich wegen der schweren\nBetäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten eine sofortige\nBehandlung in einer Entziehungsanstalt für geboten erachtet.\nDeswegen ist es nicht zu beanstanden, daß die Kammer es bei\nder die Regel bildenden Vollzugsreihenfolge nach $S 67 Abs. 1\nStGB belassen hat.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Ergänzend ist darauf hinzuwei-\n\nsen, daß innerhalb des Strafrahmens des S 29 a Abs. 2 BtMG\n\nnicht eine beträchtliche Rauschgiftmenge zu Lasten der Angeklagten angeführt werden kann, wenn - wie hier - der Grenz-\n\nwert der nicht geringen Menge nur um mehr als das Dreifache\n\nüberschritten ist.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-18/1-str-660-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-18/1-str-660-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.050821+00:00"}}