{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-12-17_1_StR_258_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-12-09","aktenzeichen":"1 StR 258/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 258/98\n\nvom\n\n17. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9. und 10. Dezember 1998 in der Sitzung am\n\n17. Dezember 1998, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\n\nLandau,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin B. (in der\n\nSitzung vom 9. Dezember 1998),\nRechtsanwältin\nals Vertreterin der Nebenklägerin M. (in der\n\nSitzung vom 9. Dezember 1998),\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Januar 1998\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Revision und die\nden Nebenklägerinnen durch dieses Rechtsmittel ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Näherer Erörte-\n\nrung bedarf eine Verfahrensrüge.\n\nMit dieser Rüge beanstandet der Angeklagte die Behandlung\nseines Beweisamtrags auf \"Einholung eines psychologischen Sachverständigen-Gutachtens - Polygraph-Gutachten - ... zum Beweis\ndafür, daß (seine) Beteuerung ..., er habe die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen, der Wahrheit\" entspricht. Den\nAntrag hat das Landgericht durch Beschluß abgelehnt, \"weil die\nErhebung dieses Beweises ... unzulässig ist (S 244 Abs. 3\nSatz 1 StPO)\". Dies bemängelt die Revision im Ergebnis zu Un-\n\nrecht.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat, ohne dies ausdrücklich zu sagen, an\ndie im Strafverfahren einhellige Rechtsprechung zum Einsatz von\nPolygraphen und die diesbezüglich in der juristischen Literatur\n\nüberwiegend vertretene Auffassung angeknüpft.\n\n1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Februar 1954 deren Verwendung im Strafverfahren als unzulässig eingestuft, und\nzwar ohne Rücksicht auf das Einverständnis des Beschuldigten\nund unabhängig von der wissenschaftlichen Brauchbarkeit der Geräte (BGHSt 5, 332). Er hat den Standpunkt vertreten, die durch\nArt. 1 Abs. 1 GG und § 136a StPO geschützte Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Beschuldigten werde verletzt, wenn mittels des Polygraphen \"unbewußte Körpervorgänge\nbeim Untersuchten, die mit seinem ... Seelenzustand engstens\nzusammenhängen\", festgehalten werden und so \"auf die Fragen\n\n., ohne daß der Beschuldigte es hindern kann, auch das Unbewußte\" antwortet, dessen Erforschung - im Gegensatz zu offen\nhervortretenden Ausdrucksbewegungen - unzulässig ist (BGHSt aaO\n335 £f.). Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat es unentschieden gelassen, ob an dieser Auffassung festzuhalten ist\n(Beschl. vom 14. Oktober 1998 - 3 StR 236/98).\n\nDie übrige strafgerichtliche Rechtsprechung hat sich der\nBeurteilung des 1. Strafsenats ausweislich der bislang veröffentlichten Entscheidungen entweder uneingeschränkt (OLG Karlsruhe StV 1998, 530; LG Düsseldorf StV 1998, 647; LG Wuppertal\nNStZ-RR 1997, 75 ££.; ferner LG Hannover NJW 1977, 1110) oder\naber zumindest für den Fall angeschlossen, daß die Ergebnisse\nder Untersuchung zur Belastung des Beschuldigten herangezogen\nwerden sollten (OLG Frankfurt/Main NStZ 1988, 425; AG Demmin/Zweigstelle Malchin, Urt. vom 7. September 1998 - 94 Ls\n182/98 - 741 Js 31691/97).\n\n2. Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen Standpunkt\ngebilligt und in einer derartigen \"Durchleuchtung\" der Person\neinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.n.\nArt. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gesehen (BVerfG - Vorprüfungsausschuß des Zweiten Senats -\nNStZ 1981, 446 £f. m. Anm. Amelung NStZ 1982, 38 und m. Bespr.\nSchwabe NJW 1982, 367). Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat\ndie diesbezügliche Frage in einem Nichtannahmebeschluß jedoch\nfür den Fall der Einwilligung des Beschuldigten in die Anwendung eines Polygraphen ausdrücklich offengelasen (BVerfG StraFo\n1998, 16 m. Anm. Scherer; s. ferner den Nichtannahmebeschluß\nder 2. Kammer desselben Senats NStZ 1998, 523).\n\n3. Außerhalb des strafrechtlichen Bereichs ist das bei Gericht eingereichte Ergebnis einer polygraphischen Befragung einer der Verfahrensparteien bei der Entscheidung über das Recht\nzum persönlichen Umgang mit dem Kind (§ 1634 BGB) berücksichtigt worden (OLG Bamberg NJW 1995, 1684). Das OLG Koblenz hat\nin einer nicht veröffentlichten Entscheidung \"die Benutzung der\nPolygraphmethode\" als nicht gegen die Sachkunde des Gutachters\nsprechend bezeichnet, da sie lediglich ein weiteres Indiz biete\n(Beschl. vom 23. Juli 1996 - 15 UF 121/96). Das OLG Oldenburg\nhat eine psychophysiologische Untersuchung, nach der eine\n\"wahrscheinlichkeit von 95 % dafür besteht, daß der gegen den\nKindesvater erhobene Verdacht ... unbegründet ist ..., unbedenklich zur Grundlage seiner Entscheidung\" gemacht (Beschl.\nvom 15. Juni 1998 - 4 UF 60/96).\n\nDas Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat dagegen - bestätigt durch das Bundesarbeitsgericht (Beschl. vom 22. April\n1998 - 5 AZN 142/98) - entschieden, daß der Polygraphentest jedenfalls im Bereich der Geltung des Strengbeweises im zivilprozessualen Verfahren kein zulässiges Beweismittel ist (NZA 1998,\n670).\n\n4. Der bezeichneten Entscheidung des Senats ist auch die\nLiteratur überwiegend gefolgt (Boujong in KK 3. Aufl. $S 136a\nRdn. 34; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn. 696 ff£f.;\nHanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 136a Rdn. 56, 60;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 136a Rdn. 24; Rogall\nin SK-StPpoO 14. Lfg. § 136a Rdn. 75 £.; Schäfer, Praxis des\nStrafverfahrens 5. Aufl. Rdn. 276; Kohlhaas NJUW 1957, 1, 5;\nPeters ZStW 1975, 663, 671 £., 677 £.; Frister ZStW 1994, 303,\n331; Irle in Irle/Mayntz/Mußgnug/Pawlowski/Schünemann, Die\nDurchsetzung des Rechts S. 83 £f.; s. auch bereits Radbruch,\nGesamtausgabe Bd. 8, bearbeitet von Arthur Kaufmann S. 269,\n275).\n\nEs gibt auch Stimmen, die den Einsatz eines Polygraphen\nunter bestimmten Umständen befürworten oder diesen wenigstens\nfür erlaubt halten. Uneinigkeit besteht jedoch über die insoweit zu stellenden Anforderungen und den Umfang der Verwertbarkeit erzielter Ergebnisse (vgl. Gundlach in AK-StPpo $S 136a\nRdn. 57; Undeutsch Kriminalistik 1977, 193 £.; Schwabe NJUW\n1989, 576; Klimke NStZ 1981, 433 £.; Prittwitz MDR 1982, 886,\n895; Achenbach NStZ 1984, 350; Steinke MDR 1987, 535; Jaworski\nKriminalistik 1990, 123, 130; Holstein Kriminalistik 1990, 155,\n158; Schünemann Kriminalistik 1990, 131, 150, der die Anwendung\ndes Polygraphen auf das Ermittlungsverfahren beschränken will;\nWegner, Täterschaftsermittlung durch Polygraphie S. 184 f£f£.;\nDelvo, Der Lügendetektor im Strafprozeß der U.S.A. S. 265; s.\nauch Tent in Undeutsch, Handbuch der Psychologie 11. Band\nS. 185, 241; ferner Schneider, Nonverbale Zeugnisse gegen sich\nselbst S. 150).\n\n5. In den USA bestehen in den meisten Einzelstaaten Vorschriften, die die Verwendung von Polygraphen als Beweismittel\ngenerell ausschließen. Auf Bundesebene untersagt deren Einsatz\n\ndie Beweisregel 707 für den militärischen Bereich.\n\nDiese Regelung hat der U.S. Supreme Court in einer Entscheidung vom 31. März 1998 für verfassungsgemäß erklärt (United States v. Scheffer, No. 96-1133), weil der sie anordnende\nPräsident sich damit innerhalb seiner Entscheidungskompetenz\ngehalten und den Einsatz polygraphischer Geräte angesichts deren in der Wissenschaft umstrittener Zuverlässigkeit nicht\nwillkürlich verboten habe. Der Supreme Court hat außerdem betont, es gebe keine Möglichkeit, in einem bestimmten Fall zu\nwissen, ob die Schlußfolgerung eines Untersuchers zutrifft (s.\ndazu und zur Frage des Eingriffs in ausschließlich dem Richter\nzugewiesene Kompetenzen auch die Entscheidung der U.S. District\nCourts D. Arizona [United States v. Orians, 15. April 1998, No.\nCR-96-534 PHK RCB], W.D. Tennessee [United States v. Wright,\n22. September 1998, No. 97-20179-D sowie N.D. Alabama [Maddox\nv. Cash Loans of Huntsville II, 23. September 1998, No. CV97-H-1838-S], in denen sämtlich die Zulässigkeit der Verwendung von\n\nPolygraphen als Beweismittel verneint wurde).\n\nIII.\n\nDer Senat hat zur Funktionsweise von Polygraphen sowie zu\nden psychophysiologischen Vorgaben, der Methodik und dem Verlauf unter Einsatz polygraphischer Geräte durchgeführter Testverfahren Beweis erhoben. Er hat die Sachverständigen Prof.\n\nDr. phil. Fiedler, Prof. Dr. med. Jänig, Prof. Dr. phil. Steller sowie Prof. Dr. rer. nat. Undeutsch mit entsprechenden Gutachten beauftragt. Diese sind überwiegend schriftlich sowie in\n\nder Sitzung des Senats vom 9. Dezember 1998 erstattet worden.\n\nDanach hält der Senat seine im Urteil vom 16. Februar 1954\n(BGHSt 5, 332) erhobenen - im wesentlichen verfassungsrechtli-\n\nchen - Bedenken für den Fall nicht aufrecht, daß der Beschul-\n\ndigte sich mit dem Einsatz eines Polygraphen einverstanden erklärt hat. Jedoch ist die vom Angeklagten beantragte polygraphische Untersuchung nach dem mit den Sachverständigen erörterten wissenschaftlichen Kenntnisstand ein völlig ungeeignetes\nBeweismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 4. Alt. StPO.\n\n1. Diese Beurteilung basiert auf einer Analyse der Funktionsweise polygraphischer Geräte, der mit ihrer Hilfe angewandten Testverfahren und der auf diesem Weg zu erzielenden Ergeb-\n\nnisse:\n\na) Bei einem Polygraphen handelt es sich um ein technisches Gerät, das mittels Sensoren auf \"mehreren Kanälen\" körperliche Vorgänge mißt, die der direkten willentlichen Kontrolle des Untersuchten weitgehend entzogen sind. In der Regel werden - in wechselnder Zusammenstellung - Werte für Veränderungen\nvon arteriellem Blutdruck, Herz- und Pulsfrequenz, Atemfrequenz\nund -amplitude sowie elektrischer Leitfähigkeit der Haut, gelegentlich auch von Muskelspannungen und Oberflächentemperaturen\ndes Körpers erfaßt und auf einem mitlaufenden, mit einem Linienraster versehenen Papierstreifen graphisch dargestellt (vgl.\nzur Funktionsweise Berning MschrKrim 1993, 242; Rill/Vossel\nNStZ 1998, 481).\n\nb) während der Messungen werden vom Untersuchenden Fragen\ngestellt, die der Untersuchte durchgängig verneinen - dies ist\ndie Regel - oder bejahen muß (vgl. Berning aaO 242 ff.). Deren\nInhalt hängt vom angewendeten Testverfahren ab. Insoweit werden\nim wesentlichen der Kontrollfragentest (mit der Modifizierung\nin der Form der \"gerichteten Lügenkontrollfragentechnik\") und\nder Tatwissentest eingesetzt. Beide Verfahren zielen auf das\nHervorrufen unterschiedlich starker vegetativer Reaktionen nach\neinerseits für den Tatvorwurf relevanten Reizen und anderer-\n\nseits nach Vergleichsreizen ab. Sie unterscheiden sich aber so-\n\nwohl hinsichtlich der zugrundeliegenen Erklärungsmodelle als\n\nauch der wissenschaftlichen Fundierung erheblich.\n\naa) Beim Kontrollfragenverfahren wird mit drei von insgesamt zehn Fragen direkt nach der Tat gefragt (\"Haben Sie die\nUhr gestohlen?\"), während drei oder vier Fragen als sog. Kontroll- oder Vergleichsfragen dienen; die übrigen Fragen sind\n\"neutral\". Die Kontrollfragen beziehen sich nicht auf das in\nRede stehende Delikt, sollen aber ähnliche, ebenfalls belastende, aber zeitlich vorgelagerte Sachverhalte zum Inhalt haben\n(\"Haben Sie während der Schulzeit irgendeinen Gegenstand von\n\nWert entwendet?\").\n\nAusgewertet werden nur die tatbezogenen und die Kontrollfragen. Von den Befürwortern der Polygraphentechnik wird erwartet, daß der Täter bei den tatbezogenen Fragen stärkere innere\nErregung und damit körperlich meßbare Reaktionen zeigt als bei\nden Kontrollfragen, während dies bei einem Unschuldigen umgekehrt sein soll, da für diesen die allgemein \"diskriminierenden\" Fragen höheres \"Bedrohungspotential\" haben sollen (vgl.\nHonts/Raskin Journal of Police Science and Administration 1988,\n56 £f.; Honts/Raskin/Kircher Journal of Applied Psychology 1994,\n252; Steller in Steller/Volbert, Psychologie im Strafverfahren\nSs. 89, 93; Undeutsch MschrKrim 1979, 228, 230).\n\nDie Kontrollfragen werden im Anschluß an ein Vortestinterview mit dem Untersuchten in einer Weise formuliert, die sicherstellen soll, daß dieser während der eigentlichen Befragung\nbei der Beantwortung lügt oder mindestens unsicher ist, ob er\ndie Fragen vollständig wahrheitsgemäß beantwortet (\"Haben Sie\njemals einen Menschen, der berechtigt war, die Wahrheit zu er-\n\nfahren, belogen, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden?\").\n\nDie Auswertung der vom Polygraphen registrierten Kurven\nerfolgt mit einer numerischen Methode. Jeder physiologischen\nMessung wird für das jeweilige Kombinationspaar von relevanten\nund Kontrollfragen üblicherweise ein Wert von -3 bis +3 zugeordnet (Kircher/Raskin Journal of Applied Psychology 1988, 291,\n292). Die Höhe dieses Wertes richtet sich nach der Größe des\nUnterschieds in der Stärke der Reaktionen nach den jeweils zusammengehörenden relevanten und (benachbarten) Kontrollfragen\n(Steller, Psychophysiologische Aussagebeurteilung S. 8 £.,\n\n75 £.). Alle Einzelwerte werden zu einem Gesamtwert addiert. Im\nmittleren Bereich zwischen +5 und -5 wird der Test als \"unentscheidbar\" beurteilt, bei Werten von -6 und darunter lautet das\nErgebnis \"Täterschaft indiziert\", bei Werten von +6 und darüber\ndagegen \"Täterschaft nicht indiziert\" (Undeutsch in Kube/\nStörzer/Brugger, Wissenschaftliche Kriminalistik Teilband 1\n\nSs. 389, 405).\n\nbb) Beim Tatwissenverfahren werden tatrelevante Informationen dargeboten, die eine Aussage darüber ermöglichen sollen,\nob der Beschuldigte entsprechendes Wissen (\"Täterwissen\") be-\n\nsitzt.\n\nDazu werden üblicherweise fünf oder sechs tatbezogene Fragen gestellt und jeweils sechs Antworten vorgegeben, von denen\neine für die aktuelle Tat nach dem Ermittlungsergebnis zutrifft\n(\"wo befand sich die gestohlene Uhr? - Im Schrank; auf dem Bücherregal usw.\"). Dem liegt die Annahme zugrunde, daß der Täter\nbei den \"richtigen\" Antworten infolge einer beispielsweise auf\ndem Wiedererkennen einer Information beruhenden Orientierungsreaktion stärkere innere Erregung und damit körperlich meßbare\nVeränderungen zeigt als bei den übrigen Antwortvorschlägen,\nwährend bei einem Unschuldigen derartige Unterschiede nicht\neintreten dürften (vgl. Berning aaO 243). Die Auswertung der\nerzielten Meßergebnisse erfolgt ebenfalls mit Hilfe eines nume-\n\nrischen Systems (zu den Einzelheiten Undeutsch aaO 403).\n\n2. Die gegen den Einsatz polygraphischer Untersuchungsverfahren bislang vorgebrachten rechtlichen Einwände greifen jedenfalls bei freiwilliger Mitwirkung des (regelmäßig verteidigten) Betroffenen - unabhängig davon, ob das Testergebnis nur zu\nseinen Gunsten oder auch zu seinen Lasten verwertet werden\nsoll - nicht durch. Der Senat sieht unter diesen Umständen in\ndem staatlich angeordneten Einsatz eines Polygraphen und in der\nVerwertung der erlangten Erkenntnisse keinen Verstoß gegen die\nMenschenwürde des Beschuldigten (Art. 1 Abs. 1 CG) und gegen\ndessen Freiheit der Willensentschließung und -betätigung\n(s 136a StPO).\n\na) Untersuchungsverfahren und Gerät messen zwar willentlich nicht ummittelbar beeinflußte körperliche Vorgänge, sie\nermöglichen dem Untersuchenden aber keinen \"Einblick in die\nSeele des Beschuldigten\" (so aber BGHSt aaO; ähnlich Dürig in\nMaunz/Dürig, GG Art. 2 Abs. 1 Rdn. 35: \"Entseelungs- und Ent-\n\nwürdigungsvorgang\").\n\naa) Es wird zwar eine begrenzte Anzahl ausgewählter Körperdaten erhoben, die - in sehr eingeschränktem Umfang und nur\ndiffus - Schlüsse auf allgemein bestehende Emotionen und intrapsychische Veränderungen zulassen. Es ist für den Senat von\nentscheidender Bedeutung, daß es - wie die Sachverständigen\nProf. Dr. Jänig, Prof. Dr. Fiedler und Prof. Dr. Steller eindrucksvoll dargelegt haben - nach einhelliger wissenschaftlicher Auffassung nicht möglich ist, eindeutige Zusammenhänge\nzwischen bestimmten kognitiven oder emotionalen Zuständen und\nhierfür spezifischen Reaktionsmustern im vegetativen Nervensystem zu erkennen. Dies gilt insbesondere für mit der unwahren\nBeantwortung von Fragen in Verbindung stehende Reaktionen (\"no\n\nspecific lie response\").\n\nUmgekehrt läßt sich nicht nachweisen, daß sich ein bestimmter Außenreiz auf eine gemessene körperliche Veränderung\nausgewirkt hat, da es dafür vielfältige, nicht eingrenzbare Ursachen geben kann. Dies liegt daran, daß die verschiedenen Komponenten des vegetativen Systems eines Menschen zwar miteinander in Beziehung stehen, deren jeweilige Ausgestaltung aber\nnicht klar zu bestimmen ist. Unter Einsatz des polygraphischen\nVerfahrens kann also namentlich nicht gemessen werden, ob der\n\nUntersuchte die Wahrheit sagt.\n\nIm übrigen werden unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde keine Bedenken dagegen erhoben, daß in der gerichtlichen\nPraxis andere Untersuchungsverfahren - beispielsweise projektive psychologische Tests sowie psychoanalytische und psychiatrische Explorationsmethoden - verwendet werden, die zwar nicht\nungewollte Körpervorgänge registrieren, wohl aber darauf abzielen, aus dem Unterbewußten des untersuchten Menschen Informati-\n\nnen über diesen zu erlangen (vgl. Hanack aaO Rdn. 56).\n\nbb) Allerdings ist es richtig, daß bei der Untersuchung\nauch solche körperlichen Vorgänge der Messung unterliegen, die\nwillentlich nicht unmittelbar zu beeinflussen sind. Jedoch dürfen vom Gericht auch sonst vom Willen nicht steuerbare Ausdrucksvorgänge eines Beschuldigten, die es ohne technische\nHilfsmittel wahrnehmen kann (z.B. starke Schweißbildung, Erröten, Sprechstörungen oder andere Orientierungs-, Anstrengungsund Verlegenheitsreaktionen), verwertet werden (vgl. Wegner aaO\n26).\n\nDer Umstand, daß der Beschuldigte während der Untersuchung\nan die Meßinstrumente des Polygraphen angeschlossen wird, macht\nihn nicht zum \"Objekt in einem apparativen Vorgang\" (zu diesem\nGesichtspunkt Achenbach aa0; Eisenberg aaO Rdn. 697). Vielmehr\nbleibt er im Falle seines Einverständnisses in seiner Subjekt-\n\nstellung unangetastet (a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO\n\nRdn. 24). Dies ergibt sich auch daraus, daß brauchbare Meßergebnisse ohne seine manipulationsfreie Mitwirkung nicht zu er-\n\nzielen sind.\n\ncc) Eine differenzierende, auf das Einverständnis des Beschuldigten abstellende Sichtweise wird am ehesten dem Zweck\ndes Art. 1 Abs. 1 GG gerecht. Denn dieser soll nicht der Einschränkung, sondern gerade dem Schutz der Würde des Menschen\ndienen, wozu die grundsätzliche Freiheit gehört, über sich\nselbst verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten zu können (vgl. BVerfGE 49, 286, 298; Amelung aaO).\n\nIm Hinblick darauf kann dem seine Entlastung erstrebenden\nBeschuldigten diese Möglichkeit nicht unter Hinweis auf die\nallgemeine staatliche Verpflichtung zu Achtung und Schutz der\nMenschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) verwehrt werden. Ein\nsolches Verbot bedeutet einen dem Willen und den Interessen des\nBeschuldigten widersprechenden, der Sache nach ungerechtfertigten \"Schutz\" (ebenso Berning aaO 253; Delvo aaO 375; Wegner aaO\n189 £.; pointiert Schwabe aaO 578 £.; s. auch Prittwitz aaO;\na.A. Peters aaO 671 £.; Dürig aaO Rdn. 36), den der Beschuldigte zudem durch die Teilnahme an einer außerhalb des Strafverfahrens erfolgenden Untersuchung \"umgehen\" könnte (vgl. Eisenberg aaO Rdn. 701; Rogall aaO Rdn. 77).\n\nb) Die den Art. 1 Abs. 1 GG ausformende Bestimmung des\n§ 136a StPO steht der Nutzung der polygraphischen Untersu-\n\nchungsmethode ebenfalls nicht entgegen.\n\naa) Diese wird als verbotene Vernehmungsmethode selbst\nnicht genannt. Deren Durchführung setzt zudem weder eine Täuschung des Untersuchten i.S. dieser Vorschrift voraus noch\n\nführt ihre grundsätzliche Zulassung zu einem unzulässigen Zwang\n\nauf Beschuldigte, sich mit einer polygraphischen Untersuchung\n\neinverstanden zu erklären.\n\n(1) Das Merkmal der Täuschung 1.5.d. 8 136a Abs. 1 Satz 1\nStPO ist restriktiv auszulegen und erfaßt daher geringfügige\nIrreführungen nicht (vgl. BGHSt 42, 139, 149). Gravierende Täuschungen - z.B. das Verwenden gezinkter Karten bei einem Vortest, um dem Untersuchten die Effektivität des Polygraphen zu\ndemonstrieren - werden aber nach der Darstellung der Sachverständigen in Deutschland bei polygraphischen Untersuchungen\n\nnicht vorgenommen.\n\n(2) Die Überlegung, jeder, der einen mittels eines Polygraphen durchgeführten Test zu seiner Entlastung nicht von sich\naus beantrage oder diesen gar ausdrücklich ablehne, habe etwas\nzu verbergen (vgl. Frister aaO 325), rechtfertigt die Anwendung\ndes $S 136a Abs. 1 Satz 2 StPO unter dem Gesichtspunkt des (mittelbaren) unzulässigen Zwanges ebenfalls nicht. Denn ein derartiges Verhalten dürfte vom Gericht ebensowenig zu Lasten des\nBeschuldigten berücksichtigt werden wie dessen Entscheidung,\nsich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern oder zu\nschweigen (vgl. Gundlach aaO Rdn. 57; Amelung aaO 39; zweifelnd\nEisenberg aaO Rdn. 699).\n\nbb) Auch die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift liegen nicht vor, wenn der Beschuldigte einer Untersuchung mittels des Polygraphen zustimmt, weil es dann\nan der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit der\n\nFallgestaltungen fehlt.\n\nDer Einsatz eines Polygraphen erreicht nach Auffassung des\nSenats nicht den Schweregrad der vom Gesetz verbotenen Vernehmungsmethoden (ebenso Gundlach aaO). Dies zeigt etwa ein Ver-\n\ngleich mit der untersagten Hypnose, durch die gerade unter Aus-\n\nschaltung des Willens eine Einengung des Bewußtseins auf die\nvon dem Hypnotisierenden gewünschte Vorstellungsrichtung erreicht werden soll (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 19).\nEbenso verhält es sich bei der Narkoanalyse, auf die § 136a\nStPO analog angewendet wird. Bei dieser wird der Beschuldigte\ndurch Verabreichung betäubender oder einschläfernder Mittel,\nwelche die Fähigkeit zur gelenkten Willensbetätigung wenigstens\nbeeinträchtigen, in einen Zustand erhöhter Mitteilungsbereitschaft versetzt (vgl. Klimke aaO; Tent aaO 197).\n\nDa danach schon eine Analogie zu Absatz 1 des § 136a StPO\nausscheidet, kommt es auf die Bestimmung des Absatzes 3 dieser\n\nVorschrift nicht mehr an.\n\n3. Durfte das Landgericht demnach die beantragte Beweiserhebung nicht mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen\nSchutz des Angeklagten als unzulässig ablehnen, so erweisen\nsich die polygraphischen Untersuchungsmethoden hier jedoch als\nvöllig ungeeignete Beweismittel (S 244 Abs. 3 Satz 2 4. Alt.\nStPO). Gegen diese Beurteilung kann nichts daraus hergeleitet\nwerden, daß - worauf der Beschwerdeführer hingewiesen hat -\nauch die Beweiseignung anderer im Strafverfahren verwendeter\nTestverfahren mindestens bestritten ist. Etwaige Bedenken gegen\njene Testverfahren sprechen nicht für die Geeignetheit des Po-\n\nlygraphen.\n\nEs ist zwischen dem Kontrollfragen- und dem Tatwissenver-\n\nfahren zu unterscheiden:\n\na) Das Kontrollfragenverfahren ist ungeeignet, weil es\nsich nicht um eine in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und\nzweifelsfrei als richtig und zuverlässig eingestufte Methode\n\nhandelt. Ihr kommt nach dem erreichten Forschungsstand auch un-\n\nter Berücksichtigung der vorliegenden Validitätsstudien keiner-\n\nlei Beweiswert zu.\n\naa) Wie oben - unter III. 2. a) aa) - dargelegt, kann man\nnicht davon ausgehen, daß sich bestimmte emotionale Zustände in\nentsprechenden Reaktionsmustern niederschlagen. Also ist es\nnicht möglich, aus der Sichtung erzielter Meßergebnisse darauf\nzu schließen, der Beschuldigte habe im Rahmen der Untersuchung\neine auf die Tat bezogene Frage bewußt falsch beantwortet. Eine\nderartige Einschätzung kann nur anknüpfen an unterschiedlich\nstarke Reaktionen bei der Beantwortung der tatbezogenen Fragen\n\nund der Kontroll- oder Vergleichsfragen.\n\nDieser - wissenschaftsmethodisch äußerst zweifelhafte -\nAnsatz gibt jedoch dem Untersucher allenfalls intuitive und dem\nGericht gar keine Möglichkeit der Überprüfung, ob das Testverfahren im konkreten Fall zu zutreffenden Ergebnissen geführt\nhat. Im übrigen sind schon die theoretischen Grundannahmen und\n-zusammenhänge des Kontrollfragenverfahrens wissenschaftlich\nnicht belegt:\n\n(1) Zwar erscheint es auf den ersten Blick plausibel, daß\nein Täter auf die direkt die Tatbegehung betreffenden Fragen\naus Furcht vor Bestrafung mit stärkerer Erregung reagieren soll\nals auf die Kontrollfragen, während sich dies beim Nichttäter\numgekehrt verhalten soll. Dabei wird aber verkannt, daß der zu\nUnrecht Beschuldigte in gleichem oder noch stärkerem Maße befürchten kann, das gegen ihn geführte Verfahren werde strafrechtliche und sonstige Folgen (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Entzug des Sorgerechts für die Kinder) nach sich ziehen\n(vgl. Volckart Recht & Psychiatrie 1998, 138, 139).\n\nDaraus folgt, daß der dem Kontrollfragenverfahren als we-\n\nsentliche Prämisse zugrundeliegende Unterschied bezüglich des\n\nErregungsgrades zwischen Täter und Nichttäter schon bei den\ntatbezogenen Fragen nicht zwingend besteht. Er läßt sich zudem\nnach gegenwärtigem Kenntnisstand auch weder allgemein noch im\nEinzelfall belegen. Denn es ist nicht möglich, eine gemessene\nkörperliche Reaktion auf eine bestimmte Ursache zurückzuführen.\nAuch hat eine Gegenüberstellung der in bezug auf die Tatfragen\nbei verschiedenen Untersuchten erzielten Meßergebnisse keinen\nAussagewert, weil das jeweilige Erregungsausmaß bei jedem Menschen unterschiedlich und zudem aufgrund zahlreicher Faktoren\nSchwankungen unterworfen ist. Ein interpersonaler Vergleich\n\nscheidet daher von vornherein aus (Gutachten Prof. Dr. Jänig).\n\nDiese Einwände gelten in gleichem Maße für die das Vergleichsmaterial bildenden Kontrollfragen. Es ist infolgedessen\nnicht feststellbar und rational nicht nachvollziehbar, welche\nBedeutung die Meßergebnisse im Einzelfall haben, insbesondere\nwelche intrapsychischen Vorgänge ihnen zugrundeliegen und wodurch diese ausgelöst wurden. Daher werden bei der Auswertung\nder mittels des Kontrollfragenverfahrens erzielten Meßergebnisse in Wahrheit unbekannte Größen zueinander in Beziehung gesetzt. Auf die Frage, ob es für die Meßergebnisse bedeutsam\nist, daß der Beschuldigte mit deren Verwertung auch zu seinen\nUngunsten rechnen muß (\"friendly-polygrapher-syndrome\"; dazu\nBGH, Beschl. vom 14. Oktober 1998 - 3 StR 236/98), kommt es da-\n\nher nicht an.\n\n(2) Folgt man gleichwohl dem theoretischen Ansatz des Untersuchungsmodells, so kommt den Kontrollfragen als Vergleichsbasis für die Interpretation der gemessenen Reaktionen bei den\nTatfragen entscheidende Bedeutung für das Untersuchungsergebnis\nzu. Sie sollen so formuliert sein, daß sie einerseits die auch\nfür einen unzutreffend Beschuldigten erhebliche Bedeutung der\ntatrelevanten Fragen übertreffen und daß andererseits für den\nwirklichen Täter die Dominanz der auf die Tat bezogenen Fragen\n\nerhalten bleibt. Dies aber ist eine Aufgabe, die insbesondere\n\nohne Vorweg-Annahme von Schuld oder Unschuld des Untersuchten\n\n- also des Umstandes, der gerade erst geklärt werden\n\nsoll - nicht lösbar ist. Der Erregungsgrad kann bei Täter und\nNichttäter bezüglich der Tatfragen aus nicht aufklärbaren Gründen gleichwertig oder beim Unschuldigen gar höher sein (Gutachten Prof. Dr. Fiedler).\n\nAber selbst dann, wenn man den für das Testverfahren vorausgesetzten unterschiedlichen Erregungsgrad bei Täter und\nNichttäter als gesichert unterstellen würde, besteht die erhebliche Gefahr, daß die Formulierung der Kontrollfragen den an\nsie gestellten Anforderungen nicht genügt. Ist dies aber der\nFall, so überwiegt auch für einen Nichttäter weiterhin das Gewicht der Tatfragen und erhöht für diesen das Risiko eines negativen Ergebnisses, d.h. einer zu Unrecht erfolgenden Klassifikation als Täter. Würde man etwa emotional neutrale und für\nden Untersuchten unbedeutende Fragen nach alltäglichen Sachverhalten stellen, wären die Reaktionen auf die \"kritischen\" Fragen im Vergleich dazu stets erhöht. Wählt man hingegen extrem\nbelastende oder erregende Kontrollfragen (z.B. nach traumatischen Erlebnissen des Befragten), ist zu erwarten, daß die\ndiesbezüglichen Meßergebnisse der körperlichen Reaktionen\n\ndurchweg stärker ausfallen als bei den Tatfragen.\n\nHinzu kommt, daß die Formulierung der Kontrollfragen durch\nden Untersucher auf der Basis von Wissen über den Beschuldigten\nerfolgt, das er in einem Vorgespräch mit diesem gewonnen hat.\nDie Fragen haben nach der Konzeption dieses Untersuchungsverfahrens starken persönlichen Bezug und sind daher inhaltlich\nnicht standardisierbar. Unterstellt wird bei dieser Vorgehensweise im übrigen, daß die entsprechenden Angaben des Beschuldigten ihrerseits der Wahrheit entsprechen. Die Auswahl der\nKontrollfragen ist im wesentlichen abhängig von der Person des\nUntersuchers und seiner Erfahrung mit dem Testverfahren. Sie\n\nist methodisch daher als intuitiv zu bezeichnen.\n\n(3) Schließlich spricht gravierend gegen das Kontrollfragenverfahren - und damit zugleich auch gegen dessen Abwandlung,\ndie \"gerichtete Lügenkontrollfragentechnik\" -, daß es für den\nUntersucher bislang keine zuverlässigen Möglichkeiten der objektiven Überprüfung des Untersuchungsablaufs gibt. Er kann daher - ungeachtet der diesbezüglichen testlogischen Bedenken -\ninsbesondere nicht feststellen, ob und inwieweit ihm Auswahl\nund Formulierung der Kontrollfragen dem methodischen Ansatz\nentsprechend gelungen, d.h. tatsächlich auf die Person des Beschuldigten und den spezifischen Tatvorwurf zugeschnitten sind\n(vgl. Rill/Vossel aaO).\n\n(4) Infolgedessen ist vor allem dem Gericht eine diesbezügliche Kontrolle ebenfalls verwehrt. Es müßte die Untersuchungsergebnisse und die darauf gestützten Schlüsse hinnehmen,\nohne diese nachvollziehen und überprüfen zu können. Das Gericht\nkönnte die nach der Strafprozeßordnung ausschließlich ihm zugewiesene Kompetenz nicht wahrnehmen und würde damit zugleich\nseiner Aufgabe, eine eigen- und letztverantwortliche Entscheidung zu treffen, nicht gerecht werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urt. vom\n26. November 1997 - Verf.Nr. 371/1995; U.S. District Court, D.\n\nArizona aaO).\n\nbb) Da das Kontrollfragenverfahren somit konzeptionell\nnicht abgesichert und seine Funktionsweise nicht belegbar ist,\nkommt einem unter seiner Verwendung gewonnenen Ergebnis grundsätzlich keine Beweisbedeutung zu. Einen gewissen indiziellen\nBeweiswert (vgl. hierzu und zum Bayes-Theorem Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht Band I 2. Aufl. Rdn. 398 ff.)\nkönnte es nur dann haben, wenn eine hinreichend breite Datenbasis belegen würde, daß - warum auch immer - bestimmte gemessene\n\nKörperreaktionen mit einem Verhalten (hier: wahre oder unwahre\n\nÄußerung) in hohem Maße zusammenhängen. Diese Voraussetzung ist\n\nbeim Kontrollfragenverfahren jedoch nicht erfüllt.\n\nFür einen derartigen Zusammenhang scheint allerdings zu\nsprechen, daß in der Literatur für durchgeführte Untersuchungen\nverschiedentlich \"Trefferquoten\" von ca. 70 bis 90 % genannt\nwerden (Gutachten Prof. Dr. Undeutsch; vgl. auch die Zusammenstellung bei Eisenberg aaO Rdn. 694 Fn. 76). Jedoch begegnen\ndie mitgeteilten Ergebnisse nach dem jetzigen Stand der wissenschaftlichen Forschung für die Kontrollfragenmethode so tiefgreifenden Bedenken, daß ihnen im Ergebnis ein auch nur geringfügiger Beweiswert und damit eine (minimale) indizielle Bedeu-\n\ntung nicht zukommt:\n\n(1) Überwiegend wird über Forschungsergebnisse berichtet,\ndie auf Analogstudien beruhen, d.h. auf Experimenten, in denen\ndie Validität der psychophysiologischen Aussagebeurteilung mit\nHilfe von fingierten oder induzierten Delikten untersucht wurde. Diese Vorgehensweise ist aber schon deshalb methodisch\nzweifelhaft, weil nicht gewährleistet ist, daß die jeweils konstruierte Testanordnung für die zu untersuchenden Personen eine\nder Realität - insbesondere in emotionaler und motivationaler\nHinsicht - vergleichbare Situation schafft (vgl. Kircher/Raskin\naao 299, 301; Tent aaO 239). Ein auf die erzielten Ergebnisse\ngestützter Schluß auf die Validität der Untersuchungsmethode\nauch in der (strafprozessualen) Praxis läßt sich schon aus diesem Grund nicht in zuverlässiger Weise ziehen (Gutachten\nProf. Dr. Fiedler).\n\n(2) Soweit den mitgeteilten \"Richtigkeitswerten\" vereinzelt Feldstudien, d.h. Untersuchungen psychophysiologischer\nAussagebeurteilung anhand \"echter\" Kriminalfälle zugrunde liegen, besteht dieses methodische Bedenken zwar nicht. Durchgreifende Bedenken ergeben sich aber daraus, daß zum einen bei den\n\nvorhandenen Untersuchungen eine statistische Verzerrung festzu-\n\nstellen ist (a) und zum anderen ein tauglicher Prüfungsmaßstab\nfür die Validitätsuntersuchungen, also die Beurteilung der\nRichtigkeit des Testergebnisses, fehlt (b), so daß den bisheri-\n\ngen Felduntersuchungen kein Aussagewert beizumessen ist.\n\n(a) Zunächst unterliegen nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Fiedler die bisherigen Felduntersuchungen durchweg dem Einwand selektiver Verzerrung. Diese ist so\nstark, daß allein durch sie die hohen \"Trefferquoten\" erklärt\nwerden können. Dies gilt vor allem für Beschuldigte mit negati-\n\nvem Testergebnis.\n\nDiese statistische Verzerrung (sampling bias) beruht auf\ndem Umstand, daß in die Feldstudien vorwiegend nur die Fälle\naufgenommen wurden, bei denen das Ergebnis der polygraphischen\nUntersuchung anhand eines Prüfungsmaßstabs bestätigt worden\nwar. Umgekehrt wurden Strafverfahren in den veröffentlichten\nStudien trotz polygraphischer Untersuchung des Beschuldigten\n\nnicht berücksichtigt, wenn ein solcher Maßstab fehlte.\n\nDas bedeutet, daß in die Untersuchungen nicht, wie es methodisch geboten wäre, die Gesamtmenge der Verfahren, in denen\nes zur Verwendung eines Polygraphen gekommen war, oder eine unverzerrte Stichprobe einfloß. Es handelte sich vielmehr nur um\ndie jeweils wesentlich kleinere Zahl der Verfahren, für die\nüberhaupt ein Prüfungsmaßstab gegeben schien und die zudem darauf angelegt war, das Ergebnis des Tests zu bestätigen. Dabei\n\ndiente als Maßstab zumeist ein Geständnis.\n\nwie problematisch der für die statistische Verzerrung bedeutsame Vorgang der Schrumpfung der Gesamtmenge ist, zeigt eine Untersuchung über Fälle, in denen die Royal Canadian Mounted\nPolice in den Jahren 1980 bis 1984 Beschuldigte mit dem Polygraphen getestet hatte (vgl. Patrick/Iacono Journal of Applied\n\nSocial Psychology 1991, 229). Von den insgesamt 402 getesteten\nFällen gingen in die Validitätsuntersuchung nur die 89 Verfahren ein, in denen zur Überprüfung des Untersuchungsergebnisses\nein - nach Auffassung der den Test Überprüfenden - verläßliches\nKriterium herangezogen werden konnte. Dabei handelte es sich in\nden 52 Fällen mit negativem Testausgang (\"schuldig\") um ein Geständnis, das nur in einem Fall durch einen Sachbeweis bestätigt wurde. In den 37 Fällen mit positivem Testausgang (\"unschuldig\") erfolgte die Verifizierung durch das Geständnis einer anderen Person oder (in vier Fällen) durch das Wiederauf-\n\ntauchen der gestohlenen Sache.\n\nDa es zum Einsatz eines Polygraphen überwiegend dann\nkommt, wenn Sachbeweise fehlen, ist in Fällen eines für den Beschuldigten günstigen Untersuchungsausgangs ein Geständnis kaum\nzu erwarten. Ein Außenkriterium, also ein Umstand, der die\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit des gefundenen Testergebnisses\nunabhängig von diesem verläßlich bestätigt, liegt dann kaum\neinmal vor. Gleiches gilt aber auch, wenn ein Beschuldigter\nnicht gesteht, obwohl er ein negatives Untersuchungsergebnis\nerzielt hat. Beide Fallgruppen werden dann regelmäßig keinen\nEingang in das von einer Feldstudie berücksichtigte Material\nfinden und damit die Anzahl \"kritischer\" Konstellationen sen-\n\nken.\n\n(b) Es gibt indes kaum Kriterien, die die Richtigkeit des\nPolygraphentests beweisen und damit einen brauchbaren Prüfungsmaßstab abgeben könnten. Denn da das an sich maßgebliche Kriterium der \"tatsächlichen Wahrheit\" nicht bekannt ist (Tent aaO\n233), können nur post-hoc-Klassifikationen herangezogen werden.\nDiese bestehen üblicherweise aus Geständnissen (nur ausnahnsweise zuzüglich \"klarer\" Sachbeweise), Gerichtsurteilen oder\nEntscheidungen von Expertengruppen, die ausschließlich für die\nUntersuchung zusammengestellt wurden (panel-Entschei-dungen).\n\nDiese Kriterien sind schon für sich genommen als Beweis für die\n\nWahrheit von ganz unterschiedlicher Qualität. Ein Geständnis\nallein beweist nicht die Schuld des Betroffenen (vgl. BGH,\nUrteil vom 10. Juni 1998 - 2 StR 156/98; vgl. auch\n\nPeters, Strafprozeß 4. Aufl. S. 398) und damit die Richtigkeit\neines entsprechenden Testergebnisses. Gerichtsurteile oder panel-Entscheidungen mögen der Wahrheit näher kommen, wenn sie\nauf einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung beruhen. Mehr als\neine mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit bieten aber auch sie nicht (zu den methodischen Mängeln\ndieser Kriterien s. Eisenberg aaO Rdn. 694; Frister aaO 309;\nRill/Vossel aaO 483).\n\nDie beschriebene Selektion des berücksichtigten Verfahrensmaterials und die Mängel der genannten zur Überprüfung der\nRichtigkeit herangezogenen Kriterien schließen allerdings nicht\ngrundsätzlich aus, daß den in den Feldstudien \"verifizierten\"\nFällen gleichwohl ein geringer Aussagewert hinsichtlich des\nFunktionierens des Kontrollfragenverfahrens zukommen könnte.\nEinen solchen Aussagewert gibt es indes deshalb nicht, weil die\nin den Feldstudien verwendeten Außenmaßstäbe (Geständnis, Urteil oder panel-Entscheidungen) ihrerseits mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Ergebnis der polygraphischen Untersu-\n\nchung beeinflußt worden sind.\n\nIn der Regel läßt es sich schon nicht ausschließen, daß\neine für den untersuchten Beschuldigten negativ verlaufene polygraphische Untersuchung für ein von ihm im Anschluß abgelegtes (eventuell falsches) Geständnis, für die Intensität weiterer Ermittlungen und auch für die gerichtliche Entscheidung\nmitursächlich war. Entsprechendes gilt für positive Testergebnisse, wenn dem Polygraphen Beweiswert zugesprochen wird. In\ndiesen Fällen wird das Testergebnis zum Abbruch weiterer Er-\n\nmittlungen führen.\n\nDiese Abhängigkeit der angezogenen Maßstäbe vom Ergebnis\nder polygraphischen Untersuchung besteht wegen der Praxis des\n\"pnlea bargaining\" in besonderem Maße für den anglo-amerikanischen Strafprozeß, auf den sich die bisherigen Feldstudien\nnahezu ausnahmslos beziehen (vgl. Volckart aaO 140; zum \"plea\nbargaining\" Weigend, Absprachen im ausländischen Strafverfahren\n1990 S. 33 ££f.). Eine Überprüfung der in Deutschland unter Einsatz eines Polygraphen in gerichtlichen Verfahren erzielten Er-\n\ngebnisse hat bislang nicht stattgefunden.\n\nDie aufgezeigten, im einzelnen weder vom Untersucher noch\nvom Gericht überprüfbaren Wechselwirkungen von Prüfungsgegenstand und -maßstab nehmen den in den vorliegenden Feldstudien\nerzielten \"Trefferquoten\" jegliche Aussagekraft und machen sie\n\nstatistisch wertlos (Gutachten Prof. Dr. Fiedler).\n\n(4) Einen statistischen Beweiswert der mit den Feldstudien\nerzielten Ergebnisse unterstellt, kommen die generellen Schwierigkeiten bei deren Übertragung auf eine individuelle Anwendung\nder Kontrollfragenmethode hinzu (z.B. Vergleichbarkeit des konkreten Einzelfalls mit dem \"Durchschnittsfall\" der verfügbaren\nUntersuchungen, Anwendung statistischer Werte auf einen konkre-\n\nten Beschuldigten).\n\nDarüber hinaus ist zu beachten, daß es sich bei den in\nFeldstudien erzielten Resultaten lediglich um Daten bezogen auf\neine bestimmte Untersuchungsgruppe handelt. Die Ergebnisse geben also nur eine bestimmte Gruppenwahrscheinlichkeit an, die\nmit dem untersuchten Einzelfall nichts zu tun hat. Das bedeutet, daß sich für die Richtigkeit des Ergebnisses einer konkreten Untersuchung aus den statistischen Daten nichts herleiten\nläßt. Das im Einzelfall erzielte Ergebnis bleibt davon unberührt. Es kann beispielsweise negativ ausfallen, obwohl sich\n\ninnerhalb einer vergleichbaren Gruppe die Wahrscheinlichkeit\n\neines positiven Ergebnisses als ausgesprochen hoch erwiesen\nhat.\n\nEine derartige - unter Umständen zu negativer Validität\nführende - Abweichung im konkreten Einzelfall kann nicht zuletzt auch auf bewußten Manipulationen seitens des Beschuldigten beruhen (Gutachten Prof. Dr. Steller und Prof. Dr. Fiedler). Insoweit kommen neben physischen (z.B. Beißen auf die\nZunge) vor allem auch mentale Aktivitäten wie etwa von den gestellten Fragen thematisch abweichende Gedankenarbeit in Frage,\nz.B. das Lösen von Rechenaufgaben (s. auch Berning aaO 248 £.;\nHolstein aaO 157). Diese manipulierenden Maßnahmen sind in kurzer Zeit erlernbar und können gezielt auf den Einsatz bei polygraphischen Messungen trainiert werden (vgl. Honts/Perry Law\nand Human Behavior 1992, 357, 373 ££f.; Kircher/Raskin aaO 299;\nTent aaO 231, 240: \"beating the machine\"). Sie sind für den Un-\n\ntersucher nicht zu erkennen.\n\nIhre Effektivität läßt sich zudem durch psychologische\nTechniken steigern, z.B. im Wege instrumentellen Lernens der\nVeränderung physiologischer Reaktionen durch kontinuierliche\nRückmeldung der aktuellen Meßwerte (Biofeedback). Eine Methode,\ndas hieraus entstehende Manipulationsrisiko auszuschließen oder\nauch nur zu senken, existiert nicht (vgl. Honts/Raskin/Kircher\naaO 258).\n\nb) Das Funktionieren des Tatwissenverfahrens setzt zwingend voraus, daß vor dessen Durchführung dem Beschuldigten als\nAntworten vorgeschlagene Tatdetails nicht bekannt geworden\nsind, weil anderenfalls die ausschlaggebenden Orientierungsreaktionen auch bei einem Nichttäter zu erwarten sind (Gutachten\nProf. Dr. Steller und Prof. Dr. Fiedler). Daraus folgt, daß\ndiese Untersuchungsmethode i.S.d. $S 244 Abs. 3 Satz 2 4. Alt.\n\nStPO völlig ungeeignet ist, wenn der Beschuldigte bereits von\n\ndem gegen ihn erhobenen Vorwurf und den darauf bezogenen Er-\n\nmittlungsergebnissen Kenntnis erlangt hat.\n\nEine Verwendung des Tatwissenverfahrens erst zum Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung scheidet daher nach allgemeiner Ansicht\naus. Dementsprechend war es zum Zeitpunkt der Stellung des vom\nLandgericht abgelehnten Beweisamtrages ausgeschlossen, daß die\nvom Angeklagten - unspezifiziert - begehrte Beweiserhebung\n\"mittels der Durchführung einer Untersuchung mit dem Polygraphen\" im Wege des Tatwissenverfahrens noch ein brauchbares Ergebnis erbringen konnte, weil er bereits auf mehrfache Weise\nkonkrete Kenntnisse über die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe\nerhalten hatte.\n\nc) Da die vom Angeklagten beantragte polygraphische Untersuchung somit zu einem Beweisergebnis ohne jeden Beweiswert geführt hätte, kann auf der unzutreffend begründeten Ablehnung\n\ndes Beweisamtrages das Urteil nicht beruhen.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-09/1-str-258-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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