{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-12-15_1_StR_643_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"1 StR 643/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 643/98 vom\n\n15. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezem-\n\nber 1998 beschlossen:\n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom\n19. August 1998 wird als unzulässig verworfen.\nDie Angeklagte trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n\n2. Der Wiedereinsetzungsamtrag der Angeklagten\n\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:\n\n\"Die Revision der Angeklagten ist unzulässig. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der\nVerzicht auf ein Rechtsmittel nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH, Beschluß vom 9.9.1997 - 4 StR 422/97; BGH NStZ 1984, 181).\nAusweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat die Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden sowie Rücksprache mit ihrem\nVerteidiger erklärt: 'Ich nehme das Urteil an und verzichte\n\nauf Rechtsmittel' (Protokoll, Bd. I Bl. 138 £. d.A.).\n\nAuch besteht kein Anhaltspunkt für eine Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Erklärung. Die\nAngeklagte läßt zwar vortragen, sie sei 'gerichtsbekannt\n\nbereits während der Verhandlung stark eingeschränkt ver-\n\nhandlungsfähig' gewesen und habe \"insbesondere auch aufgrund der sie schockierenden Wirkung des Urteilsspruches\nspätestens ab diesem Zeitpunkt ihre Interessen nicht mehr\nvernünftig wahrnehmen' können, \"eine Rechtsmittelverzichtserklärung' sei ihr 'subjektiv nicht bewußt und erinnerlich', 'deren Tragweite' habe sie \"nicht abschätzen' können, schließlich habe bei ihr zum Zeitpunkt \"einer eventuellen Rechtsmittelverzichtserklärung ... ein schwerer kör-\n\nperlicher und seelischer Mangel' vorgelegen.\n\nNach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift hat die Angeklagte den Rechtsmittelverzicht jedoch nach Rücksprache mit\nihrem Verteidiger abgegeben. Diese Erklärung wurde sodann\nnoch einmal vorgelesen und von der Angeklagten ausdrücklich\ngenehmigt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft\nhat daraufhin gleichfalls auf Rechtsmittel verzichtet (Protokoll, Bd. I Bl. 139 d.A.). Weder der Verteidiger noch\nsonst ein Verfahrensbeteiligter hatte bis zu diesem Zeitpunkt auf eine Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit der\nAngeklagten hingewiesen. Auch sind dem Hauptverhandlungsprotokoll und den Urteilsgründen keine Hinweise auf eine\neingeschränkte Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten zu\n\nentnehmen.\n\nVor diesem Hintergrund reicht das allgemein gehaltene Vorbringen der Angeklagten nicht aus, eine Beeinträchtigung\nder Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten so darzulegen,\ndaß freibeweisliche Ermittlungen des Revisionsgerichts veranlaßt sein könnten. Es fehlt insbesondere an einer nachvollziehbaren, für die Anknüpfung weiterer Ermittlungen geeigneten Darlegung, aufgrund welcher konkreten Beschwerden\n\ndie Verhandlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein soll.\n\nDie Unzulässigkeit der Revision schließt zugleich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus\n(vgl. BGH a.a.0.).\"\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-15/1-str-643-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-15/1-str-643-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.591801+00:00"}}