{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-12-15_1_StR_621_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"1 StR 621/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 621/98 vom\n\n15. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n13. August 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß er schuldig ist der unerlaubten\nEinfuhr einer Schußwaffe und von Munition in\nTateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe sowie der\ngefährlichen Körperverletzung in Tateinheit\n\nmit fahrlässiger Körperverletzung.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nZu der vom Senat vorgenommenen Änderung des Schuld-\n\nspruchs hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Der Schuldspruch wegen tateinheitlichen unerlaubten\nErwerbs von Schußwaffen und Munition kann nicht bestehen\nbleiben. Für den Erwerb der in Luzern (Schweiz) gekauften\nSchußwaffe und der Munition (UA S. 4) findet das Waffengesetz, dessen Geltungsbereich auf die Bundesrepublik\n\nDeutschland beschränkt ist, keine Anwendung. Der Angeklagte\n\nübte jedoch, als er Ende des Jahres 1994 die Vorderschaftsrepetierflinte 'Pumpgun', eine Langwaffe, in die Bundesrepublik Deutschland einführte, zugleich auf deutschem Hoheitsgebiet die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe aus\n(s 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG). Zwischen Einfuhr und Ausübung\nder tatsächlichen Gewalt ist Tateinheit gegeben (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 21. Februar 1989 - 1 StR 697/88 - und vom\n28. März 1990 - 2 StR 22/90). Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Munition wird dagegen nicht von § 53\nAbs. 3 Nr. 1 a WaffG erfaßt (BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Muni-\n\ntion 1).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch hinsichtlich der Waffendelikte entsprechend ändern. $S 265 StPO steht nicht entgegen. Daß der Angeklagte statt wegen unerlaubten Erwerbs\neiner Schußwaffe wegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche und im Hinblick auf die Munition nur\nwegen unerlaubter Einfuhr (S 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) schuldig ist, gefährdet den Strafausspruch nicht. Die Strafe war\nim Hinblick auf die Einfuhr der Schußwaffe und der Munition\n(s 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) in jedem Fall dem Strafrahmen des\n§ 53 Abs. 1 WaffG zu entnehmen ($S 52 Abs. 2 Satz 1 StGB).\nEs ist auszuschließen, daß der Tatrichter bei zutreffender\nrechtlicher Bewertung eine geringere Einzelstrafe verhängt\n\nhätte.\"\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Sachrüge, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-15/1-str-621-98","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-15/1-str-621-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.575153+00:00"}}