{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-12-15_1_StR_576_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"1 StR 576/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 576/98\n\nvom\n\n15. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Memmingen vom\n22. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum\n\näußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Ihm liegt zur Last, am 1. Juni 1997 gegen 23.15 Uhr einen Anschlag auf ein Anwesen in Memmingen\nverübt zu haben, in dem seine ehemalige Freundin, ihr neuer\nFreund, ihr Bruder und dessen Freundin wohnten. Mit ihrer\nauf die Sachrüge gestützten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, zu Unrecht habe das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint; zudem habe es\nübersehen, daß er gegen das Gesetz über die Kontrolle von\nKriegswaffen (KWKG) verstoßen habe. Das vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Als sich der Angeklagte zum Tatort begab, führte er\nunter anderem zwei aus dem Zweiten Weltkrieg stammende,\nnicht mehr funktionstüchtige Nebelhandgranaten (Länge\n14 cm, Durchmesser 7 cm) mit sich, \"die er für scharfe\n\nStabhandgranaten hielt\".\n\nHandgranaten sind nach § 1 Abs. 1 KWKG 1.V.m. Teil B\nVII Nr. 46 der Kriegswaffenliste Kriegswaffen. Die Feststellungen ergeben nicht, der Angeklagte habe die erforderliche Genehmigung gehabt, Handgranaten von ihrem Aufbewahrungsort zum Tatort zu befördern (§ 3 Abs. 2 KWKG). Soweit\ner die genannten Gegenstände für scharfe Stabhandgranaten\nhielt und diese unerlaubt außerhalb eines abgeschlossenen\nGeländes beförderte, kam, worauf die Revision zutreffend\nhinweist, ein tateinheitlich begangenes Verbrechen der versuchten unerlaubten Beförderung von Kriegswaffen nach\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 3 KWKG i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in\nBetracht.\n\nDiesen Gesichtspunkt, den die zugelassene Anklage\nnicht aufführt, hat der Tatrichter in neuer Hauptverhandlung zu prüfen, wobei für eine dem Angeklagten unterlaufene\nVerwechslung sprechen könnte, daß die Nebelhandgranate der\nStielhandgranate ähnlich war (Hahn, Waffen und Geheimwaffen\ndes deutschen Heeres 1933-1945 2. Aufl. Bd. 1 S. 66).\n\nSchon deshalb hat der landgerichtliche Schuldspruch\n\ninsgesamt keinen Bestand.\n\n2. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\n\n- insbesondere zur Täterschaft des Angeklagten bei dem er-\n\nwähnten Anschlag - weisen keinen Rechtsfehler auf und blei-\n\nben deshalb bestehen. Sie können ergänzt werden.\n\n3. Was den Anschlag auf das Haus angeht, in dem sich\nbei Begehung der Tat vier Personen befanden, gibt die neue\nHauptverhandlung Gelegenheit, aufgrund einer Gesamtschau\naller objektiven und subjektiven Umstände (BGHSt 36, 1, 10)\neingehender als bisher zu prüfen, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte oder zumindest sich eines\nVersuchs der gefährlichen Körperverletzung schuldig machte\n(s 223 a Abs. 2 StGB aF, § 224 Abs. 2 StGB nF; vgl. BGHR\nStcB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 36 aE).\n\nIn diesem Zusammenhang kann Bedeutung gewinnen, daß\nder Angeklagte nach seiner Vorstellung von der Tat in dreifacher Hinsicht gemeingefährliche Mittel einsetzte: Er warf\nzur Nachtzeit einen Brandsatz in ein bewohntes Haus, was\n\"ein starkes, selbständig weiterbrennendes Feuer\" zur Folge\nhatte; durch das entfachte Feuer sollten die beiden von ihm\nals scharfe Handgranaten angesehenen Nebelhandgranaten zur\nExplosion gebracht werden, wozu es infolge ihrer tatsächlichen Beschaffenheit nicht kam; schließlich war ihm bekannt,\ndaß in dem von seiner ehemaligen Freundin genutzten Kellerraum, in den er den Brandsatz und die beiden Granaten geworfen hatte, sich Gasleitungen mit einem Gaszähler befanden. Nach den bisherigen Feststellungen hatte er erkannt\nund billigend in Kauf genommen, \"daß es als Folge des auf\ndas Treppenhaus übergreifenden Feuers eventuell zu Gesund-\n\nheitsschäden der Hausbewohner kommen könnte\".\n\nBei der neuen Entscheidung wird auch die beim Ange-\n\nklagten gegebene Motivlage zu berücksichtigen sein. Dem an-\n\ngefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß seine Lebensgefährtin schon drei Monate vor der Tat die Beziehung zu ihm\nendgültig beendet und trotz seiner ständigen Bemühungen die\nwiederaufnahme dieser Beziehung abgelehnt hatte; drei Wochen vor der Tat wandte sie sich einem anderen Mann zu, was\ndem Angeklagten nicht entging. Unter diesen Umständen wird\nes tatrichterlicher Erörterung bedürfen, ob der Angeklagte,\nder eine narzißtische Persönlichkeitsstörung aufweist, dies\nals kränkend empfand und deshalb - unter Hinnahme von Ver-\n\nletzungsfolgen - auf Vergeltung bedacht war.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-15/1-str-576-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-15/1-str-576-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.557147+00:00"}}