{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-12-03_1_StR_240_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-12-03","aktenzeichen":"1 StR 240/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Entscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG erfüllt nur dann den\nTatbestand der Rechtsbeugung, wenn sie aus sachfremden Gründen\n\nerfolgt.\n\nBCH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 1 StR 240/98 - LG\nBayreuth","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 339 F: 13. August 1997\nEine Entscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG erfüllt nur dann den\nTatbestand der Rechtsbeugung, wenn sie aus sachfremden Gründen\n\nerfolgt.\n\nBCH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 1 StR 240/98 - LG\nBayreuth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 240/98\n\nvom\n\n3. Dezember 1998\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Ver-\n\nhandlung vom 3. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und\nder Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 22. De-\n\nzember 1997 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine Strafkammer des\nLandgerichts Weiden i.d.Opf. zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den seit 1979 als Richter am Amtsgericht tätigen Angeklagten wegen Rechtsbeugung ”in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen” zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des\nAngeklagten und der Staatsanwaltschaft haben jeweils mit der\nSachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die vom Angeklagten zudem\n\nerhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte als Strafrichter u.a. für die Bearbeitung von Bußgeldsachen zuständig. Im\nZeitraum vom 7. November 1994 bis 20. Februar 1995 sah er in\nvier Verfahren auf die Einsprüche der Betroffenen, gegen die in\nBußgeldbescheiden wegen jeweils erheblicher Überschreitung der\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr neben einer\n\nGeldbuße auch - wie in der Bußgeldkatalogverordnung (BKatVO)\n\nfür die zugrundeliegenden Verstöße vorgesehen - ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen worden war, von dessen Anordnung\n\nab, erhöhte jedoch ”zum Ausgleich” die Regelbußgelder.\n\nDiese Entscheidungen hob das Bayerische Oberste Landesgericht auf, und zwar in einem Fall vollständig und in den übrigen Fällen im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden\nFeststellungen. Die Aufhebungen verband das Gericht mit dem\nHinweis, daß nach den bisher getroffenen Feststellungen kein\nausreichender Grund vorliege, um von der Anordnung eines Fahr-\n\nverbots absehen zu können.\n\nNachdem die vier zu erneuter Verhandlung und Entscheidung\nzurückverwiesenen Bußgeldsachen in der Zeit von April bis Juni\n1995 wieder beim Angeklagten eingegangen waren, terminierte\ndieser sie am 25. Juli 1995 zeitlich gestaffelt jeweils auf den\n13. September 1995. An diesem Tag stellte er alle vier Verfahren, ohne zuvor weitere - über die in seinen Erstentscheidungen\nenthaltenen hinausgehende - Feststellungen zur Person der Betroffenen oder zur Sache getroffen zu haben, am Ende einer jeweils nur kurzzeitigen Hauptverhandlung gemäß S$S 47 Abs. 2 OWiG\nein; ein Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war jeweils\n\nnicht erschienen.\n\nZur subjektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt,\ndem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß in jedem der vier Fälle\neine Ahndung geboten gewesen wäre und die von ihm getroffenen\nEinstellungsbeschlüsse auf verfahrensfremden Erwägungen beruhten. Er sei bereits bei der Terminierung entschlossen gewesen,\ndie Verfahren gemäß S$S 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, falls in der\nHauptverhandlung kein Vertreter der Staatsanwaltschaft erscheinen würde, weil er über die erfolgten Aufhebungen seiner Entscheidungen verärgert gewesen sei und darin ”unabhängig von der\nFrage der Richtigkeit der Sachentscheidungen eine persönliche\nNiederlage, die er nicht bereit war, hinzunehmen”, gesehen habe. Zudem habe er die ”durch die weitere Sachaufklärung und\n\nAuseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwer-\n\ndegerichts” anfallende Mehrarbeit aus persönlichen Gründen\nnicht auf sich nehmen, sondern sicherstellen wollen, ”daß die\njeweilige Verfahrenserledigung nicht mehr mit Rechtsmitteln an-\n\nfechtbar war”.\n\nII.\n\n1. Die Revision des Angeklagten\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Landgericht bei der Bewertung der vom Angeklagten vorgenommenen Verfahrenseinstellungen als rechtswidrig Kriterien herangezogen hat, die dieser nicht zugrundegelegt werden\ndürfen. Infolgedessen ist der Tatbestand der Rechtsbeugung (zur\nTatzeit $S 336 StGB, durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997, BGBl. I S. 2038, unverändert in § 339\nStGB umbenannt), für den nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ein elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BGHSt 41, 247, 251; BGH NJW 1997,\n1455; s. zur Einstellungsentscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG BGH\nNStz 1988, 218, 219 m. Anm. Doller; kritisch Seebode JR 1994,\n\n1, 6), nicht hinreichend dargetan.\n\na) Das Gesetz schreibt für die Einstellung des Verfahrens\nnach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG (hier i.V.m. § 75 Abs. 2 OWiG)\nkeine Voraussetzung vor, sondern gestattet diese Verfahrensbeendigung schon dann, wenn das Gericht eine Ahndung nicht für\ngeboten hält. Es stellt mithin ausdrücklich auf die subjektive\nBewertung des Gerichts ab. Dessen Opportunitätsentscheidung\nwird lediglich durch das Erfordernis pflichtgemäßen Ermessens\neingegrenzt. § 47 Abs. 2 OWiG unterscheidet sich insoweit wesentlich von vergleichbaren Vorschriften, die - wie beispielsweise die $$S 153, 153a StPO - spezifizierte Voraussetzungen für\n\nihre Anwendung vorsehen.\n\naa) Dem Begriff der Pflicht kommt dabei lediglich eine\n\nausschließende Funktion dergestalt zu, daß Unsachliches und\n\nSachfremdes ausgeschieden wird. Danach sind beispielsweise Gesichtspunkte parteipolitischer, persönlicher oder außerdienstlicher Art rechtswidrig. Unrechtmäßig ist auch eine Einstellung\nnach $S 47 Abs. 2 OWiG, die ohne jegliche Ermessensausübung oder\nnur deshalb erfolgt, um eine obergerichtliche Entscheidung be-\n\nwußt zu mißachten.\n\nbb) Was für eine Ahndung, was umgekehrt für eine Einstellung spricht, erläutert der Pflichtbegriff dagegen nicht. Innerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts kann das Kriterium, ob\neingestellt oder verfolgt wird, folglich nicht gefunden werden\n(vgl. Bohnert in KK-OWiG § 47 Rdn. 105). Zulässig ist es danach\nzwar, daß der Richter sich bei seiner Entscheidung an allgemein\nbei der Handhabung des Opportunitätsprinzips maßgebenden Gesichtspunkten orientiert (vgl. Göhler, OWiG 12. Aufl. 8 47 Rdn.\n6, 15 ££.). Insbesondere $S 47 Abs. 2 OWiG selbst gibt ihm aber\nkeinerlei Umstände vor, die er bei der Ausübung seines Ermes-\n\nsens zwingend zu berücksichtigen hat.\n\nb) Für die Frage, ob eine Verfahrenseinstellung nach § 47\nAbs. 2 Satz 1 OWiG objektiv im Widerspruch zum Recht steht und\ndamit das Recht beugt, bedeutet das, daß es insbesondere nicht\ndarauf ankommen kann, ob es für diese Entscheidung gute oder\nweniger gute Gründe gibt, ob geringe Schuld oder fehlendes Öffentliches Interesse an der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit\nnachgewiesen oder ob das Prinzip der Verhältnismäßigkeit herangezogen worden ist. Allein entscheidend ist vielmehr, ob die\nEinstellung ohne Ermessensausübung oder aus sachfremden Gründen\n\nerfolgt ist.\n\nc) Geht man von diesen Grundsätzen aus, wären die vom Angeklagten vorgenommenen Verfahrenseinstellungen rechtswidrig,\nwenn er damit die von ihm nach den Feststellungen des Urteils\nbei verschiedenen Gelegenheiten gemachten Äußerungen: ”Wenn bei\nmir was zurückkommt, stelle ich das ein. Für so was habe ich\nkeine Zeit” und \"ihn interessiere nicht, was die Herren beim\n\nBayerischen Obersten Landesgericht entscheiden” in die Wirk-\n\nlichkeit umgesetzt hätte. Zwar können auch Ordnungswidrigkeitenverfahren, bei denen das Rechtsmittelgericht auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft eine härtere Ahndung für geboten gehalten hat, in der neuen Hauptverhandlung eingestellt\nwerden. Sachfremd wäre es aber, wenn der Richter ein an ihn zurückverwiesenes Verfahren einstellt, sei es, weil ihm die neue\nVerhandlung und Entscheidung zuviel Arbeit macht, sei es, weil\ner die Entscheidung des ihm übergeordneten Gerichts und deren\nBindungswirkung mißachten und ihr gegen das Gesetz keine Folge\n\nleisten will.\n\nd) Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte aus\ndiesen Gründen die vier in Frage stehenden Verfahren eingestellt hat. Die Beweisführung, daß der Angeklagte entsprechend\nden von ihm gemachten Äußerungen vorgegangen ist, stützt sich\njedoch auf - nach den dargestellten Grundsätzen - unzulässige\n\nKriterien und unterliegt daher durchgreifenden Bedenken:\n\naa) Das Landgericht bewertet das Gewicht der den Betroffenen in den Verfahren zur Last gelegten Verstöße und kommt - in\ndrei Fällen zudem unter Zuziehung ergänzender Feststellungen,\ndie der Angeklagte wegen eingetretener Teilrechtskraft zum\nNachteil der Betroffenen schon nicht hätte treffen dürfen - zu\ndem Ergebnis, daß diese erheblich seien. Dies ergebe sich zum\neinen aus dem Maß der jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitung, zum anderen aus der Bewertung des jeweiligen Verstoßes\ndurch das Bayerische Oberste Landesgericht in dessen Entschei-\n\ndungsgründen.\n\nDemgegenüber unterliegt es keinem Zweifel, daß durchaus\nauch Verfahren wegen gewichtiger Verstöße gemäß § 47 Abs. 2\nSatz 1 OWiG ohne Rechtsverletzung eingestellt werden können.\nHätte der Angeklagte, wie er in seinem vom Landgericht als widerlegt erachteten Verteidigungsvorbringen geltend macht, die\nVerfahren mit der Begründung eingestellt, die Belastung der Betroffenen durch das bisherige Verfahren stelle eine ausreichen-\n\nde Ahndung dar, würde dies keine auf sachfremden Gründen beru-\n\nhende Handhabung darstellen, mag sie auch wenig überzeugend\n\nsein.\n\nbb) Das Landgericht widerlegt die Einlassung des Angeklagten, er habe jeweils sorgfältig abgewogene Ermessensentscheidungen getroffen, darüber hinaus damit, dieser habe in den von\nihm durchgeführten Hauptverhandlungen jede weitere Sachaufklä-\n\nrung unterlassen, obwohl diese unverzichtbar gewesen sei.\n\nHier gilt zunächst der für die drei Fälle eingetretener\nRechtskraft des Schuldspruchs bereits angeführte Einwand, daß\nder Angeklagte insoweit weitere die Betroffenen belastende\nFeststellungen ohnehin nicht hätte treffen dürfen. Richtig ist\ndagegen, daß es sich im vierten Fall anders verhält und daß zu\nden persönlichen Verhältnissen der Betroffenen und zum Rechts-\n\nfolgenausspruch weitere Feststellungen zulässig gewesen wären.\n\nDerartige Feststellungen waren aber nur dann auch geboten,\nwenn das Verfahren durch ein Urteil abgeschlossen werden sollte. Zwar mag es von Fall zu Fall sinnvoll sein, auch vor einer\nVerfahrenseinstellung noch einzelne Fragen zu klären. Dies kann\nauch im Wege des Freibeweises erfolgen, so daß der Richter vor\nallem den Inhalt der Akten berücksichtigen darf. Eine Voraussetzung für eine Einstellung liegt in einer weiteren Aufklärung\naber nicht. Vielmehr soll die Einstellungsentscheidung das Verfahren gerade in seinem derzeitigen Stand beenden. Insoweit wäre der Sinn des § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG völlig verfehlt, würde\n\nzuvor eine abschließende Beweiserhebung erforderlich sein.\n\ne) Diese Einwände bedeuten allerdings nicht, daß Verfahrensverlauf und Gewicht des gegen einen Betroffenen erhobenen\nVorwurfs für die Frage, ob eine Verfahrenseinstellung aus sachfremden Gründen erfolgt ist, grundsätzlich ohne jede Bedeutung\n\nsind.\n\naa) Es ist jedoch unzulässig, für die Einstellungsent-\n\nscheidung Voraussetzungen aufzustellen, die das Gesetz selbst\n\n10\n\nnicht vorgibt, und aus deren Nichtbeachtung den Schluß auf einen objektiven Rechtsbruch und zudem auf eine diesbezügliche\ninnere Einstellung des Richters zu ziehen. Daher kann das Ur-\n\nteil keinen Bestand haben.\n\nbb) Statthaft wäre es dagegen, das Vorgehen des Angeklagten in den vier beanstandeten Fällen mit seiner sonstigen Einstellungspraxis zu vergleichen. Ein solcher Vergleich wäre\nnicht zuletzt auch deshalb angezeigt, weil die Äußerung des Angeklagten, er werde an ihn wegen der Nichtanordnung eines Fahrverbots zurückverwiesene Verfahren einstellen, zum Zeitpunkt\n\nder vier Einstellungen bereits knapp zehn Monate zurücklag.\n\nWürde eine solche Überprüfung ergeben, daß der Angeklagte\nregelmäßig vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesene Verfahren\neinstellt, ohne irgendwelche Unterschiede hinsichtlich der erhobenen Schuldvorwürfe und der persönlichen Verhältnisse der\nBetroffenen zu machen, könnte darin ein gewichtiges Indiz dafür\ngesehen werden, daß er entsprechend seiner Ankündigung auch in\nden beanstandeten Fällen vorgegangen ist. Ergäbe ein solcher\nVergleich dagegen eine differenzierende Praxis, würde die Be-\n\ndeutung seiner Äußerungen wesentlich relativiert.\n\ncc) Den vom Landgericht u.a. betonten Gesichtspunkten der\nan einem Tag gemeinsam erfolgten Terminierung der vier Verfahren und der nur relativ kurzen Dauer der jeweiligen Hauptverhandlungen kommt im Unterschied dazu angesichts der alltäglichen amtsgerichtlichen Praxis in ”\"Massenverfahren”, wie dies\nVerkehrsordnungswidrigkeiten sind (vgl. BGHSt 38, 106, 110),\nkeine derartige Aussagekraft zu, zumal der Angeklagte bei der\nTerminierung der vier Verfahren ausreichend Zeit für die Ver-\n\nhandlungen vorgesehen hatte.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Erfolg.\n\n11\n\na) Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge zutreffend dagegen, daß das Landgericht aufgrund seiner Feststellungen eine tateinheitliche Tatbegehung ($S 52 StGB) angenommen\nhat. Es hat eine natürliche Handlungseinheit zu Unrecht darauf\ngestützt, der Angeklagte habe seinen Tatentschluß zur Einstellung aller vier Verfahren einheitlich bereits vor Beginn des\n\nSitzungstages gefaßt.\n\nDenn die Einstellungen der Verfahren gemäß $S 47 Abs. 2\nOWiG erfolgten jeweils durch eine Handlung des Angeklagten in\neinem gesonderten Beschluß. Sie schlossen damit getrennt geführte und verhandelte Bußgeldverfahren ab. Die Handlungen des\nAngeklagten standen daher zueinander im Verhältnis der Tatmehr-\n\nheit (5 53 StGB).\n\nDerart selbständig begangene Ausführungshandlungen werden\nnicht allein dadurch zur Tateinheit verknüpft, daß der Täter\nein einheitliches Ziel verfolgt, die Handlungen demselben Beweggrund entspringen oder der Täter den Entschluß zur Begehung\nmehrerer Taten gleichzeitig gefaßt hat. Ein Zusammentreffen nur\nin subjektiven Tatbestandsteilen ist zur Annahme von Tateinheit\nnicht ausreichend (vgl. BGH StV 1998, 204; Tröndle, StGB 48.\nAufl. vor § 52 Rdn. 3).\n\nEine natürliche Handlungseinheit setzt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß ein Geschehen durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für einen ”objektiven” Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als\nein einheitlich zusammengefaßtes Tun darstellt (grundlegend\n\nBGHSt 4, 219, 220). Diese Vorausetzungen sind nicht erfüllt.\n\nb) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt infolge\nder Überprüfung des Urteils auch zugunsten des Angeklagten\n(s 301 StPO) aus den zu dessen Revision dargelegten Gründen\n\nebenfalls zur Aufhebung der landgerichtlichen Feststellungen.\n\n12\n\nIII.\n\nDie Sache bedarf somit insgesamt neuer Verhandlung und\nEntscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die\nSache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (8 354 Abs.\n\n2 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-03/1-str-240-98","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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