{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-12-01_1_StR_616_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-12-01","aktenzeichen":"1 StR 616/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 616/98 vom\n\n1. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember\n\n1998 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 28. Juli 1998\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger durch\ndieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nGründe:\n\nDie vom Angeklagten eingelegte Revision ist unzuläs-\n\nsig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.\n\nNach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erklärten,\nwas protokolliert, vorgelesen und genehmigt wurde, der Angeklagte und sein Verteidiger: \"Wir verzichten auf Rechtsmittel und nehmen das Urteil an.\" Mit seinen Schreiben vom\n30. und 31. Juli 1998 teilte der Beschwerdeführer mit, er\nziehe sein \"Einverständnis zur Rechtskraft des Urteils\" zurück und wolle \"in Revision gehen\". Das ist aus Rechtsgründen nicht möglich: Ein Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen werden. Zweifel daran, daß der Angeklagte bei seinem Rechtsmittelverzicht verhandlungsfähig war, bestehen,\nwas der Senat im Wege des Freibeweises zu prüfen hatte,\nnicht. Sein schlechter Gesundheitszustand, auf den die\nTochter des Angeklagten in ihrer Eingabe vom 29. Juli 1998\nabhebt (und der in den Urteilsgründen strafmildernd berück-\n\nsichtigt wird), rechtfertigt nicht die Annahme, er sei\n\nnicht in der Lage gewesen, die Bedeutung des Rechtsmittelverzichts zu erkennen. Vielmehr ist dem Antwortschreiben\ndes Vorsitzenden der Strafkammer vom 17. August 1998 zu\nentnehmen, der Angeklagte habe trotz des richterlichen Hinweises, \"daß er sich das nicht mehr anders überlegen könne\", auf Rechtsmittel verzichtet. Bei dieser Sachlage\nbleibt er an die von ihm (und seinem Verteidiger) abgegebene Erklärung gebunden (vgl. BGH NStZ 1983, 280 £.; 1984,\n181; 329).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-01/1-str-616-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-01/1-str-616-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.997451+00:00"}}