{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-11-18_1_StR_525_98_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-11-18","aktenzeichen":"1 StR 525/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n1 StR 525/98\n\nvom\n\n18. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November\n1998 beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten W. M.\nwird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. Juni\n1998, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr\nvor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Ihr Rechtsmittel hat im\n\nStrafausspruch Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen fuhr die Angeklagte ihren Ehemann und den weiteren Mitangeklagten mit ihrem Pkw zu\neinem Parkplatz, auf dem ein Geschäft über 1,971 kg Haschisch\nabgewickelt wurde. In der Strafzumessung nahm das Landgericht\ngemäß SS 27, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vor\n\nund berücksichtigte bei der Bemessung der gegen die Angeklagte\n\nverhängten Freiheitsstrafe, sie sei teilgeständig und es handele sich um ein polizeilich überwachtes Geschäft. Auch sah es\ndie Angeklagte nicht als die treibende Kraft bei dieser Tat an,\ndenn sie habe vor allem im Verhältnis zu ihrem Ehemann eine\neher untergeordnete Rolle wahrgenommen und kein wesentliches\nMitspracherecht gehabt. Darüber hinaus ging es davon aus, daß\ndie Angeklagte von den weiteren auf dem Hausgrundstück gebunkerten Rauschgiftvorräten keine Kenntnis hatte. Zu ihren Lasten\nwertete das Landgericht, die von ihr erbrachten Fahrdienste\nstellten einen wesentlichen Tatbeitrag dar, ohne den das\nRauschgiftgeschäft nicht so leicht abgewickelt hätte werden\nkönnen. Außerdem berücksichtigte es, daß die Angeklagte mit einer - wenn auch nicht einschlägigen - Freiheitsstrafe von einem\nJahr vorbestraft war und hinsichtlich dieser Verurteilung unter\n\nBewährung stand.\n\n2. Der gerügte Verfahrensfehler nach SS 249 Abs. 2, 261\nStPO ist nicht bewiesen. Die Revision behauptet selbst nicht,\ndie Schöffen hätten innerhalb der während der Unterbrechung der\nBeweisaufnahme zur Verfügung stehenden Zeit nicht Kenntnis genommen von dem für die Strafzumessung maßgeblichen Inhalt des\n\ngegen die Angeklagte ergangenen früheren Urteils.\n\n3. Die gegen den Schuldspruch und die Anordnung der Maßregel gerichtete Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten auf. Insoweit ist die Revision gemäß $S 349\nAbs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben ($S 349 Abs. 4 StPO). Das Landgericht hat die Ablehnung eines minder schweren Falls nach\n§ 29 a Abs. 2 BtMG nicht begründet, obwohl die Verteidigung in\nihrem Schlußvortrag einen entsprechenden Antrag gestellt und\neine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr beantragt hatte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Die Nichtbeachtung eines in der Hauptverhandlung\n\ngestellten Antrags nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO stellt einen\n\nVerfahrensfehler dar (BGH StV 1989, 100, 101 mit Anm.\nSchlothauer). Aber auch aus sachlich-rechtlichen Gründen sind\nUrteilsausführungen zur Frage eines minder schweren Falls erforderlich, wenn der Sachverhalt dies nahe legt oder sonst eine\nErörterung in den Urteilsgründen als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung geboten ist (vgl. BGHR StPO § 267\nAbs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1 m.w.Nachw.). Im vorliegenden\nFall lag die Annahme eines minder schweren Falls nahe. Bereits\ndas Vorliegen eines sog. vertypten Milderungsgrundes wie des\n\n§ 27 StGB kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falls begründen.\nAber auch die weiteren vom Landgericht bei der Zumessung der\nStrafe zu Gunsten der Angeklagten angeführten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründe hätten es geboten, zunächst eine Gesamtbetrachtung über das Tatbild und die Täterpersönlichkeit\nanzustellen, um die mögliche Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\ndes $S 29 a Abs. 2 BtMG zu prüfen. Die bisher vom Landgericht\nzur Strafzumessung getroffenen Feststellungen können bestehen\n\nbleiben, ergänzende Feststellungen sind möglich.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-18/1-str-525-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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