{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-11-18_1_StR_491_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-11-18","aktenzeichen":"1 StR 491/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 491/98\n\nvom\n\n18. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 1998 gemäß $S 349 Abs. 1 StPO\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Nebenkläger gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 8. Mai 1998 wird als unzuläs-\n\nsig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten\n\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in ei-\n\nner Entziehungsanstalt angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit\nihrer Revision; sie rügen allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Einen bestimmten Revisionsamtrag haben sie\n\nnicht gestellt.\nDie Revision ist unzulässig.\n\nNach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil\nnicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge\nder Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der\nNebenkläger grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil\nmit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich\neiner zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzes-\n\nverletzung angefochten wird. Dies ist hier nicht erfolgt.\n\nAuf die Darlegung des Zieles der Revision konnte hier auch\nnicht ausnahmsweise verzichtet werden. Denn es bestand die\nMöglichkeit, daß mit dem Rechtsmittel lediglich ein anderes\n\nStrafmaß erstrebt wurde.\n\nDie Revision mußte daher - entsprechend dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts - als unzulässig verworfen werden\n\n(s 349 Abs. 1 StPO).\n\nDen Nebenklägern waren die dem Angeklagten durch ihre\nunzulässige Revision erwachsenen notwendigen Auslagen nicht\naufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war\nebenfalls erfolglos (vgl. BCGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3\n\nAuslagenentscheidung 1).\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-18/1-str-491-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-18/1-str-491-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.498805+00:00"}}