{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-11-17_1_StR_564_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-11-17","aktenzeichen":"1 StR 564/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 564/98\n\nvom\n\n17. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. November 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stutt-\n\ngart vom 19. Juni 1998 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen fal-\n\nlen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat\nes abgelehnt. Die nur gegen diese Entscheidung gerichtete\nRevision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge be-\n\ngründet ist, hat keinen Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft geht zwar zutreffend davon aus,\ndaß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im\nengeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem\nFahren eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eignung ergibt. Handelt es sich um\nschwerwiegende Taten wie Betäubungsmittelhandel, muß diese\nEignung in aller Regel verneint werden. Nur unter ganz besonderen Umständen kann etwas anderes gelten (BGHR StGB\n\n§ 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStzZ 1992, 586).\n\nDie Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs muß\naber nach allgemeinen Maßregelgrundsätzen zur Zeit der Aburteilung bestehen (BGHSt 7, 165, 175; BGH StV 1994, 314,\n315). Nach der gesetzlichen Bewertung bedarf es dazu, wenn\nder Täter ein in $S 69 Abs. 2 StGB aufgezähltes Delikt begangen hat, allerdings in der Regel keiner eingehenden Begründung; wird die Ungeeignetheit dagegen aus der Begehung\neines anderen Delikts geschlossen, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine umfassende Gesamtwürdigung\n\nerforderlich sein (BGHR aaO Einziehung 5).\n\nInsoweit kann die fehlende Eignung verneint werden,\nwenn schon die - vor allem erstmalige und einzige - Tat\nselbst von Besonderheiten gekennzeichnet ist, die gegen\neinen zukünftigen Mißbrauch der Fahrerlaubnis sprechen\n\nkönnen (BGHR aaO Entziehung 5; BGH StV aaO).\n\nHier weist die Fahrzeugbenutzung als solche freilich\nBesonderheiten nicht auf; zwar handelte es sich - anders\nals in den angeführten Fällen (aa0) - nur um eine Fahrt,\ndoch war sie von Bedeutung, denn sie hat die Tat erst er-\n\nmöglicht.\n\nDoch hat das Landgericht Besonderheiten hinsichtlich\nder Motivation des Angeklagten festgestellt, die nach seiner Beurteilung die Tat als einmaliges situationsbedingtes\nFehlverhalten erscheinen lassen. Nach den dazu getroffenen\nFeststellungen lehnte der - nicht einschlägig vorbestrafte\n- Angeklagte zunächst die Mitwirkung bei dem geplanten Herointransport ab, obwohl er aus persönlichen Gründen drin-\n\ngend Geld brauchte. Später ließ er sich überreden. Er hat\n\naber als erster ein volles Geständnis abgelegt. Bei dieser\nSachlage kann die Entscheidung der Strafkammer aus Rechts-\n\ngründen nicht beanstandet werden.\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-17/1-str-564-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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