{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-11-17_1_StR_552_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-11-17","aktenzeichen":"1 StR 552/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n1 StR 552/98\n\nvom\n\n17. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 17. November 1998\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Angeklagten vom 2. September 1998\n\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\n\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen\n\nvom 7. Mai 1998 wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes sowie wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren\nRaub zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Das\nUrteil ist am 7. Mai 1998 in ihrer Anwesenheit verkündet worden. Der Verteidiger der Angeklagten hat am 13. Mai 1998 Revision eingelegt, diese aber nach Zustellung des Urteils am\n6. Juli 1998 nicht begründet. Das Landgericht hat die nicht\nfristgerecht begründete Revision mit Beschluß vom 11. August\n1998 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Diesen\nBeschluß hat es der Angeklagten mit Zustellungsurkunde am\n17. August 1998 zugestellt. Dem Verteidiger hat es den Beschluß\ngegen Empfangsbekenntnis am 14. August 1998 formlos übersandt.\nErst mit dem Schriftsatz vom 2. September 1998 hat der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und\ndie Revisionsbegründung nachgeholt. Der Antrag hat keinen Er-\n\nfolg.\n\nII.\n\nDer Antrag vom 2. September 1998 ist unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung\ndes Wiedereinsetzungsamtrags gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist fehlen (BCHR StPO § 44 Abs. 1 Verhinderung\n11). Der Antrag des Verteidigers verhält sich nicht dazu, warum\ndie Angeklagte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Zwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Revisionsbegründung sei ”aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zwar\nrechtzeitig erstellt, aber nicht abgeschickt worden”. Das Versäumnis sei ihm erstmals durch die am 26. August 1998 bewirkte\nförmliche Zustellung eines Schreibens der Geschäftsstelle des\nLandgerichts vom 24. August 1998 zur Kenntnis gelangt. Die\nformlos erfolgte Übersendung des Beschlusses gemäß $S 346 Abs. 1\nStPO vom 11. August 1998 habe er nicht erhalten.\n\nDie Angeklagte wußte aber seit der Zustellung des Verwer-\n£fungsbeschlusses nach S§ 346 Abs. 1 StPO, daß ihr Verteidiger\ndie Revision nicht begründet hatte und die Revisionsbegründungsfrist versäumt war. Demgemäß hätte sie - worauf sie in der\nRechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist - innerhalb einer\nwoche, also bis zum 24. August 1998, selbst Wiedereinsetzung\nbeantragen und durch Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle die versäumte Revisionsbegründung nachholen\n(s 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO) oder einen Verteidiger\nzur Abgabe der Revisionsbegründung in der genannten Frist veranlassen müssen (BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 11). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Angeklagte und nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Verteidiger (vgl. BGH, Beschl. v. 3. April\n1992 - 2 StR 114/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl.\nRdn. 3 zu § 45 m.w.Nachw.).\n\nAlledem steht nicht entgegen, daß die Angeklagte in einem\nauf Anordnung verfaßten Schreiben der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 24. August 1998, zugestellt am 28. August 1998, in\nnicht zutreffender Weise darauf hingewiesen wurde, sie könne\nsofern sie selbst kein Verschulden an der Verzögerung treffe,\nbinnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens \"sowohl hinsichtlich der Revisionsbegründung als auch hinsichtlich des\nVerwerfungsbeschlusses” die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand beantragen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, beruht die Säumnis der Angeklagten nicht auf dieser unzutreffenden Belehrung, denn die Frist war schon abgelaufen,\nals die Angeklagte dieses Schreiben erhielt. Damit verbleibt es\nbei der Entscheidung des Landgerichts, mit der die Revision der\n\nAngeklagten zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-17/1-str-552-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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