{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-11-17_1_StR_450_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-11-17","aktenzeichen":"1 StR 450/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und der einzige\nBelastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen\nPunkt von seiner früheren Tatschilderung abweicht, muß der Tatrichter regelmäßig darlegen, daß insoweit keine bewußt falschen\nAngaben vorgelegen haben (im Anschluß an BGH NJW 1998, 3788 =\nStv 1998, 580, für BGHSt bestimmt).\n\nBCH, Urt. vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98 - LG Ravensburg\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. November 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt und\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 2. April 1998\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem\nMißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und\ndie Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nEin Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Das Landgericht\nhat auch nicht gegen S 264 Abs. 1 StPO verstoßen, indem es im\nUrteil die Tatzeit der ersten Tat abweichend von deren genauer\nDatierung in der Anklage um mehrere Tage verschoben hat. Es hat\nden durch die zugelassene Anklage gezogenen äußeren Rahmen des\nVerfahrensgegenstands nicht verlassen. Denn durch die Einzelheiten des von der Geschädigten gesch","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 450/98\n\nvom\n17. November 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja zu III.\nVeröffentlichung: Ja\nStPO § 261\n\nIn Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und der einzige\nBelastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen\nPunkt von seiner früheren Tatschilderung abweicht, muß der Tatrichter regelmäßig darlegen, daß insoweit keine bewußt falschen\nAngaben vorgelegen haben (im Anschluß an BGH NJW 1998, 3788 =\nStv 1998, 580, für BGHSt bestimmt).\n\nBCH, Urt. vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98 - LG Ravensburg\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. November 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt und\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 2. April 1998\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem\nMißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und\ndie Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nEin Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Das Landgericht\nhat auch nicht gegen S 264 Abs. 1 StPO verstoßen, indem es im\nUrteil die Tatzeit der ersten Tat abweichend von deren genauer\nDatierung in der Anklage um mehrere Tage verschoben hat. Es hat\nden durch die zugelassene Anklage gezogenen äußeren Rahmen des\nVerfahrensgegenstands nicht verlassen. Denn durch die Einzelheiten des von der Geschädigten geschilderten Ablaufs der Tat,\ndie bei Gelegenheit einer Radtour des Angeklagten mit seinen\nKindern von Ravensburg nach Konstanz aus Anlaß des 11. Geburtstags der Geschädigten begangen worden ist, wird der historische\nLebenssachverhalt so eindeutig bestimmt, daß die Umdatierung im\nUrteil nichts an der Nämlichkeit der Tat im prozessualen Sinn\nändert (vgl. BGH, Urt. vom 29. Juli 1998 - 1 StR 152/98; BCHSt\n40, 44, 46).\n\nII.\n\nUnbegründet ist die ebenfalls auf die erste der angeklagten\nTaten bezogene Verfahrensrüge, nach der das Landgericht bei der\nÄnderung der Tatzeit gegenüber deren Bezeichnung in der zuge-\n\nlassenen Anklage seine Hinweispflicht verletzt habe.\n\n1. Dieser Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:\nNach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage\nhatte der Angeklagte die Tat am 15. Juni 1993, dem 11. Geburtstag der Geschädigten, in der Wohnung seiner damaligen Freundin\nund späteren Ehefrau in Konstanz begangen. An diesem Tag habe\nder Angeklagte gemeinsam mit der Geschädigten und ihren zwei\nBrüdern eine Radtour von Ravensburg nach Konstanz gemacht und\nin der dortigen Wohnung übernachtet. Im Urteil ist dagegen\nfestgestellt, daß der Angeklagte am 15. Juni 1993 - einem\nDienstag - beruflich unterwegs war. Die Radtour nach Konstanz\nhabe erst an dem auf den Geburtstag folgenden Wochenende statt-\n\ngefunden; dann sei die Tat begangen worden.\n\nDie Revision rügt, das Gericht habe den Angeklagten in\nder Hauptverhandlung auf die in Aussicht genommene Verschiebung\n\nder Tatzeit nicht hingewiesen.\n\n2. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält dazu keinen\nförmlichen Hinweis. Der Senat hat dienstliche Äußerungen der\nBerufsrichter und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft eingeholt, ob der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung über die Möglichkeit der Veränderung der Tatzeit\ninformiert worden ist. Aus den Äußerungen geht hervor, daß die\nFrage der Tatzeit wiederholt mit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden ist. Die Verteidigung hat daraufhin in ihrer\nStellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen ihr anfängliches\nRügevorbringen, der Angeklagte sei auch nicht ”informell” darauf hingewiesen worden, daß ein anderer Tattag als der 15. Juni\n1993 in Betracht komme, fallengelassen. Sie hält jedoch ihre\nBeanstandung aufrecht, es sei kein förmlicher Hinweis des Gerichts auf die Veränderung der Tatzeit erfolgt. Ein solcher\n\nHinweis sei aber in Fällen der Tatzeitänderung erforderlich und\n\nvon der Beweiskraft des Protokolls der Hauptverhandlung gemäß\n§ 274 StPO erfaßt.\n\n3. Im Fehlen eines förmlichen Hinweises auf\neine für die Verteidigung wesentliche Änderung der Tatzeit gegenüber deren Bezeichnung in der zugelassenen Anklage sieht der\nSenat keinen Verfahrensfehler, wenn der Angeklagte durch den\nGang der Hauptverhandlung darüber unterrichtet war, daß das Gericht in der Hauptverhandlung auch die später im Urteil ange-\n\nnommene Tatzeit in Betracht zog.\n\na) Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs allerdings noch nicht abschließend geklärt.\n\nNach der Rechtsprechung aller Strafsenate folgt aus § 265\nAbs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG und § 244 Abs.\n2 StPO, daß der Tatrichter den Angeklagten nicht im unklaren\nlassen darf, wenn er die Verurteilung auf tatsächliche Umstände\nstützen will, die der Sachverhaltsschilderung in der zugelassenen Anklage nicht zu entnehmen sind. Zur Unterrichtung des Angeklagten bedarf es aber keines förmlichen Hinweises, wie ihn\n§§ 265 Abs. 1 StPO für die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes vorschreibt und wie ihn Absatz 2 der Vorschrift verlangt, wenn erst in der Hauptverhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene rechtsfolgenverschärfende Umstände sich ergeben. Es genügt, daß der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung erfährt, daß das Gericht neue tatsächliche Gesichtspunkte in seine die Tatfrage betreffenden Überlegungen einbezogen hat und daß der Angeklagte Gelegenheit erhält, sich dazu zu\näußern und Beweisamträge zu stellen oder Beweiserhebungen anzuregen (BGHSt 19, 141, 144; 28, 196, 197; BGH StV 1996, 584, 585\n\nm.w.Nachw.).\n\nOb diese Übereinstimmung auch für den Sonderfall einer Änderung der Tatzeit gilt, ist fraglich. Der 5. Strafsenat hat in\nBGHSt 19, 88, 89 bei Abweichung von einer in der zugelassenen\nAnklage genau bezeichneten Tatzeit einen förmlichen, nur durch\ndas Protokoll der Hauptverhandlung beweisbaren Hinweis verlangt, wenn gegenüber der geänderten Tatzeit eine andere Verteidigung in Betracht kommt. Später hat er seine Auffassung da-\n\nhin eingegrenzt, daß dies nur Fälle betreffe, in denen die Tat-\n\nzeit für den Schuldvorwurf von ausschlaggebender Bedeutung sei\n(BGH, Urt. vom 1. März 1966 - 5 StR 21/66 und vom 24. Februar\n1976 - 5 StR 764/75). Ob den Entscheidungen BGHR StPO § 265\nAbs. 4 Hinweispflicht 6 und 12 eine geänderte Rechtsauffassung\nzugrundeliegt oder ob dort lediglich das Beruhen des Urteils\nauf einem Rechtsfehler ausgeschlossen wurde, wird nicht deutlich.\n\nAndere Strafsenate haben die Tatzeitänderung - teils tragend - dem Fall sonstiger Änderungen der Sachlage gleichbehandelt (BGH NStzZ 1981, 190, 191; 1984, 422, 423; 1998, 26, 27;\nStv 1991, 502, 503; 1995, 116; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8; BGH, Beschl. vom 6. Mai 1998 - 1 StR 196/97).\n\nEiner Unterscheidung zwischen Fällen der Tatzeitänderung\nund anderen Änderungen der Sachlage könnte der Senat nicht £olgen. Andere Abweichungen vom Tatbild der Anklage, etwa bei Annahme der Verwendung eines anderen Tatwerkzeugs oder des Vorliegens einer anderen pflichtwidrigen Handlung des Fahrlässigkeitstäters, können im Einzelfall für die Verteidigung gleiches\nGewicht besitzen. Der Gesetzgeber hat auch dafür keine förmliche Hinweispflicht vorgesehen (vgl. Niemöller, Die Hinweispflicht des Strafrichters bei Abweichungen vom Tatbild der Anklage, 1988 S. 42 m.w.Nachw.).\n\nb) Die Frage, wie Fälle der Tatzeitänderung zu behandeln\nsind, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.\nDenn das Urteil könnte jedenfalls nicht auf der Verletzung ei-\n\nner Pflicht zur Erteilung eines förmlichen Hinweises beruhen.\n\nDafür gelten die Regeln des Freibeweises. Zwar kann wegen\nder Beweiskraft des Protokolls gemäß S 274 StPO nicht die Erteilung eines förmlichen Hinweises, wohl aber die Erwartung des\nverteidigten Angeklagten, möglicherweise auch aufgrund einer\nveränderten Tatzeitbestimmung verurteilt zu werden, freibeweislich festgestellt werden (Niemöller aaO S. 81). Diese Erwartung\nwird hier schon durch die Begründung eines vom Verteidiger zu\nBeginn der Hauptverhandlung für den Angeklagten gestellten Be-\n\nweisamtrags belegt. Darin wurde aufgegriffen, daß die Geschä-\n\ndigte den Tatzeitpunkt ”nunmehr auf das Wochenende vor oder\nnach dem 15.06.1993 zeitlich festlegt”. Nachdem das Gericht dem\nBeweisbegehren in diesem Antrag gefolgt war, holte es Wettergutachten für die beiden genannten Wochenenden ein und führte\ndiese in die Hauptverhandlung ein. Dies geschah erkennbar zur\nKlärung der Frage, ob zu jener Zeit die Witterung der Schilderung in der Zeugenaussage der Geschädigten über die Fahrradfahrt entsprach. Dies verdeutlichte dem Angeklagten, daß das\nGericht auch die beiden Wochenenden als Tatzeit in Betracht\nzog. Dies wird durch die dienstlichen Äußerungen der Richter\nund der Staatsanwältin bekräftigt und von der Verteidigung auch\n\nnicht in Abrede gestellt.\n\nc) Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, daß er auch\nin seinem Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 - (NJwW 1998,\n3788 = StV 1998, 580, für BGHSt bestimmt) in dem dort geforderten Hinweis keine Förmlichkeit im Sinne des S$S 274 StPO gesehen\nhatte. Vielmehr wurden erhöhte Anforderungen an den Inhalt gerichtlicher Hinweise für solche Fälle gestellt, in denen die\nzugelassene Anklage - durch die Natur der Sache bedingt - im\nTatsächlichen ungenau geblieben war und erst in der Hauptverhandlung eine weitere Konkretisierung vorgenommen werden konnte. An diese Fälle einer \"Nachbesserung” der Anklage sind - dem\nRechtsgedanken des § 200 Abs. 1 StPO folgend - besondere Anfor-\n\nderungen zu stellen.\n\nIII.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge deckt\nebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\nInsbesondere ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu\nbeanstanden. Zwar werden von der Revision auch mit der ”Rüge\nder Verletzung des $S 261 StPO” sachlich-rechtliche Einwendungen\ndagegen erhoben, daß sich das Urteil nicht dazu verhält, aus\nwelchen Gründen es abweichend von der Anklage als Tatzeit der\nersten Tat das Wochenende nach dem 15. Juni 1993 angenommen,\n\naber gleichwohl die besondere Konstanz der Aussage der Geschä-\n\n- 8 -\ndigten hervorgehoben hat. Diese Angriffe der Revision dringen\n\njedoch nicht durch.\n\nAllerdings läßt sich den Urteilsgründen entnehmen, daß der\nursprünglich angenommene Tatzeitpunkt, der nur aus der Aussage\nder Geschädigten als einziger Belastungszeugin entnommen worden\nsein konnte, nicht zutrifft. Denn für den 15. Juni 1993 als zunächst angenommenem Tattag hatte der Anklagte ein Alibi. Die\nÄnderung der Tatzeitfeststellung im Urteil gegenüber der zugelassenen Anklage beruht wiederum auf der Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung. Wegen dieser Änderung der Zeugenaussage der Geschädigten in einem für die Verteidigung wichtigen Punkt war das Landgericht hier jedoch rechtlich nicht daran\ngehindert, von einer hohen Aussagekonstanz als wichtigem Glaub-\n\nwürdigkeitskriterium auszugehen.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nbedarf es in Fällen von Aussage gegen Aussage einer lückenlosen\nGesamtwürdigung aller Indizien (vgl. nur BGH StV 1995, 5, 6;\n1995, 6, 7; 1997, 63; 1997, 245, 246; 1998, 250, 251). Allein\nauf Angaben des einzigen Belastungszeugen, dessen Aussage in\neinem wesentlichen Detail als be wuß t falsch anzusehen\nist, kann eine Verurteilung nicht gestützt werden (Senatsurteil\nvom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 - aaO). will der Richter der\nAussage im übrigen folgen, müssen Indizien für deren Richtigkeit vorliegen, die außerhalb der Aussage selbst liegen. Daher\nmuß der Richter dann, wenn die Aussage dieses Zeugen in einem\nwesentlichen Punkt von seinen früheren Angaben abweicht, im Urteil darlegen, daß keine bewußt falschen Angaben vorgelegen haben. Andernfalls kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der\nTatrichter den Grundsätzen des Senatsurteils vom 29. Juli 1998\n\n(aaO) gefolgt ist.\n\nHiergegen hat das Landgericht aber nicht verstoßen. Es hat\nden von der Revision angenommenen Widerspruch in den Angaben\n\nder Geschädigten vielmehr ausgeräumt. Es hat erklärt, warum die\n\nAussage der Geschädigten zur Anklageerhebung und Eröffnung des\nHauptverfahrens wegen einer am \"15. Juni 1993” begangenen Tat\ngeführt hat, welche jedoch nach den Urteilsfeststellungen an\neinem anderen Tag begangen wurde. Das Urteil verweist darauf,\ndaß der polizeiliche Vernehmungsbeamte in der Hauptverhandlung\nausgesagt hat, die Geschädigte habe bei ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren von der Tatbegehung an ihrem \"11. Geburtstag\" gesprochen, aber nicht das Datum dieses Tages genannt. Der\nzur Frage der Glaubwürdigkeit vernommene psychologische Sachverständige habe erläutert, daß die Erinnerung der Geschädigten\nan die Radtour und das Geschenk eines Fahrrades aus An -\nl aß dieses Geburtstages von ihr als Anknüpfungspunkt für die\nzeitliche Einordnung der Tat verwendet wurde. Diesen Ausführungen ist das Landgericht gefolgt. Die Datierung der Tat in der\nzugelassenen Anklage ist demnach auf ein Mißverständnis zurückzuführen, nicht auf eine bewußt falsche Tatzeitangabe der Geschädigten. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlaß für weitere\n\nAusführungen im Urteil.\n\nAndere Änderungen in Aussagen der Geschädigten ergeben sich\n\naus dem Urteil nicht. Ergänzendes Vorbringen der Revision, das\n\n- 10 -\n\nüber den Urteilsinhalt hinausgeht, kann der Senat auf die Sachrüge nicht berücksichtigen (BGHSt 35, 238, 241). Aber auch im\nübrigen ist dem Revisionsgericht eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme grundsätzlich versagt (vgl. BGH NStZ 1997, 450\n\nm.w.Nachw.).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-17/1-str-450-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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