{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-11-05_1_StR_577_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-11-05","aktenzeichen":"1 StR 577/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 577/98 vom\n\n5. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5.\n\n1998 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim\nvom 29. Juni 1998 mit den Feststellungen aufgehoben (S 349 Abs. 4 StPO). Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nNovember\n\nGründe:\n\nDer bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte wurde wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen - davon in zwei Fällen gleichzeitig zum\nNachteil von zwei Kindern begangen - zu einer zur Bewährung\n\nausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\n1. Die Jugendschutzkammer hat folgendes festgestellt:\nTatopfer waren seine Enkelin A. E. und deren 1984 geborene\nFreundin, die Nebenklägerin M. M. Zweimal hat sich der Angeklagte bei gemeinsamen Hallenbadbesuchen mit den Mädchen\nin eine Duschkabine begeben, wo er sie aufforderte, sich\nzum Waschen - ebenso wie er selbst - ganz auszuziehen. Dann\nführte er zunächst die Hand von M. M. an seinem Geschlechtsteil auf und ab, bis dieses erigiert war. Anschließend hat A. E., der der Angeklagte schon früher unter\ndem Vorwand, es handle sich um einen normalen Waschvorgang,\ngestattet gehabt hatte, an seinem Geschlechtsteil die Vorhaut zurück- und vorzuschieben, an das Geschlechtsteil des\nAngeklagten gefaßt und dieses bewegt, wobei sie der Ange-\n\nklagte zum Zwecke eigener Befriedigung gewähren ließ.\n\nDarüberhinaus hat der Angeklagte einmal, als M. M. bei\nihrer Freundin in seiner Wohnung übernachten durfte, die\nMädchen veranlaßt, gemeinsam mit ihm zu baden. Als man zu\ndritt in der Badewanne saß, legte er die Hand von M. M. an\nsein Geschlechtsteil und führte sie dort auf und ab, um\n\nsich sexuell zu erregen.\n\n2. Der Angeklagte hat sämtliche Vorwürfe bestritten.\nDie Jugendschutzkammer sieht ihn demgegenüber im wesentli-\n\nchen auf Grund der den Urteilsfeststellungen entsprechenden\n\nAussagen von M. M. als überführt an, die sie nach sachver-\n\nständiger Beratung für glaubhaft hält.\n\nDemgegenüber hat A. E. - wenn auch nicht in allen\nPunkten völlig deckungsgleich mit den Angaben des Angeklagten - im Ergebnis ebenso wie dieser sowohl die Vorgänge im\n\nHallenbad als auch den Vorgang in der Badewanne bestritten.\n\nEinen Antrag der Verteidigung, ebenso wie über M. M.\nauch über A. E. ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen,\nhat die Jugendschutzkammer unter Berufung auf eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt; Besonderheiten,\ndie Zweifel daran wecken könnten, daß ihre eigene Sachkunde\n\nausreicht, lägen nicht vor.\n\nDie Aussagen von A. E. hat die Jugendschutzkammer dahin gewürdigt, daß an deren genereller Zeugeneignung kein\nZweifel bestünde. Sie habe sich um genaue und erinnerungskritische Angaben bemüht. Soweit sie selbst nach wiederholtem Vorhalt (\"Konfrontation\") der Aussagen von M. M. bei\nihren Aussagen geblieben sei, beruhe dies darauf, daß sie\nsich an die abgeurteilten Vorgänge nicht zu erinnern vermöge; dies gehe auf ihre starke emotionale Bindung an den Angeklagten zurück. Es sei \"in hohem Maße\" wahrscheinlich,\ndaß sich für sie die Vorgänge als \"ganz normale Waschvor-\n\ngänge\" darstellten, was ihre Erinnerungslosigkeit erkläre.\n\n3. Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich die Revisi-\n\non mit Recht.\n\na) In aller Regel darf sich allerdings das Gericht,\nzumal eine erfahrene Jugendschutzkammer, die Bewertung der\nAussagen eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen auch\n\ndann zutrauen, wenn dieser angibt, in frühem Alter Opfer\n\neines Sexualdelikts geworden zu sein (BGHSt 3, 27, 28, 52;\nBGH NStZ 1985, 420, 421; Senatsurteil vom 11. August 1998\n- 1 StR 338/98; w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n43. Aufl. § 244 Rdn. 74). Geht es, wie hier, darum, daß ein\nsolcher Zeuge angibt, derartige Vorgänge, an denen er nach\nanderen Aussagen teils selbst beteiligt gewesen sein soll\n(Hallenbad) oder die sich zumindest in seiner unmittelbaren\nNähe abgespielt haben sollen (Badewanne), hätten in Wahr-\n\nheit nicht stattgefunden, kann nichts anderes gelten.\n\nAus dem Umstand, daß die Jugendschutzkammer glaubte,\nhinsichtlich der Glaubwürdigkeit von M. M. sachverständiger\nBeratung zu bedürfen, ergeben sich keine durchgreifenden\nBedenken gegen ihre Annahme, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von A. E. über genügend eigene Sachkunde zu verfügen. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, ist M. M. intelligenzschwach und emotional unausgeglichen. A. E. ist\ndagegen, wie sich aus dem den Beweisamtrag ablehnenden Beschluß ergibt, bereits im Rahmen einer familienrechtlichen\nAuseinandersetzung begutachtet und - ersichtlich auch der\nAuffassung entsprechend, die die Jugendschuztkammer in der\nHauptverhandlung gewonnen hat - als \"ein aufgewecktes, in\nseiner geistigen Entwicklung bereits weit fortgeschrittenes\nMädchen\" beurteilt worden. Angesichts dieser Unterschiede\nin Intelligenz und Entwicklungsstand beider Mädchen ist die\nAnnahme der Jugendschutzkammer, nur zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit von M. M. sachverständiger Beratung zu be-\n\ndürfen, im Grundsatz nicht zu beanstanden.\n\nb) Auf der Grundlage der - den Senat bindenden - Annahme grundsätzlicher Glaubwürdigkeit von A. E. ist es allerdings ungewöhnlich, daß die aufgeweckte, geistig gut\n\nentwickelte Zeugin die in Rede stehenden Vorgänge derart\n\nnachhaltig verdrängt hat, daß sie ihr selbst durch intensive Vorhalte nicht wieder in das Gedächtnis zurückgerufen\n\nwerden konnten.\n\nEs kann aber offen bleiben, ob die Feststellung und\nBewertung derartiger tiefenpsychologischer Vorgänge noch\nvon der Sachkunde der Jugendschutzkammer hinsichtlich der\nGlaubwürdigkeitsbeurteilung (vgl. oben 3 a) umfaßt sind,\noder ob allein deshalb die Inanspruchnahme sachverständiger\n\nBeratung nahegelegen hätte.\n\nc) Unabhängig davon ist nämlich zu besorgen, daß die\nzur Erinnerungslosigkeit der Zeugin angestellten Erwägungen\nder Jugendschutzkammer widersprüchlich sind; jedenfalls\nlassen sie aber einen naheliegenden Gesichtspunkt außer\n\nAcht:\n\naa) Der nicht näher ausgeführte Hinweis auf die enge\nemotionale Bindung von A. E. an den Angeklagten zur Erklärung ihrer Erinnerungslosigkeit deutet darauf hin, daß sie\nnach Auffassung der Jugendschutzkammer diese Vorgänge\n- unbewußt - als ein negatives Verhalten durch den Angeklagten bewertet, das für ihn nachteilige Folgen haben\nkann, und sie sie deshalb verdrängt hat, um dem Angeklagten\nnicht durch wahrheitsgemäße Angaben schaden zu müssen. Damit erscheint ohne nähere Ausführungen aber kaum vereinbar,\ndaß sie sich deshalb nicht erinnern kann, weil die Vorgänge\naus ihrer Sicht unbedeutend (\"normale Waschvorgänge\") waren. Im Ergebnis erklärt die Jugendschutzkammer die Erinnerungslosigkeit der Zeugin also damit, daß die in Rede stehenden Vorgänge für die Zeugin sowohl in hohem Maße emotional befrachtet als auch völlig bedeutungslos sind. Dies er-\n\nscheint widersprüchlich und hätte der Aufklärung bedurft.\n\nbb) Soweit die Jugendschutzkammer ihre Bewertung der\nErinnerungslosigkeit der Zeugin darauf stützt, daß es sich\naus deren Sicht um \"normale Waschvorgänge\" gehandelt hat,\nhätte sie sich auch mit den übrigen von ihr festgestellten\nTatumständen auseinandersetzen müssen. Insbesondere hätte\nes der Erörterung bedurft, daß sich die Zeugin gemeinsam\nmit dem Angeklagten und M. M. in einer Duschkabine und vor\nallem in der Badewanne aufhielt. Die Annahme, daß es sich\ngleichwohl aus der Sicht der Zeugin um unbedeutende, alltägliche und (auch) daher nicht erinnerbare Vorgänge handelt, erscheint fernliegend und hätte jedenfalls eingehen-\n\nder Begründung bedurft.\n\n4. Die Jugendschutzkammer geht davon aus, daß die Angaben von A. E. von deren Bemühung um wahrheitsgemäße Angaben gekennzeichnet sind. Wenn daher ihre Angaben zum Kern\nder Angeklagevorwürfe nicht auf Erinnerungslosigkeit beruhen würden, könnte die Verurteilung nicht darauf gestützt\n\nwerden, daß die sie tragenden Aussagen von M. M., die in\n\nwiderspruch zu den Angaben von A. E. stehen, ebenfalls als\n\nwahrheitsgemäß zu beurteilen sind.\n\nDie Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung.\n\nMaul Ulsamer Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-05/1-str-577-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-05/1-str-577-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.998924+00:00"}}